Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportVorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 - Stand 1.Juni 2015

Verwaltungsvorschrift

Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 - Stand 1.Juni 2015

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-10-19

23.

Vergleiche hierzu Nummer 19.1.1 bis 19.2. 27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer Ergänzende Anmerkung: In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S. 578) ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption auf Minderjährige beschränkt worden. Ein Erwachsener verliert durch Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. 27.1 Zu Satz 1 Voraussetzungen des Verlusts Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummer 6.1 bis 6.1.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vergleiche Nummer 25.1) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 nur in Verbindung mit § 19 in Betracht. - 47 - 27.2 Zu Satz 2 Erstreckung auf Abkömmlinge Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen. 27.3 Zu Satz 3 Ausschluss des Verlusts Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn das Kind nach ausländischem Recht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt. 28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates 28.1 Zu Satz 1 Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist bei der örtlich zuständigen Wehrersatzbehörde zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein. § 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1. Ergänzende Anmerkung: Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern wird die Zustimmung nunmehr von der Wehrersatzbehörde erteilt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Erlass vom 21. Juni 2011 (BAnz. Nr. 98 vom 5. Juli 2011, S. 2379) die nach § 28 (Satz 1) StAG erforderliche Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit von - Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), - Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), - Mitgliedstaaten der NordatlantikvertragsOrganisation (NATO) oder - Staaten der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung besitzen, allgemein erteilt. Die Allgemeinzustimmung gilt seit dem 6. Juli 2011 (also kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Eintritt in die Streitkräfte usw. eines dieser Staaten nach dem 5. Juli 2011). 28.2 Zu Satz 2 Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben. 29 Zu § 29 Optionspflichtige, Erklärung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Ergänzende Anmerkung: a) Wesentliche Änderungen durch die Neuregelung Der Schwerpunkt der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörig(BGBl. I S. 1714) erfolgten Neuregelung liegt auf der weitreichenden Einschränkung des Kreises der Optionspflichtigen (§ 29 Absatz 1 und 1a) und der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Optionspflicht (§ 29 Absatz 5 Satz 1 bis 4). Dieses Verfahren, das auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt wird, ist dem Optionsverfahren vorgelagert und muss nur - 48 - dann mit einem Feststellungsbescheid nach § 29 Absatz 6 abgeschlossen werden, wenn dies durch eine entsprechende Verweisung ausdrücklich angeordnet ist. Solche Verweisungen sind nur in den Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 1 und 4 vorgesehen, in denen der Betroffene in das Verfahren eingebunden war. Hier soll der abschließende Bescheid dem Betroffenen Rechtssicherheit geben. Grundsätzlich schließt § 29 Absatz 6 nur das Optionsverfahren ab, so dass es für eine verpflichtende Anwendung außerhalb dieses Verfahrens einer entsprechenden Verweisung bedarf. Das Optionsverfahren, das wie bisher im Wesentlichen in § 29 Absatz 2 bis 4 geregelt ist, wird in Zukunft nur noch für wenige Betroffene durchgeführt werden und entspricht in den Grundzügen der bisherigen Regelung. Hier hat es lediglich folgende Änderungen gegeben: - Der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Einleitung des Optionsverfahrens zwingend erforderliche Optionshinweis erfolgt nicht wie bisher mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern erst zwischen der Vollendung des 21. und des 22. Lebensjahres. - Bei der Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 handelt es sich nur noch um eine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung keine unmittelbaren Folgen hat. Ein möglicher Staatsangehörigkeitsverlust knüpft insoweit nicht an die unterlassene Erklärung, sondern allein an den nicht eingetretenen Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 Satz 2 an. - Die Fristen nehmen nicht mehr auf die Vollendung des 21. oder 23. Lebensjahres, sondern auf die Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 Bezug. - Für die Verlustfolge nach § 29 Absatz 3 Satz 2 wird nicht mehr auf den Nachweis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern auf deren tatsächlichen Verlust abgestellt. - Die Beibehaltungsgenehmigung kann auch von Amts wegen erteilt werden. b) Nach altem Recht eingeleitete aber noch nicht abgeschlossene Optionsverfahren Die Neufassung der Optionsregelung findet ab dem 20. Dezember 2014 ohne gesetzliche Übergangsregelung auf alle bisher Optionspflichtigen Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 in der bisherigen Fassung verloren oder ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben und keine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Diese nach bisherigem Recht noch offenen Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln. Eine Optionspflicht und ein Staatsangehörigkeitsverlust können in diesen Fällen nur noch nach den wesentlich engeren Voraussetzungen des neuen § 29 eintreten. Ein Staatsangehörigkeitsverlust ist danach nur möglich, wenn ein (neuer) Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 erteilt wurde. 