Verwendung von Kontrollstempeln und -einträgen bei Überprüfung des Personenverkehrs
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. , , ,-' Saarland I MINISTERIUM DESINNUN Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenbeiten -Gemeinsame Ausländerbehörde - Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig . Neunkirchen Saarlouis St. Wendel· -Ausländerbehörden - Stadtyerband Saarbrücken -Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Aktenzeichen B 5 5519/2 5ch B 5 51.2 Bearbeiter HelT"'_. Landeshauptstadt Saarbrücken -Ausländerbehörde - 66104 Saarbrücken Durchwahl Tel. (�81) 9 62� Fax (06 81) 9 82-� Datum 28. Januar 1999 Verwendung von Kontrollstempeln und -einträgen bei Überprüfung des Personenverkehrs· . Allgemeine Anwendungshinweise zum Sehengener. DurehfOhrungsllbereln· kommen (AAH-SDÜ), übersandt mit Erlass vom 24.02.1998, B 5 551912.sch . . . . . , . Vor dem. Hintergrund gestiegener Ve�kehrsströme.der Aufhebung der Visumpflicht gegenüber den östlichen Nachbarstaaten und dem Wegfall der Grenzkontrollen an HausanlChrtft Mnisleriu." des Jnnem Franz..Josef-f(lSder-st�ße 21 66119S_kon· To!. (0681) 6 01� . . Fax (0681) S 01·21 <16 BulVtfblndungenllJnlen 11, 20, 2&.38; 37 Dlenafgebll.... Franz���ROd&r-St�ße.�1 • "" """'nge'egonhoiteo (fI) - KommunaJang:elegenheltan' {Cl . - � Refem 'Ur Verelnupor1: Tol. (0681) 6 01.00 Fax (0681) 501·2148 17,2.0, 26j 38, 37 . Mcllnzer S1raß.e-1:36 . Alig. R_ u. """'lInder· . nQeIegoithoiten (B) • PoHteIange58genheiten (D) Tel. (0681) 982.0 Fax (0& 81)9 82·10 05.982'1265 Buttllnle: 18, Saarbahnhalt: Kleeeitiumee. VlrehCWoll1laße 7 � Gemelndeprüfungumt Tel. (06 81) 5 01.00 Fa (06 81' 5 01�23 50 • PoItlellr.ztlk:het DIIWI8t . Tol. (0&81)882.0 . Fax (06 81) 982-1155 auennle.:3e . - . -------_._._.__._._._._------- -�----- ---- . . . . . den Binnengrenien der SChengen-Staaten kommt der Kontrolle de� Reiseverkehrs von Auslandem im Inland im Hinblick auf die 'unerlaubte Einreise und den unerlaub-' tim Aufenthalt eine besondereBedeutung zu (vgl. Nr. 1.1.5, 1.3.0.2 i. V. m. Nr. 6.3.4 und 6.4.2 sowie 1.4.2 AAH-SDÜ). Als sachgerechtes und einfaCh zuhandhabendes Kontrollmittel bietet siCh in .diesem Zusammenhang das Anbringen von Kontroll stempeln und �intragen in den Pass oder den Passersatz des Ausländers an. Der artige Vermerke stellen ein wichtiges Hilfsmittel dar, um die Aufenthaltsdauer von Drittausländern im.Bundes- und Schengen-Gebiet überprüfen und ggfs. aufenthalts beendende Maßnahmen einleiten zu können (vgl. Artikel 19 bis 21 SOÜ). Diese . Maßnahmen, die weltweit verbreitet sind, tragen insoweit auCh zurBekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts bei. Sie entfalten ihre Wirksamkeit gerade dadurch, dass sie nicht nur von den Grenzbehörden an der Grenze oder im grenznahen Raum, sondern auCh von den Polizeien der Länder bei Personenkon trollen imBinnenraum und bei Gelegenheit von den AuslMderbehörden vorgenom men werden: Betroffen sind in 'erster Linie niCht nur Positivstaater und Negativstaa ter, die über die. Schengen-Außengrenzen einreisen, sondern auch Drittstaatsange hörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der SChengen�Staaten ausgestellten . Aufenthaltstitel� sind und die Reisefreiheit naCh Artikel 21 SDÜ genießen. Im Vergleich zu einer reChtlich möglichen Meldepflicht (vgl. Art. 22 SDÜ i. V. m. § 38 AusIG), die in DeutsChland bislang keine Anwendung findet, handelt es sich bei die sEm Vermerken unter VerhältnismäßigkeitsgesiChtspunkten !