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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizVordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (JVVS 1414)

Verwaltungsvorschrift

Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (JVVS 1414)

Ministerium der Justiz · vom 1970-05-20

1.

von der Bundesdruckerei nur noch die nachstehend bezeichneten Vordrucke für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe herstellen zu lassen: a) Vordruck A Ausfertigung eines Hypothekenbriefs Gruppe 01 (gemeinschaftl. Hypothekenbriefs, Teilhypothekenbriefs, Gesamthypothekenbriefs); b) Vordruck B Ausfertigung eines Grundschuldbriefs (geGruppe 02 meinschaftl. Grundschuldbriefs, Teilgrundschuldbriefs, Gesamtgrundschuldbriefs); c) Vordruck C Ausfertigung eines Grundpfandbriefs Gruppe 03 Die Vordrucke A und B treten an die Stelle der bisherigen Vordrucke A bis C und D bis F. Der Vordruck C (bisher Vordruck H) ist für die in den Vordrucken A und B nicht vorgesehenen Fälle, insbesondere für Briefe über Rentenschulden und Gesamtrentenschulden sowie für Teilrentenschuldbriefe bestimmt. Er kann aber auch in allen anderen Fällen verwendet werden, in denen die Benutzung der Vordrucke A und B nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Stand: 19.12.2002 1 4 1 4 20.5.1970

2.

die von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung zu stellenden Bestellscheinsätze verwenden. Der Bestellscheinsatz ist fünffach im Durchschreibeverfahren auszufüllen und bis zum 30. Juni dem Präsidenten des Landgerichts in Saarbrücken zu übersenden (soweit in dem bundeseinheitlichen Vordruck der Präsident des Oberlandesgerichts erwähnt ist, tritt im Saarland der Präsident des Landgerichts an seine Stelle). Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellung beträgt 100 Stück für jede Gruppe. Nachforderungen sollten möglichst vermieden werden. Der Präsident des Landgerichts übersendet die ersten 4 Stücke der ihm vorgelegten Bestellscheinsätze gesammelt für die Amtsgerichte seines Bezirks 1 bis zum 20. Juli an die Bundesdruckerei. Beizufügen ist eine Zusammenstellung (3-fach) der zu beliefernden Amtsgerichte unter Angabe ihrer Bestellmengen.1 Das 5. Blatt des Bestellscheinsatzes verbleibt bei dem Landgericht.

3.

brücken neben den gefalzten auch ungefalzte Briefvordrucke für sich und die anderen Amtsgerichte 1 vorrätig. Für die Bestellung dieser Vordrucke ist ein zweiter Bestellscheinsatz auszufüllen und mit dem Vermerk "Ungefalzt zu liefern" zu versehen. In der von dem Präsidenten des Landgerichts beizufügenden Zusammenstellung (Nummer 2 Abs. 2) werden die ungefalzt zu liefernden Vordrucke in einem besonderen Abschnitt angegeben. Der Verwahrungsbeamte des Amtsgerichts Saarbrücken richtet für die gefalzten und die ungefalzten Vordrucke getrennte Nachweisungen ein. 1 Nach der Konzentration der Grundbuchsachen ist nur noch das AG Saarbrücken zuständig. Stand: 19.12.2002 1 4 1 4 20.5.1970

4.

richte 1 und fügt der Lieferung Blatt 3 und 4 des Bestellscheinsatzes bei. Blatt 4 ist unverzüglich mit der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts dem Präsidenten des Landgerichts zu übersenden, der die Bezahlung veranlasst. Blatt 3 bleibt bei dem Amtsgericht.

5.

sind unter Fortführung der über sie geführten Nachweisungen aufzubrauchen. Für die neuen Vordrucke sind neue Nachweisungen anzulegen.

6.

1936 (Deutsche Justiz S. 1103), deren Änderung vorbehalten bleibt. Stand: 19.12.2002


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