Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2. 27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer Ergänzende Anmerkung: In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S. 578)ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption auf Minderjährige beschränkt worden. Ein Erwachsener verliert durch Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. 27.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts) Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 nur in Verbindung mit § 19 in Betracht. 27.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Abkömmlinge) Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen. 27.3 Zu Satz 3 (Ausschluss des Verlusts) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn das Kind nach ausländischem Recht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt. 28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates 28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband) Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist beim örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein. § 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1. Ergänzende Anmerkung: Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern wird die Zustimmung nunmehr vom Kreiswehrersatzamt erteilt. - 49 - 28.2 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte) Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben. 29 Zu § 29 Erklärung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Ergänzende Anmerkung: Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) eingeführte Regelung des § 29 kommt erstmals ab dem 1. Januar 2008 zur Anwendung, wenn die nach § 40b Eingebürgerten ab diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden und somit erklärungspflichtig werden. Die StAR-VwV enthält keine Regelung zu § 29, so dass bis zu deren Anpassung die folgenden Anwendungshinweise gelten: 29.1 Zu Absatz 1 (Erklärungspflicht für Mehrstaater) Die Erklärungspflicht betrifft nur deutsche Mehrstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 (ius soli) oder nach der Altfallregelung des § 40b erworben haben. Sie betrifft nicht deutsche Mehrstaater, die die Mehrstaatigkeit aufgrund von Abstammung von binationalen Eltern oder bei Geburt im Ausland aufgrund eines dort geltenden ius soli erworben haben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde fordert, nachdem sie von der zuständigen Meldebehörde über die Person und die Erklärungspflicht des Betroffenen unterrichtet worden ist (vergleiche Nummer 34.1), diesen auf zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Aufforderung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist nach § 29 Abs. 5 mit einem Hinweis in allgemein verständlicher Form über die Pflicht zur Erklärung und über die Folgen der Erklärung oder Nichterklärung zu verbinden (vergleiche Nummer 29.5). Die Erklärung muss von dem Erklärungspflichtigen persönlich (bei handlungsunfähigen Personen vergleiche Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben und vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangen sein. 29.2 Zu Absatz 2 (Gesetzlicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) Absatz 2 enthält zwei Fälle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit: 1. Verlust mit Zugang der Erklärung des Erklärungspflichtigen bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dass er seine ausländische Staatsangehörigkeit behalten will und 2. Verlust im Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige keine Erklärung abgegeben hat. Im ersten Fall muss zweifelsfrei sein, dass der Erklärungspflichtige für die ausländische und nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert hat. Hat der Erklärungspflichtige mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, reicht es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus, dass er sich für eine ausländische entschieden hat. Liegt trotz des Hinweises nach § 29 Abs. 5 bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung vor, tritt der zweite Fall des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Der Verlust tritt in beiden Fällen nur für die Zukunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Erklärungspflichtigen ableiten. Nach Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt der zu- 50 - ständigen Meldebehörde den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Erklärungspflichtigen nach § 33 Abs. 5 mit (vgl. Nummer 33.5). Die Meldebehörde unterrichtet wiederum die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes. 29.3 Zu Absatz 3 (Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit; Beibehaltungsgenehmigung) Erklärt der Erklärungspflichtige unzweifelhaft, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, so muss er bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgegeben oder deren Verlust nachgewiesen haben. Will der Erklärungspflichtige dennoch die ausländische Staatsangehörigkeit behalten, so muss er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ist der tatsächliche Zugang des Antrags erforderlich. Auf die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung hat der Erklärungspflichtige einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen (vergleiche Nummer 29.4). Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat den Erklärungspflichtigen außerdem darauf aufmerksam zu machen (vergleiche Nummer 29.5), dass er vorsorglich die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung beantragen soll, wenn damit gerechnet werden muss, dass die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vor der Vollendung des 23. Lebensjahres herbeigeführt oder nachgewiesen werden kann. Der vorsorglich gestellte Antrag soll nicht beschieden werden, solange der Erklärungspflichtige sich ernsthaft und nachhaltig um die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bemüht, es sei denn, dass ein Fall des Absatz 4 eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung besteht (vergleiche Nummer 29.4). Absatz 3 enthält als Rechtsfolge zwei Fälle des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit: 1. Verlust bei Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige den Nachweis über den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht geführt und keinen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat (Satz 2) und 2. Verlust mit bestandskräftiger Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde (Satz 4), falls der Erklärungspflichtige einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat. Der Verlust kann in diesem Fall auch nach Vollendung des 23. Lebensjahres eintreten. 29.4 Zu Absatz 4 (Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit unverzüglich zu erteilen, wenn 1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder 2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen wäre. Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie überschneiden sich zum Teil, da in § 12 Abs. 1 Satz 2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgezählt sind. § 12 enthält aber in seinen Absätzen 2 und 3 noch Fälle, in denen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geregelt ist, obwohl die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit weder unmöglich noch unzumutbar ist. Auch in diesen Fällen, z.B. wenn der Erklärungspflichtige eine andere EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat er einen Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. - 51 - Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen Gründen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit als die des § 12 eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus Umständen ergibt, die nicht auf den ausländischen Staat zurückzuführen sind. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen des Absatzes 4 zwingend zu erteilen. Eine Entscheidung nach Ermessen findet nicht statt. Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 4 entfällt die Gebühr (vgl. Nummer 38.1). 29.5 Zu Absatz 5 (Hinweis auf Rechtsfolgen; Zustellung) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat gegenüber dem Erklärungspflichtigen eine Hinweispflicht auf dessen Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 und eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 29 Abs. 2 bis
lich erfolgen und sind unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG – (Satz 4) zuzustellen. Bei dauerndem Aufenthalt des Erklärungspflichtigen im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Erklärung zuzustellen (vgl. auch Nummer 34.2). Bei unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Zustellung öffentlich (§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem Hinweis oder entsprechender Belehrung der Staatsangehörigkeitsbehörde tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein. 29.6. Zu Absatz 6 (Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit; Rechtsverordnungsermächtigung) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 6 aus Gründen der Rechtssicherheit in allen Fällen von Amts wegen festgestellt. § 29 Abs. 6 Satz 1 ist damit ein speziell geregelter Fall des § 30 Abs. 1 Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Feststellung von Amts wegen fordert (vgl. Nummer 30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle Behörden verbindlich, die mit Fragen der Staatsangehörigkeit des Erklärungspflichtigen befasst sind. Da Rechtssicherheit auch auf Seiten des Erklärungspflichtigen bestehen muss, ist ihm die Feststellung über seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Bescheid zuzustellen. Eine Gebühr für die Feststellung entfällt (vergleiche Nummer 38.2). Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach Satz 2 hat das Bundesministerium des Innern keinen Gebrauch gemacht. 30 Zu § 30 (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsausweis) 30.1 Zu Absatz 1 (Verbindlichkeit der Feststellung) Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entscheidungen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit für alle Verwaltungsbehörden. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, - 52 - z.B. bei Auswirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechtes. Auch die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen ist dem Betroffenen in Form eines Bescheides zuzustellen. 30.2 Zu Absatz 2 (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit) Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, dass ein Beweis erbracht wird, der das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen (vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche Beweismittel, z.B. Personenstandsurkunden, Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe, Ernennungsurkunden als Beamte aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, auch wenn ein lückenloser Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussagen sind dagegen allein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen des Erwerbsgrundes der langjährigen Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 kann nicht durch Beweismittel der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2). 30.3 Zu Absatz 3 (Staatsangehörigkeitsausweis) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). Ergänzende Anmerkung: Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist. Bei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird dies durch eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht erforderlich. Bei Feststellung auf Antrag ergeht ein Ablehnungsbescheid. 