29.1 Zu Absatz 1 Optionspflichtige 29.1.1 Zu Satz 1 Voraussetzungen für die Optionspflicht 29.1.1.1 Zu Nummer 1 Maßgeblicher Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit Nur Deutsche, die nach § 4 Absatz 3 durch Geburt im Inland oder durch Einbürgerung nach § 40b die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (Ius-soli-Deutsche), können wegen einer durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit (vergleiche Nummer 29.1.1.3) optionspflichtig werden. Beruht die deutsche Staatsangehörigkeit auf einem anderen Erwerbsgrund, z.B. die Abstammung von Eltern oder einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 1 (vergleiche Nummer 4.0 und 4.1), entsteht bei Besitz - 49 - einer ausländischen Staatsangehörigkeit, auch wenn diese z.B. über die Eltern oder einen Elternteil oder bei Geburt im Ausland auf Grund eines dort geltenden ius soli erworben wurde, von vornherein keine Optionspflicht. 29.1.1.2 Zu Nummer 2 Kein Aufwachsen im Inland Die Optionspflicht gilt nicht für Ius-soliDeutsche, die nach der Definition des § 29 Absatz 1a im Inland aufgewachsen sind. Hierzu vergleiche Nummer 29.1a. 29.1.1.3 Zu Nummer 3 Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Ausnahmen Die Optionspflicht kann nur bei Ius-soliDeutschen eintreten, die bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres eine durch Geburt erworbene ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als durch Geburt erworben gilt im Falle einer Staatensukzession auch die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates, die kraft Gesetzes an die Stelle der ursprünglichen durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit getreten ist. Wurde die ausländische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt, sondern erst später, z.B. durch Einbürgerung, erworben, entsteht keine Optionspflicht. Ist die durch Geburt erworbene ausländische Staatsangehörigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres verloren gegangen oder aufgegeben worden, entsteht - auch im Falle ihres späteren Wiedererwerbs - keine Optionspflicht. Ius-soli-Deutsche, die sonst keine Staatsangehörigkeit oder nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen, sind von vornherein nicht optionspflichtig. 29.1.1.4 Zu Nummer 4 Fristgebundener Optionshinweis Die Optionspflicht wird bei Ius-soli-Deutschen nur und erst dann ausgelöst, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 über ihre Erklärungspflicht und über die Folgen der Erklärung oder Nichterklärung erhalten haben (vergleiche Nummer 29.5.5). Ist ihnen bis zur Vollendung ihres 22. Lebensjahres kein solcher Optionshinweis zugegangen, sind sie nicht optionspflichtig und die deutsche Staatsangehörigkeit besteht ohne weiteres fort. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ius-soli-Deutschen ein Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 zu erteilen ist, vergleiche Nummer 29.5.5. 29.1.2 Zu Satz 2 Erklärungspflicht für Optionspflichtige Die nach § 29 Absatz 1 Satz 1 optionspflichtigen Ius-soli-Deutschen (vergleiche Nummer 29.1.1.1 bis 29.1.1.4) haben, nachdem sie von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 erhalten haben, zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Die Erklärung muss von ihnen persönlich (bei handlungsunfähigen Personen vergleiche Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden. Bei der Erklärungspflicht handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung keine unmittelbaren Folgen hat. Ein möglicher Staatsangehörigkeitsverlust knüpft insoweit nicht an die unterlassene Erklärung, sondern an den nicht eingetretenen Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 Satz 2 an. 29.1a Zu Absatz 1a Aufwachsen im Inland Ius-soli-Deutsche, die bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres einen der Tatbestände für das Aufwachsen im Inland nach § 29 Absatz 1a erfüllen, sind nicht optionspflichtig. 29.1a.1 Zu Satz 1 Regeltatbestände für das Aufwachsen im Inland - 50 - 29.1a.1.1 Zu Nummer 1 Achtjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland von insgesamt acht Jahren muss bei Vollendung des 21. Lebensjahres der Ius-soliDeutschen erfüllt sein. Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel anhand der Meldedaten zu ermitteln. Mit der Eintragung als Einwohner im Melderegister für acht Jahre und länger ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen. Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit, den Aufenthalt auf andere Weise nachzuweisen. In Betracht kommen insoweit zum Beispiel auch Arbeitsoder Mietverträge, die durch den Arbeitgeber oder den Vermieter bestätigt werden. 29.1a.1.2 Zu Nummer 2 Sechsjähriger Schulbesuch im Inland Die Dauer des Schulbesuchs im Inland von insgesamt sechs Jahren muss bei Vollendung des 21. Lebensjahres der Ius-soli-Deutschen erfüllt sein. Unterbrechungen des Schulbesuchs im Inland sind unschädlich. Maßgeblich sind nur die Zeiten des Besuchs einer deutschsprachigen allgemeinbildenden Schule (z.B. Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Förderschule) einschließlich der Berufsschule im Inland. Der Nachweis über die Dauer des Schulbesuchs kann durch Vorlage entsprechender Schulzeugnisse oder -bescheinigungen geführt werden. 29.1a.1.3 Zu Nummer 3 Erwerb eines Schulabschlusses oder Abschluss einer Berufsausbildung im Inland Die Schul- oder Berufsausbildung im Inland muss bei Vollendung des 21. Lebensjahres der Ius-soli-Deutschen abgeschlossen sein. Maßgeblich ist der Erwerb des Schulabschlusses einer deutschsprachigen allgemeinbildenden Schule (z.B. Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife, allgemeine Hochschulreife) einschließlich der Berufsschule im Inland oder der Abschluss einer Berufsausbildung im Inland. Von dem Begriff Berufsausbildung sind alle Formen der Berufsausbildung in Deutschland umfasst, insbesondere staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe (z.B. duale Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie vergleichbare Bildungsabschlüsse nach Landesrecht). Der Nachweis über den Erwerb eines Schulabschlusses kann durch Vorlage entsprechender Schulabschlusszeugnisse oder - bescheinigungen, der Abschluss einer Berufsausbildung durch Vorlage entsprechender Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder - bescheinigungen (z.B. Facharbeiter-, Gehilfenoder Gesellenbrief) geführt werden. 29.1a.2 Zu Satz 2 Härtefallregelung für das Aufwachsen im Inland Die Anwendung des § 29 Absatz 1a Satz 2 kommt dann in Betracht, wenn keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände für das Aufwachsen im Inland bei Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt ist. Voraussetzung ist, dass der Bezug zu Deutschland im Einzelfall vergleichbar eng ist, wie wenn einer dieser Tatbestände erfüllt wäre. In Betracht kommen insoweit etwa Fälle, in denen die Fristen der Nummer 1 und 2 nicht wesentlich unterschritten werden, dies aber durch eine vergleichbare Leistung, wie z.B. dem Besuch einer deutschen Schule im Ausland, ausgeglichen wird. Ob eine besondere Härte vorliegt, die ein Absehen von der Optionspflicht ermöglicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hierbei kann z.B. auch berücksichtigt werden, ob eine Vermeidung des Auslandsaufenthaltes für den Betroffenen aufgrund der besonderen Umstände nicht zumutbar war und die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen eine besondere Belastung darstellt. Letzteres dürfte mit Blick auf das vom Gesetzgeber in § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 anerkannte Interesse des Betroffenen am Fortbestand der Staatsangehörigkeit seines - 51 - Wohnsitzstaates in der Regel zu bejahen sein. 29.2 Zu Absatz 2 Verlust durch Erklärung für die ausländische Staatsangehörigkeit Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 29 Absatz 2 kann nur von Ius-soli-Deutschen herbeigeführt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und optionspflichtig sind (vergleiche Nummer 29.1.2). Nur sie können erklären, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten genügt die Erklärung, eine Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Aus der Erklärung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit entschieden haben. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde kraft Gesetzes verloren. Nach Zugang der Erklärung erteilt ihnen die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Bescheid nach § 29 Absatz 6 (vergleiche Nummer 29.6.2) über die Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu optionspflichtigen Ius-soli-Deutschen, die keine Erklärung abgeben oder sich auf die Abgabe einer Erklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit beschränken, vergleiche Nummer 29.1.2 und 29.3. Der Verlust tritt nur für die Zukunft ein und erstreckt sich nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von den optionspflichtigen Ius-soli-Deutschen ableiten. Mit dem Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit werden die Ius-soliDeutschen zu Ausländern und unterliegen dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen Meldebehörde den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 33 Absatz 5 mit (vergleiche Nummer 33.5). Die zuständige Meldebehörde unterrichtet wiederum die zuständige Ausländerbehörde nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern dies nicht bereits durch die Staatsangehörigkeitsbehörde selbst erfolgt ist. 29.3 Zu Absatz 3 Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit; Beibehaltungsgenehmigung 29.3.1 Zu Satz 1 Verlust der deutschen bei Fortbestehen der ausländischen Staatsangehörigkeit Optionspflichtige Ius-soli-Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, müssen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 nachweisen, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 über die Erklärungspflicht aufgegeben oder verloren haben. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 Satz 2 ist allerdings nicht der fehlende Nachweis maßgeblich, sondern, ob der optionspflichtige Ius-soliDeutsche aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum Ablauf dieser Frist ausgeschieden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit fortbesteht und entweder keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt oder von Amts wegen erteilt oder deren Erteilung bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Ius-soli-Deutsche nach § 29 Absatz 1 Satz 2 erklärt hat, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. 