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Verwaltungsvorschrift

Vollstreckungsplan für das Saarland

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2000-05-10

1.
2.

Die AV des MdJ Nr. 19/1996 vom 24. September 1996, geändert durch AV Nr. 2/1997 vom 21. Februar 1997 tritt gleichzeitig außer Kraft. 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 2 Vollstreckungsplan für das Saarland

1.

1.1 Der Vollstreckungsplan für das Saarland regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten (§ 152 Abs. 1 StVollzG, § 110 SJStVollzG). 1.2 Soll abweichend von der örtlichen Vollzugszuständigkeit (§ 24 StVollstrO) 1 eine Justizvollzugsanstalt bestimmt werden, die einer anderen Landesjustizverwaltung untersteht, bedarf es einer Einigung zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen (§ 26 Abs. 1 S. 4 StVollstrO).1 Dies gilt nicht für die Einweisung von weiblichen Personen in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und in den in Nummer 2.10.2 genannten Fällen, da insoweit die Zuständigkeit der betreffenden Anstalt mit der anderen Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsabkommen besonders vereinbart ist. 1.3 Über den Antrag eines Gefangenen auf Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt, die einer anderen Landesjustizverwaltung untersteht, entscheidet das Ministerium der Justiz.2

2.

2.1 Vollzug von Untersuchungshaft - Männer Justizvollzugsanstalt Saarbrücken - männliche Jugendliche und Heranwachsende Justizvollzugsanstalt Ottweiler - weibliche Jugendliche, weibliche Heranwachsende und Frauen Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 15.12.1987 - 4406-5) 2.2 Vollzug von Freiheitsstrafen - männliche Verurteilte, die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden, und gegen die Freiheitsstrafe mit einer Gesamtvollzugsdauer Justizvollzugsanstalt Neunkirchen (offener Vollzug) 1 Vgl. jetzt § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO - JVVS 4300/20.4.2001. 2 Jetzt Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 3 bis zu einem Jahr zu vollstrecken ist, sowie männliche Verurteilte, gegen die Freiheitsstrafe mit einer Gesamtvollzugsdauer von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zu vollstrecken ist und die bisher im In- oder Ausland keine oder keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüßt haben. Ausgenommen von der unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug sind Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe wegen Straftaten gemäß §§ 174 bis 180, 182 StGB zu verbüßen haben, sowie nach § 323a StGB Verurteilte, soweit das Grunddelikt eine der vorgenannten Straftaten war. - alle übrigen männlichen Verurteilten Justizvollzugsanstalt Saarbrücken - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 15.12.1987 - 4406-5) 2.3 Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen - männliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Neunkirchen (offener Vollzug) - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 15.12.1987 - 4406-5) 2.4 Vollzug von Jugendstrafe - männliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Ottweiler - Verurteilte, die vom Jugendstrafvollzug ausgenommen sind (§ 92 die nach Nummer 2.2 zuständige Justizvollzugsanstalt 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 4 Abs. 2, 3 JGG) - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 15.12.1987 - 4406-5) 2.5 Vollzug der Sicherungsverwahrung - männliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Werl - weibliche Verurteilte Justizvollzugsanstalt Willich II (Verwaltungsabkommen zwischen Nordrhein-Westfalen und dem Saarland vom 7. Februar/6. März 1967 - 4406-2) 2.6 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs-, Durchlieferungs- und Auslieferungshaft - Männer Justizvollzugsanstalt Saarbrücken - weibliche Jugendliche, weibliche Heranwachsende und Frauen Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Verwaltungsvereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 15.12.1987 - 4406-5) 2.7 Vollzug von Jugendarrest - männliche und weibliche Verurteilte Jugendarrestanstalt Lebach 2.8 Vollzug von einstweiliger Unterbringung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt - Männer, Frauen und männliche und weibliche Jugendliche und Heranwachsende Saarländische Klinik für forensische Psychiatrie in Merzig (Einrichtung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales) 2 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 5 2.9 Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr - Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr wird von deren Behörden vollzogen. Die Standortliste für den Wehrbereich II kann bei Bedarf beim Ministerium der Justiz 2 abgerufen werden. Ist der Soldat aus dem Wehrdienst ausgeschieden, wird der Strafarrest in der JVA Saarbrücken vollzogen. - Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 22 Abs. 3 StVollstrO).1 2.10 Besondere Zuständigkeiten 2.10.1 für Frauen - Ist die Aufnahmekapazität der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken für weibliche Personen aus dem Saarland erschöpft, werden diese vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler untergebracht. 2.10.2 für erkrankte und drogenabhängige Personen - Verurteilte, die auf Grund amtsärztlicher Feststellungen ihre Freiheitsstrafe nur in einer Justizvollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung verbüßen können, können zum Strafantritt in das Justizvollzugskrankenhaus Wittlich unmittelbar geladen werden, sofern dort eine ausreichende Behandlung möglich ist und der leitende Arzt/die leitende Ärztin der zuständigen Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses der Aufnahme vorher zugestimmt hat. Diesem/dieser ist das amtsärztliche Gutachten mit den erforderlichen Krankenunterlagen zur Entscheidung vorzulegen. (Vereinbarung zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 21.8.1981 - 4553-1) - Erkrankte Gefangene, die weder in der Anstalt noch ambulant außerhalb der Anstalt behandelt werden können, werden nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen RheinlandPfalz und dem Saarland vom 21.8.1981 in das Justizvollzugskrankenhaus Wittlich verlegt. - Männliche Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind, und einer stationären fachärztlichen Behandlung oder Überwachung bedürfen, können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Bayern und dem Saarland vom 15.7./5.8.1957 - 4553-2 - in der Tuberkuloseabteilung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth untergebracht werden. Die Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung der Leitung dieser Anstalt. Bis zur Entscheidung über die Aufnahme können die Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken aufgenommen werden. - Weibliche Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind, können im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden (Schreiben des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2001 – 4550-IV B 123). Die 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 6 Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt nimmt zuvor unmittelbar mit dem Justizvollzugskrankenhaus Kontakt auf und klärt mit dem leitenden Arzt der betreffenden Abteilung ab, ob eine Aufnahme möglich ist. - Intravenös drogenabhängige oder methadonsubstituierte Personen aus dem Saarland, die nach Ihrer Rückkehr aus den Niederlanden in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen in Haft genommen werden und einer dringenden stationären Behandlung von Entzugserscheinungen bedürfen, können vor einem Weitertransport in die zuständige saarländische Vollzugsanstalt vorübergehend bis zum Abschluss der erforderlichen Entzugsbehandlung in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg (NRW) aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass in jedem Einzelfall Einvernehmen zwischen der für die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg hergestellt wird. (siehe Erlass des MdJ vom 22.12.1994 JVVS 4550-49)