31 Zu § 31 (Personenbezogene Daten) 31.0. Allgemeines § 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)). Das Übermitteln personenbezogener Daten durch und an Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich nach den nachfolgenden spezialgesetzlichen Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37), soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ist. Sperren und Löschen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG) ist für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes dagegen nicht bereichsspezifisch geregelt. Hierauf sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmun- 53 - gen (BDSG bzw. Landes-Datenschutzgesetze) anzuwenden. 31.1. Zu Satz 1 (Personenbezogene Daten allgemein) Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeitsrechtlicher Aufgaben nach dem StAG oder nach sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Daten, wenn ihre Kenntnis für eine beabsichtigte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Staatsangehörigkeitsrechtliche Aufgaben der Auslandsvertretungen sind Beratung der Antragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwaltungsamtes in dessen Eigenschaft als zuständiger Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle (§ 17 Abs. 2 StARegG). 31.2 Zu Satz 2 (Besondere Arten personenbezogener Daten) Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen bestimmter sensitiver Daten zu von nationalsozialistischen Ausbürgerungen (Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das StAG enthält im Übrigen keine weitere ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sensitiver Daten. Darüber hinaus ist dieses daher nur nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 5 BDSG oder entsprechende Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze) zulässig. 32 Zu § 32 (Datenübermittlung) 32.0 Allgemeines § 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spezialgesetzliche Regelung für das Übermitteln (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (vgl. § 2 BDSG) an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Datenübermittlung ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bereits bei der mitteilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer Übermittlungspflicht an die Staatsangehörigkeitsbehörden nachzukommen. Es ist zwischen der Verpflichtung zur Datenübermittlung auf Ersuchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung auch ohne vorangegangenes Ersuchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden. 32.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflicht an Staatsangehörigkeitsbehörden) 32.1.1 (Auf Ersuchen) Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes und der Länder (vgl. § 2 BDSG)) personenbezogene Daten auf Ersuchen, trägt grundsätzlich die ersuchende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde liegt, es sei denn, es bestünde besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Bereichsspezifische Verwendungsregelungen oder Übermittlungsverbote müssen jedoch von der übermittelnden Stelle beachtet werden (siehe Nr. 32.2). 32.1.2 (Ohne Ersuchen) Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen vorhandene Erkenntnisse, die Auswirkungen auf Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit Betroffener haben können, auch ohne Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbe- 54 - hörden zu übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkenntnisse über Straftaten, Ausweisungsgründe, Identitätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestrebungen usw., die u. a. bei anhängigen Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können. So weisen Passbehörden auf ihnen bekannt werdende Umstände (z.B. Hinweise auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung) oder andere Behörden weisen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung hin, die jeweils Auswirkungen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit haben können. Soweit Meldebehörden oder Auslandsvertretungen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichtiger nach § 29, die bisher als unbekannt verzogen galten, bekannt wird, übermitteln sie diese Angaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden. Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG). 32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass die bei Ausländerbehörden im Rahmen des § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingehenden Informationen unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstände, wie z. B. Einleitung und Erledigung von Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden können. 32.2 Zu Absatz 2 (Besondere gesetzliche Verwendungsregeln) Als entgegenstehende besondere gesetzliche Verwendungsregelungen kommen beispielsweise § 203 StGB, § 30 AO, § 21 SÜG oder § 23 BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2 StAG) in Betracht. 33 Zu § 33 (Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidung) 33.1 Zu Absatz 1 (Entscheidungen) Das Register dient dem Nachweis der von den jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden getroffenen Entscheidungen, für die entweder Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt oder Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit) getroffen worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf solche Daten, die für die eigene staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die Registerbehörde Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformationen und wird über ein Onlineportal Datenübermittlung und elektronische Datenabfragen für Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten. 33.2 Zu Absatz 2 (Datenkatalog) Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschließend. 