29.3.2 Zu Satz 2 Teilsatz 2 Beibehaltungsgenehmigung von Amts wegen § 29 Absatz 3 Satz 2 setzt bei der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr voraus, dass diese auf Antrag erteilt wird. Für die Staatsangehörigkeitsbehörde wird damit die Möglichkeit eröffnet, die Beibehaltungsgenehmigung in besonders gelagerten Fällen auch von Amts wegen zu erteilen (vgl. auch BT-Drs. 18/1312, S. 10). Dies kommt in Betracht, wenn - 52 - ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Ausweitung auf alle Fälle des § 29 Absatz 4 scheidet aus, da dadurch im Ergebnis die von dem Gesetzgeber gewollte Ausschlussfrist bei der Antragsgenehmigung praktisch leerliefe. 29.3.3 Zu Satz 3 Beibehaltungsgenehmigung auf Antrag Optionspflichtige Ius-soli-Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen und bei denen ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Sinne des § 12 vorliegt, müssen innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen. Zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ist der Zugang des Antrags erforderlich. Auf die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung bei fristgerechter Antragstellung besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 vorliegen (vergleiche Nummer 29.4). Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde soll die optionspflichtigen Ius-soli-Deutschen außerdem darauf aufmerksam machen (vergleiche Nummer 29.5.5), dass sie vorsorglich die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung beantragen können, wenn damit zu rechnen ist, dass die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 herbeigeführt werden kann. Vorsorglich gestellte Anträge sollen vor Ablauf dieser Frist generell nicht und danach nicht beschieden werden, solange ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgen, es sei denn, dass ein Fall des § 29 Absatz 4 eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung besteht (vergleiche Nummer 29.4). Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 entfällt die Gebühr (vergleiche Nummer 38.2 Ziffer 4). 29.3.4 Zu Satz 4 Verlustfolge bei Nichterteilung einer Beibehaltungsgenehmigung Ist ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bereits vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 über die Erklärungspflicht bestandskräftig abgelehnt worden, geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ablauf dieser Frist verloren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit fortbesteht. Wird der Ablehnungsbescheid erst nach Ablauf dieser Frist bestandskräftig und besteht die ausländische Staatsangehörigkeit fort, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erst mit der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ein. 29.4 Zu Absatz 4 Voraussetzungen für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung auf Antrag Ist eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt worden, hat die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde diese unverzüglich zu erteilen, wenn 1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder 2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen wäre. Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie überschneiden sich zum Teil, da in § 12 Absatz 1 Satz 2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgezählt sind. Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen Gründen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit als die des § 12 eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus - 53 - Umständen ergibt, die nicht auf den ausländischen Staat zurückzuführen sind. § 12 Absatz 2 und 3 sind für die Optionspflicht nicht relevant, da Ius-soli-Deutsche in Bezug auf den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- Mitgliedstaates oder der Schweiz nicht optionspflichtig sind und die Bundesrepublik Deutschland bisher keine völkerrechtlichen Verträge mit ausländischen Staaten über die gegenseitige Hinnahme von Mehrstaatigkeit abgeschlossen hat. Die beantragte Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen des § 29 Absatz 4 zwingend zu erteilen. 29.5 Zu Absatz 5 Prüfung der Optionspflicht und Einleitung des Optionsverfahrens 29.5.1 Zu Satz 1 Prüfung der Optionspflicht auf Antrag Ius-soli-Deutsche können schon vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres auf Antrag von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen lassen, ob die Optionspflicht verneint werden kann und die deutsche Staatsangehörigkeit somit nach § 29 ohne weiteres fortbesteht. Anträge i.S.d. § 29 Absatz 5 Satz 1 sind dabei nur solche Eingaben, die auf die förmliche Feststellung des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet sind. Zunächst ist, sofern dem Antrag keine entsprechenden Nachweise beigefügt sind, unter Beteiligung der örtlich zuständigen Meldebehörde zu prüfen, ob die Optionspflicht bereits anhand der dort vorliegenden Informationen verneint werden kann. Bei Ius-soli-Deutschen, die nach § 40b eingebürgert wurden, können insoweit auch die Einbürgerungsunterlagen herangezogen werden. Sofern Ius-soli-Deutsche sich nach den Meldedaten bereits insgesamt acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 29.1a.1.1) oder neben der deutschen sonst keine oder nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen (vergleiche Nummer 29.1.1.3), erteilt ihnen die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde einen Bescheid, mit dem nach § 29 Absatz 6 der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wird (vergleiche Nummer 29.6). Das Gleiche gilt, wenn ihrem Antrag bereits Nachweise beigefügt sind, aus denen sich ergibt, dass sie eine dieser Voraussetzungen oder einen anderen Tatbestand nach § 29 Absatz 1a für das Aufwachsen im Inland erfüllt haben (vergleiche Nummer 29.1a ff.) und die Optionspflicht somit verneint werden kann. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, sind sie zu informieren, unter welchen Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a oder § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (vergleiche Nummer 29.1a ff. und 29.1.1.3) keine Optionspflicht eintreten würde, und auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (z.B. durch Vorlage von Melderegisterauszügen, Schulzeugnissen, dem Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung, Bescheinigung über das Nichtbestehen oder Ausscheiden aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit usw.) nachzuweisen. Wird ein entsprechender Nachweis erbracht, erteilt ihnen die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Bescheid nach § 29 Absatz 6 über die Feststellung des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit. Wird kein solcher Nachweis erbracht, sind sie darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsbescheid nach § 29 Absatz 6 über den Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erteilt werden kann. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat die personenbezogenen Daten bei Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit unverzüglich nach § 33 Absatz 3 (vergleiche Nummer 33.3) an die Registerbehörde zur Eintragung in EStA und nach § 33 Absatz 5 (vergleiche Nummer 33.5) an die zuständige Meldebehörde beziehungsweise an die zuletzt zuständig gewesene Meldebehörde und die zuständige Auslandsvertretung zur Löschung des Options- 54 - merkmals (vergleiche zu den Meldebehörden auch § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Melderechtsrahmengesetzes, ab 1. November 2015: § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes) zu übermitteln. 29.5.2 Zu Satz 2 Prüfung der Optionspflicht von Amts wegen im internen Verfahren Spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Ius-soli-Deutschen hat nach § 29 Absatz 5 Satz 2 in einem ersten Schritt eine behördeninterne Prüfung des Bestehens der Optionspflicht zu erfolgen. Dies kann bereits frühzeitig z.B. durch die Meldebehörden geschehen (29.5.2.1) oder auch erst mit Übersendung der Meldedaten nach § 34 durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (29.5.2.2). 29.5.2.1 Ausschluss der Optionspflicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres Sofern Ius-soli-Deutsche im Melderegister mit einem Optionshinweis geführt werden, aber nach den Meldedaten nicht optionspflichtig werden können, da sie sich danach bereits insgesamt acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 29.1a.1.1) oder neben der deutschen sonst keine oder nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen (vergleiche Nummer 29.1.1.3), ist das Melderegister unrichtig. Die Meldebehörden sind nach § 4a Absatz 1 MRRG (ab 1. November 2015: § 6 Absatz 1 BMG) berechtigt, diese Unrichtigkeit zu korrigieren und den Optionshinweis zu löschen. Bei einer Löschung des Optionshinweises im Melderegister entfällt die spätere Benachrichtigung nach § 34 und eine weitere Prüfung ist nicht mehr erforderlich. Eines Feststellungsbescheides bedarf es in diesen Fällen nicht (vergleiche Vorbemerkung und Nummer 29.6). 29.5.2.2 Prüfung nach Übermittlung der Daten nach § 34 durch die Meldebehörden Anhand der übermittelten Daten (vergleiche Nummer 34.1) und ggfls. weiterer Meldedaten ist von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob die Optionspflicht bereits auf dieser Grundlage verneint werden kann. Ist dies der Fall, teilt sie nach § 33 Absatz 5 (vergleiche Nummer 33.5) der zuständigen Meldebehörde oder der zuletzt zuständig gewesenen Meldebehörde zur Löschung des Optionsmerkmals mit, dass die Optionspflicht nicht mehr eintreten kann und die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres fortbesteht. Eines Feststellungsbescheides nach § 29 Absatz 6 über deren Fortbestand (vergleiche Vorbemerkung und Nummer 29.6) sowie der Übermittlung personenbezogener Daten hierzu nach § 33 Absatz 3 an die Registerbehörde zur Eintragung in EStA (vergleiche Nummer 33.3) bedarf es in diesen Fällen nicht. 