3.

3.1 Vollzugsbehörden des Saarlandes - Aufsichtsbehörden für die saarländischen Justizvollzugseinrichtungen Ministerium der Justiz 3 Zähringerstraße 12 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/501-5407 Fax: 0681/501-5855 für die saarländische Einrichtung des Maßregelvollzugs Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales 3 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/501-00 Fax: 0681/501-3139 3 Jetzt Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Franz-Josef-Röder-Straße 23 und Zähringerstraße 12, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681/501-5407, Fax: 0681/501-5855. 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 7 - Vollzugsanstalten JVA Saarbrücken (geschlossener Vollzug) Lerchesflurweg 37 66119 Saarbrücken Tel.: 0681/5807-0 Fax: 0681/5807-216 JVA Neunkirchen mit Außenstelle Saarlouis und St. Ingbert (offener Vollzug) Knappschaftsstraße 16 66538 Neunkirchen Tel.: 06821/106-02 Fax: 06821/106-210 Außenstelle Saarlouis Kapuzinerstraße 1 66740 Saarlouis Tel.: 06831/2705 Fax: 06831/460099 Außenstelle St. Ingbert Alte Bahnhofstraße 11 66386 St. Ingbert Tel.: 06894/3876190 Fax: 06894/387619-12 Justizvollzugsanstalt Ottweiler (geschlossener Jugendvollzug und Abteilung geschlossener Vollzug für weibliche Jugendliche und Heranwachsende und Frauen) Gustav-Stresemann-Weg 4 66564 Ottweiler Tel.: 06824/306-0 Fax: 06824/306-100 Mail: poststelle@jvaotw.justiz.saarland.de Jugendarrestanstalt Lebach (Jugendarrestvollzug) Saarbrücker Straße 10 66822 Lebach Tel.: 06881/927-150 Fax: 06881/927-140 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 8 - Einrichtung des Maßregelvollzugs Saarländische Klinik für forensische Psychiatrie Trierer Straße 148 G 66663 Merzig Tel.: 06861/7080 Fax: 06861/708-274 3.2 Vollzugseinrichtungen anderer Bundesländer, die nach dem Vollstreckungsplan für die Aufnahme saarländischer inhaftierter Personen zuständig sind Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) Johann-Schwebel-Straße 33 66482 Zweibrücken Tel.: 06332/486-0 Fax: 06332/486-144 Mail: jvazw@justiz.rlp.de Justizvollzugskrankenhaus Wittlich Trierer Landstraße 18 54516 Wittlich Tel.: 06571/6910 Fax: 06571/691-250 Mail: jvawt@justiz.rlp.de Justizvollzugsanstalt Werl (Nordrhein-Westfalen) Langenwiedenweg 46 59457 Werl Tel.: 02922/981-0 Fax: 02922/981-100 Justizvollzugsanstalt Willich II (Nordrhein-Westfalen) Gartenstraße 2 47877 Willich Tel.: 02156/9170 Fax: 02156/917-111 Mail: Poststelle@JVA-Willich2.nrw.de Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) Hirschberg 9 58730 Fröndenberg Tel.: 02373/758-0 Fax: 02373/758-322 4 4 3 1 10.5.2000 Stand: 24.1.2008 9 Justizvollzugsanstalt Sankt Georgen-Bayreuth Markgrafenallee 49 95448 Bayreuth Tel.: 0921/805-0 Fax: 0921/805-219 Mail: poststelle@jva-bt.bayern.de


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