33.3 Zu Absatz 3 (Übermittlungsverpflichtung) An das Register sind alle nach dem 27. August 2007 getroffenen Entscheidungen zu übermitteln. Ergänzende Anmerkung: Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entscheidungsregisters und des Online-Portals gelten die von den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder festgelegten Übergangsregelungen. Danach werden die Daten über ein Onlineportal elektronisch übermittelt - 55 - 33.4 Zu Absatz 4 (Übermittlung aus dem Register) Das vorgesehene elektronische Register schafft Zugriffsberechtigungen für Staatsangehörigkeitsbehörden. Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung. 33.5 Zu Absatz 5 (Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden an Meldebehörden) Die Mitteilung dient der umgehenden Berichtigung der Melderegister, insbesondere auch im Hinblick auf die daraus gezogenen Wählerverzeichnisse. 34 Zu § 34 (Datenübermittlung im Optionsverfahren) 34.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflichten der Meldebehörden) Die Regelung orientiert sich am langjährig bewährten Verfahren der Wehrerfassung. Erst kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflichtigen nach § 29 übermittelt die Meldebehörde die Daten (maßgeblicher Zeitpunkt nach § 34 Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag des Vormonats) an die für den Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann das Optionsverfahren (vgl. oben Nr. 29.1 f) durchführt. Ist ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach Unbekannt verzogen, übermittelt die Meldebehörde die Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes, die dann das Optionsverfahren durchführt. Für den Fall, dass der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird der Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG durch diese Staatsangehörigkeitsbehörde öffentlich zugestellt (vgl. § 10 VwZustG). Nur wenn sich während des Verfahrens der Wohnsitz oder Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Vorgang dorthin ab. Die nun örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde weist den Erklärungspflichtigen nach § 29 auf die ggf. bereits erfolgte öffentliche Zustellung hin und unterrichtet ihn über die Erklärungspflicht. Meldet sich ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach der Datenübermittlung der Meldebehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland ab, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt ab. (Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes siehe Nummer 34.2). § 17 Abs. 3 StARegG bleibt unberührt. 34.2 Zu Absatz 2 (Erklärungspflichtige nach § 29, die sich ins Ausland abgemeldet haben) Hat ein Erklärungspflichtiger nach § 29 zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 17 Abs. 2 StARegG). Ist jemand unbekannt verzogen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich dauerhaft im Ausland aufhält und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Auslandsverzug muss sich aus belegbaren Tatsachen ergeben. Auch bei einem Erklärungspflichtigen nach § 29, der sich ins Ausland abgemeldet und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht wieder im Inland angemeldet hat, übermittelt die Meldebehörde die Daten erst zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) an das Bundesverwaltungsamt. Dieses stellt den Hinweis zu und führt gegebenenfalls auch die öffentliche Zustellung im Ausland durch. Wird die Anschrift von Erklärungspflichtigen nach § 29 im Ausland bekannt, nachdem der Hinweis nach § 29 Abs. 5 bereits öffentlich zugestellt war, gilt Nr. 34.1 entsprechend. - 56 - Soweit Erklärungspflichtige nach § 29 vom Ausland her wieder zuziehen, nachdem die Meldebehörde des letzten Inlandswohnsitzes ihre Daten bereits an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (vgl. Nr. 34.1) übermittelt hat, erfährt diese Meldebehörde durch das melderechtliche Rückmeldeverfahren, dass ein Erklärungspflichtiger nach § 29 wieder zugezogen ist. Gemäß ihrer Übermittlungspflicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 informiert sie darüber dann die von ihr beteiligte Staatsangehörigkeitsbehörde (des letzten gemeldeten Inlandswohnsitzes bzw. Bundesverwaltungsamt). Diese gibt das Verfahren an die für den neuen inländischen Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ab. 35 Zu § 35 Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung § 35 enthält spezial-gesetzliche Regelungen zur Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, soweit diese zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen (siehe Nummer 17). Dabei handelt es sich nur um Einbürgerungen und Beibehaltungsgenehmigungen. Bei anderen Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, deren Rücknahme für die Vergangenheit nicht automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt, sind die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze für die Rücknahme anwendbar, z.B. bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe Nr. 30.1). Im Übrigen bleibt die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 unberührt, z.B. bei der Einziehung von Urkunden (vgl. § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz). § 35.1 Zu Absatz 1 (Rücknahmevoraussetzungen) In Absatz 1 sind die Rücknahmevoraussetzungen abschließend genannt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Besonderheit dass nach § 35 Abs. 1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher Überschneidungen mit Fällen der arglistigen Täuschung geben. Die Angaben müssen auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden. Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach § 27 i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der von der Rücknahme Betroffene seinen dauernden Aufenthalt hat, unabhängig davon welche Behörde die Entscheidung über die Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung getroffen hatte. Hat der Betroffene seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt für die Rücknahme zuständig. Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person (deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffene Person keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung in ihrer Sphäre liegt. In der Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur Rücknahme (intendiertes Ermessen). Jedoch ist auch in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets zu beachten. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Gründe auf Seiten der betroffenen Person vorliegen, die im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise ein Abeichen von der Regel rechtfertigen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel sein, wenn der Betroffene durch die Rücknahme nicht nur seine deutsche Staatsan- 57 - gehörigkeit, sondern auch sein Amt als Beamter, seine Zulassung als Arzt, sein Mandat als gewählter Abgeordneter verliert. Die Gründe müssen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stehen. Soziale Härten kommen daher als Abwägungskriterien nur in Betracht, wenn deren Linderung ausschließlich deutschen Staatsangehörigen zugute käme. 35.2 Zu Absatz 2 (Staatenlosigkeit) Absatz 2 enthält wegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz eine besondere Konkretisierung der Abwägung im Rahmen des Ermessens. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – BvR 669/04 – steht eine mit der Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit der Rücknahme nicht entgegen (BVerfG, StAZ 2006, 200, 204 ff). In der Regel hindert die drohende Staatenlosigkeit daher nicht die Rücknahme. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen einer mit der Staatenlosigkeit verbundenen, über die bloße Rechtsfolge hinausgehende Härte für die betroffene Person denkbar. Ermessenserwägungen sind aber bei drohender Staatenlosigkeit stets anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 – 1 C 19.02). Auch in Fällen eines mit der Rücknahme verbundenen Verlustes der Unionsbürgerschaft (Art. 17 Abs. 1 EGV) sind hierzu Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urtreil vom 3.6.2003 – 1 C 19.02). In diesen Fällen tritt auch mit der Rücknahme der Einbürgerung regelmäßig Staatenlosigkeit ein, da es sich hier um frühere Angehörige von anderen EU- Staaten handelt, die in Deutschland eingebürgert worden sind und dabei ihre frühere Staatsangehörigkeit entweder aufgegeben haben oder aufgrund des Rechts des anderen EU-Staates verloren haben. Da die frühere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, verlieren die Betroffenen mit der deutschen Staatsangehörigkeit auch ihre Unionsbürgerschaft, die sie schon vor der Einbürgerung in Deutschland besessen hatten. Aber auch dieser Verlust steht einer Rücknahme in der Regel nicht entgegen. 35.3 Zu Absatz 3 (Rücknahmefrist) Die Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung (Aushändigung der Urkunde) gilt absolut. Auf die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an. Nach Ablauf von fünf Jahren können Einbürgerungen oder Beibehaltungsgenehmigungen nicht mehr zurückgenommen werden. 35.4 Zu Absatz 4 (zeitliche Wirkung der Rücknahme) Eine Einbürgerung oder eine Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit darf nur mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme für die Zukunft (ex nunc) ist nicht zulässig. 35.5 Zu Absatz 5 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegenüber betroffenen Dritten) Absatz 5 regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gegenüber mitbetroffenen Dritten (zum Beispiel miteingebürgerte Ehegatten und Kinder). Auch bei der Miteinbürgerung (§ 10 Abs. 2) führt die Rücknahme der rechtswidrigen Einbürgerung des Hauptbetroffenen trotz der bestehenden Akzessorietät und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Miteinbürgerung nicht automatisch zur Rücknahme der (Mit-)Einbürgerung des Ehegatten oder der Kinder. Daher sind für jede betroffene Person eine eigene Rücknahmeentscheidung und eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch gegenüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts schwer. In Absatz 5 Satz 2 ist das Ermessen gegenüber Dritten näher konkretisiert: - 58 - Haben dritte Personen (z. B. Ehegatte, ältere Kinder) an der Erschleichung der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung mitgewirkt oder wussten sie davon, so entfällt der Vertrauensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffenen können in diesen Fällen - wie beim Hauptbetroffenen - nur bei in der Person liegenden besonderen Gründen berücksichtigt werden. Waren die dritten Personen an der Erschleichung der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung nicht beteiligt, so sind außerdem noch folgende schutzwürdige Belange dieser Personen abzuwägen: - inzwischen erworbener eigener Einbürgerungsanspruch, - Grad der Integration in Deutschland, - bei minderjährigen Kindern Beachtung des Kindeswohls. Bei Beachtung des Kindeswohls gilt: - Kinder unter fünf Jahren teilen regelmäßig das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal ihrer Eltern. - Je älter und selbständiger das Kind ist, um so mehr ist auch die eigene Integration in Deutschland (Schul-, Berufsausbildung, deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und abzuwägen. 