29.5.3 Zu Satz 3 Hinweis auf Nachweismöglichkeit für Verneinung der Optionspflicht Kann die Optionspflicht nicht bereits im Rahmen der verwaltungsinternen Prüfung verneint werden, informiert die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Betroffenen hierüber und weist ihn darauf hin, unter welchen Voraussetzungen die Optionspflicht verneint werden kann (vergleiche Nummer 29.1a ff. und 29.1.1.3). Als Nachweis der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1a kommt die Vorlage insbesondere von Meldebescheinigungen, Schulzeugnissen, dem Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Berufsausbildung, Bescheinigung über das Nichtbestehen oder Ausscheiden aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Betracht. Es empfiehlt sich, für die Vorlage dieser Nachweise eine Frist zu setzen, da der ggfls. nachfolgende Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 nur bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres fristgerecht zugestellt werden kann. 29.5.4 Zu Satz 4 Nachweiserbringung für den Ausschluss der Optionspflicht Wird ein Nachweis i.S.d. § 29 Absatz 5 Satz 4 - 55 - erbracht, erteilt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Bescheid nach § 29 Absatz 6 über die Feststellung des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese hat die personenbezogenen Daten hierzu dann unverzüglich nach § 33 Absatz 3 (vergleiche Nummer 33.3) an die Registerbehörde zur Eintragung in EStA und nach § 33 Absatz 5 (vergleiche Nummer 33.5) an die zuständige Meldebehörde beziehungsweise an die zuletzt zuständig gewesene Meldebehörde zur Löschung des Optionsmerkmals zu übermitteln. 29.5.5 Zu Satz 5 Optionshinweis, wenn kein Nachweis erbracht wird Erfolgt trotz Hinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 3 keine Reaktion oder wird kein geeigneter Nachweis für die Verneinung der Optionspflicht erbracht, hat die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde mit dem förmlich zuzustellenden Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 das Optionsverfahren einzuleiten. Mit dem Schreiben, das spätestens bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres des Betroffenen zuzustellen ist, ist dieser aufzufordern, sich für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit zu entscheiden und bei einer Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit einen Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit zu erbringen (vergleiche Nummer 29.1.1.3). In dem Schreiben ist der Betroffene umfassend über seine Verpflichtungen und die möglichen Rechtsfolgen aufzuklären. Hierzu gehört auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung. Sofern den Betroffenen bis zur Vollendung ihres 22. Lebensjahres kein solcher Optionshinweis zugegangen ist, wird die Optionspflicht nicht ausgelöst und die deutsche Staatsangehörigkeit besteht ohne weiteres fort (vergleiche Nummer 29.1.1.4). Auch nach Einleitung des Optionsverfahrens haben die Betroffenen weiterhin die Möglichkeit, den Nachweis für die Verneinung der Optionspflicht zu erbringen. 29.5.6 Zu Satz 6 und 7 Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 Der Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 muss schriftlich erfolgen und ist den Ius-soliDeutschen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt die Zustellung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu veranlassen (vergleiche auch Nummer 34.2). Bei unbekanntem Aufenthalt erfolgt die öffentliche Zustellung (vergleiche § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem Optionshinweis tritt keine Optionspflicht ein (vergleiche Nummer 29.1.1.4 und 29.1.2). 29.6 Zu Absatz 6 Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit; Rechtsverordnungsermächtigung 29.6.1 Feststellung des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach § 29 Absatz 6 aus Gründen der Rechtssicherheit von Amts wegen festgestellt. § 29 Absatz 6 Satz 1 ist damit ein speziell geregelter Fall des § 30 Absatz 1 Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Feststellung von Amts wegen fordert (vergleiche Nummer 30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle Behörden verbindlich, die bei Iussoli-Deutschen mit Fragen der Staatsangehörigkeit befasst sind. Auch bei Feststellung ihres Fortbestands oder Verlusts nach § 29 Absatz 6 ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach anderen Vorschriften (z.B. nach § 25 Absatz 1 Satz 1) nicht ausgeschlossen. Der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit wird festgestellt und das Optionsverfahren abgeschlossen, wenn der Ius-soli-Deutsche nach fristgerechter Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 - innerhalb von zwei Jahren aus seiner auslän- 56 - dischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist oder - erst nach Ablauf von zwei Jahren aus seiner ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, aber über seinen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig entschieden worden war oder - eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist. Die Feststellung des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt aufgrund der Verweisungen in § 29 Absatz 5 Satz 1 und 4 auch in den Fällen, in denen unter Beteiligung des Ius-soli-Deutschen die Optionspflicht verneint wurde (vergleiche Nummer 29.5.1 und 29.5.4). Feststellungsbescheide sind dagegen nicht vorgeschrieben, wenn die Verneinung der Optionspflicht im Rahmen des behördeninternen Verfahrens nach § 29 Absatz 5 Satz 2 erfolgt. 