-Im wesentliCh weniger belastende Maßnahmen. Im Übrigen liegen solche Maßnahmen auch im Interesse des Ausländers, naChweisen zu können (vgl. § 70 Abs. 1 AusIG), dass er i.. B. sei neo Kurzaufenthalt noch nicht ausgesChöpft hat (vgl. Nr. 1.3.0.2 AAH-SDÜ). Der Bund und die .Länder haben sich auf eine möglichst bundeseinheitliChe Rege lung hinsiChtlich der Verwendung'von Kontrollstempeln bzw. -einträgen geeinigt. Ich bitte insoweit, ab 1. März 1999 wie folgt zu verfahren: 1. AnwendungsbereiCh . Bei der ausländerreChtlicl1en Überprüfung. von Personen im Bundesgebiet kommen Kontrollstempel bzw. -eintrage in Pässe und Passersatzpapiere in BetraCht bei Po sitivstaatern, Negativstaatern mit Visum tür einen Kurzaufenthalt, Ausländern, die einen Äufenthaltstitel eines anderen SChengen-Staates besitzen, sowie kraft Geset zes ausreisepflichtigen Ausländern (§ 42 Abs. 2 Satz 1 AusIG). Von der Aribringung dieser Vermerke ist.abzusehen bei ausländischen DiplomatEln und sonstigen bevor. rechtigten Personen; nacn europäisChem GemeinsChaftsreCht freizügigkeitsberech ligten Auslandern sowie grundsatzliCh bei Auslandern, die siCh aufgrund einer im . Itiland ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Voraussetzung .für das Anbringen der' Vermerke ist, dass das Einreisel;latum über eine deutsche SChEingen�Außengrenze. nicht bereits aus einem Vermerk der mit der polizeilichen Kontrolle des gfenzüber� schreitenden Verkehrs betrautenBehörde erkennbar ist, der noch nicht drei Monate zurückliegt. . '-- 2. Anbringung der Kontrollvermerke Es . können sowohl Kontrolistemp�l' als auch handschriftliche Kontrolleinträge ver wendet' werden. Vermerke, die in Pässe und Passersatzpapiere ausländischer Staatsangehöriger eingetragen werden, sollen jedenfalls mit Angabe des Ortes, des Datums, der UnterSChrift und, soweit vorhanden, mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden. Die Formulierung soll daher in beiden ,Fällen lauten: Der Stempel bzw. der Eintrag sollen nicht größer als 5 cm (breit) und 2 cm (hoch) sein. ,Das Datum ist in sechsstelliger Form einzutragen (z.B.: 03.04.99, nicht 3.7.9ß). Bei handschriftlichen Vermerken sind dokumentenechte Tinte bzw. Dokumentenstifte zu verwenden. Die Vermerke sind gut leserlich anzubringen und dürfen nicht in einer den Pass oder Passers�tz verunstaltenden. Art und Weise vorgenoll1men werden (z.B.: geschmierter Stempel, übermäßi,g großes Schriftbild dEir Eintragungen). Ein Dienstsiegel kann angebraCht werden. Nach Möglichkeit sollen Stempel bzw, Einträ ge in zeitlicher Reihenfolge vorgenömmen werden. Die Bezeichnung ,,0" vor dem einzutragenden Ort soll bei Kontrollen in anderen Schengen-Staaten darauf hinweisen, dass der Ausländer zum angegebenen Zeit punkt in Deutschland ausländerrechtlich überprüft worden ist. 3. Sonstiges Eine Ergänzung des Vermerks um die Formulierung " Eigene Angabe zur Einreise: (Datum=TI,MM.JJ.)" ist freigestellt. ZiJsätzliche Hinweise, z. B. über Begleitumstände der Überprüfung oder sonstige Erkenntnisse, sind nicht zulässig. .. . . .. . .__.__ . _ - - - - - ---- ,--- --'--' 4 . In der Praxis dürften die Ausländerbehörden im Gegensatz zu den Polizeivollzugs behörden nur in Ausnahmefällen von der v. g. Verfahrensweise berührt sein (z. B, anläßlich von Vorsprachen). Dennoch bitte ich zur Überprüfung der Anwendbarkeit diese.s Verfahrens in der Paxis um Übersendung eines Erfahrungsberichts bis 03.09.1999 .. Im Auftrag' Miller