36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik 36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatistik) § 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). 36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale) Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend beschrieben. 36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale) Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4). 36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht) Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab sukzessive erteilt werden. 36.5 Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen) Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt, und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung von Einzelfällen ist nicht zulässig. 37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften 37.1 Zu Absatz 1 (Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht) Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Mit- 59 - wirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. 37.2 Zu Absatz 2 (Regelanfrage) Ergänzende Anmerkung: Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung. Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung die Voraussetzungen des § 11 durch eine Anfrage bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Verfassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). 38 Zu § 38 Gebühren 38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht) Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskostengesetz geregelt. Ergänzende Anmerkung: Nach Aufhebung des Ausländergesetzes finden für die Gebührenerhebung bei Anspruchseinbürgerungen die Regelungen des § 38 sowie der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Anwendung. 38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren) Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach dem StAG generell gebührenfrei: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörikeit nach § 5; 2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben; 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4. 38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung) Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht. Ergänzende Anmerkung: § 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (Gebührenbemessung in Einbürgerungsangelegenheiten) ist durch Artikel 20 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden. 38a Zu § 38a Urkunden § 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörigkeitsurkunden nicht in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen. Im Übrigen ist elektronischer Rechtsverkehr in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig. Ergänzende Anmerkung: § 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft. - 60 - 39 Zu § 39 Nicht belegt. Ergänzende Anmerkung: § 39 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden. 40 Zu § 40 Nicht belegt. Ergänzende Anmerkung: § 40 (Rekurs) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden. 40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen) Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte. 40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge) Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7. Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1 erworben. 40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwendung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000. Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen. Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine ausländische Staatsangehörigkeit be- 61 - sitzen, unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1). 40c Zu 40c Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügten Übergangsregelung finden für Einbürgerungsbewerber, die bis zum 30. März 2007 ihren Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung Anwendung, soweit diese für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind. 41 Zu § 41 Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder Die §§ 30 bis 34 und 37 Abs. 2 sind sog. abweichungsfeste Regelungen des Verwaltungsverfahrens, von denen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung (Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht durch landesgesetzliche Regelungen abgewichen werden darf. Von den materiellrechtlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes) ohnehin durch Landesgesetz nicht abgewichen werden. Ergänzende Anmerkung: Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ist verbraucht und ist durch die neue Regelung des § 41 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz ersetzt worden. 42 Zu 42 Strafvorschrift Die Strafvorschrift ist der Strafbestimmung in § 98 des Bundesvertriebenengesetzes nachgebildet. Der Tatbestand der Strafvorschrift entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 35 Abs. 1 2. Alternative ohne jedoch die Beibehaltungsgenehmigung einzubeziehen. Täter ist nicht nur, wer selbst unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sondern auch, wer diese benutzt. Weiterhin ist Täter auch derjenige, der für einen anderen eine Einbürgerung erschleicht. Diese Tatbestände spielen vor allem eine Rolle bei der Täuschung über die Unterhaltsfähigkeit. Eine vergleichbare Strafvorschrift jedoch mit geringerem Strafrahmen enthält § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die Strafvorschrift kann sowohl neben der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 als auch isoliert angewandt werden, z.B. wenn eine Rücknahme nach Abwägung der Ermessensgründe nicht in Betracht kommt.