29.6.2 Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird festgestellt und das Optionsverfahren abgeschlossen, wenn der Ius-soli-Deutsche diese kraft Gesetzes verloren hat, weil er nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 - innerhalb von zwei Jahren eine Erklärung zugunsten seiner fortbestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat oder - innerhalb von zwei Jahren nicht aus seiner ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist und eine Beibehaltungsgenehmigung weder von Amts wegen erteilt noch von ihm beantragt worden ist oder - nach zwei Jahren noch nicht aus seiner ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist und der Beibehaltungsantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Die Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit ist bis zu ihrer möglichen Rücknahme oder Aufhebung für alle Behörden verbindlich. Der tatsächliche staatsangehörigkeitsrechtliche Status bleibt hiervon jedoch unberührt. Dem Feststellungsbescheid kommt insoweit lediglich deklaratorische Wirkung zu. Konstitutiv wirken allein die gesetzlichen Verlusttatbestände (§ 29 Absatz 2 und 3). Daher besteht auch nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides die Möglichkeit, den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen (z.B. wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a keine Optionspflicht eintreten konnte oder der optionspflichtige Ius-soli-Deutsche tatsächlich innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Optionshinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 über die Erklärungspflicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden war). Bei nachgewiesenem Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit kommt eine Rücknahme ex tunc nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder der Länder (VwVfG) oder eine Aufhebung nach § 51 VwVfG in Betracht. Bei einer Ermessensentscheidung ist in diesen Fällen der Grundrechtscharakter der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. 29.6.3 Gebührenbefreiung Eine Gebühr für die Feststellung entfällt (vergleiche Nummer 38.2). 29.6.4 Rechtsverordnungsermächtigung Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach Satz 2 hat das Bundesministerium des Innern keinen Gebrauch gemacht. - 57 - 30 Zu § 30 Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsausweis 30.1 Zu Absatz 1 Verbindlichkeit der Feststellung Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entscheidungen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit für alle Verwaltungsbehörden. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Auswirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechtes. Auch die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen ist dem Betroffenen in Form eines Bescheides zuzustellen. 30.2 Zu Absatz 2 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, dass ein Beweis erbracht wird, der das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen (vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche Beweismittel, z.B. Personenstandsurkunden, Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe, Ernennungsurkunden als Beamte aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, auch wenn ein lückenloser Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussagen sind dagegen allein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen des Erwerbsgrundes der langjährigen Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 kann nicht durch Beweismittel der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2). 30.3 Zu Absatz 3 Staatsangehörigkeitsausweis Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). Ergänzende Anmerkung: Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange nicht der Nachweis des nachträglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist. Bei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird dies durch eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht erforderlich. Bei Feststellung auf Antrag ergeht ein Ablehnungsbescheid. - 58 - 31 Zu § 31 Personenbezogene Daten 31.0 Allgemeines § 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -). Das Übermitteln personenbezogener Daten durch und an Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich nach den nachfolgenden spezialgesetzlichen Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37), soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ist. Sperren und Löschen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG) ist für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes dagegen nicht bereichsspezifisch geregelt. Hierauf sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG bzw. Landes-Datenschutzgesetze) anzuwenden. 31.1 Zu Satz 1 Personenbezogene Daten allgemein Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeitsrechtlicher Aufgaben nach dem StAG oder nach sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Daten, wenn ihre Kenntnis für eine beabsichtigte staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Staatsangehörigkeitsrechtliche Aufgaben der Auslandsvertretungen sind Beratung der Antragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwaltungsamtes in dessen Eigenschaft als zuständiger Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes). 31.2 Zu Satz 2 Besondere Arten personenbezogener Daten Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen bestimmter sensitiver Daten zu von nationalsozialistischen Ausbürgerungen (Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das StAG enthält im Übrigen keine weitere ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sensitiver Daten. Darüber hinaus ist dieses daher nur nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 5 BDSG oder entsprechende Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze) zulässig. 32 Zu § 32 Datenübermittlung 32.0 Allgemeines § 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spezialgesetzliche Regelung für das Übermitteln (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (vgl. § 2 BDSG) an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Datenübermittlung ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bereits bei der mitteilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer Übermittlungspflicht an die Staatsangehörigkeitsbehörden nachzukommen. Es ist zwischen der Verpflichtung zur Datenübermittlung auf Ersuchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung auch ohne vorangegangenes Ersuchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden. 32.1 Zu Absatz 1 Übermittlungspflicht an Staatsangehörigkeitsbehörden - 59 - 32.1.1 Auf Ersuchen Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes und der Länder, vgl. § 2 BDSG) personenbezogene Daten auf Ersuchen, trägt grundsätzlich die ersuchende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde liegt, es sei denn, es bestünde besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B. § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Bereichsspezifische Verwendungsregelungen oder Übermittlungsverbote müssen jedoch von der übermittelnden Stelle beachtet werden (siehe Nr. 32.2). 32.1.2 Ohne Ersuchen Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen vorhandene Erkenntnisse, die Auswirkungen auf Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit Betroffener haben können, auch ohne Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden zu übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkenntnisse über Straftaten, Ausweisungsgründe, Identitätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestrebungen usw., die u. a. bei anhängigen Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können. So weisen Passbehörden auf ihnen bekannt werdende Umstände (z.B. Hinweise auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung) oder andere Behörden weisen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung hin, die jeweils Auswirkungen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit haben können. Soweit Meldebehörden oder Auslandsvertretungen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichtiger nach § 29, die bisher als unbekannt verzogen galten, bekannt wird, übermitteln sie diese Angaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden. Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BDSG). 32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass die bei Ausländerbehörden im Rahmen des § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingehenden Informationen unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstände, wie z. B. Einleitung und Erledigung von Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden können. 32.2 Zu Absatz 2 Besondere gesetzliche Verwendungsregeln Als entgegenstehende besondere gesetzliche Verwendungsregelungen kommen beispielsweise § 203 StGB, § 30 AO, § 21 SÜG oder § 23 BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2 StAG) in Betracht. 33 Zu § 33 Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidung 33.1 Zu Absatz 1 Entscheidungen Das Register dient dem Nachweis der von den jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden getroffenen Entscheidungen, für die entweder Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt oder Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit) getroffen worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf solche Daten, die für die eigene staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die Registerbehörde Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformationen und wird über ein Onlineportal Datenübermitt- 60 - lung und elektronische Datenabfragen für Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten. 33.2 Zu Absatz 2 Datenkatalog Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschließend. 33.3 Zu Absatz 3 Übermittlungsverpflichtung An das Register sind alle nach dem 27. August 2007 getroffenen Entscheidungen zu übermitteln. Ergänzende Anmerkung: Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entscheidungsregisters und des Online-Portals gelten die von den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder festgelegten Übergangsregelungen. Danach werden die Daten über ein Onlineportal elektronisch übermittelt 33.4 Zu Absatz 4 Übermittlung aus dem Register Das vorgesehene elektronische Register schafft Zugriffsberechtigungen für Staatsangehörigkeitsbehörden. Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende Staatsangehörigkeitsbehörde die Verantwortung. 33.5 Zu Absatz 5 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden an Meldebehörden Die Mitteilung dient der umgehenden Berichtigung der Melderegister, insbesondere auch im Hinblick auf die daraus gezogenen Wählerverzeichnisse. 34 Zu § 34 Datenübermittlung im Optionsverfahren 34.1 Zu Absatz 1 Übermittlungspflichten der Meldebehörden Nach § 34 Absatz 1 übermittelt die zuständige Meldebehörde die darin aufgeführten personenbezogenen Daten der Ius-soli-Deutschen, die mit dem Optionsmerkmal im Melderegister geführt werden, bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung ihres 21. Lebensjahres vorausgeht, an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann entsprechend Nummer 29.5.2 ff. verfährt. Bei Ius-soli-Deutschen, die nach Unbekannt verzogen sind, werden deren personenbezogene Daten hierzu von der Meldebehörde des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes an die Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt, die für den Ort dieses Wohnsitzes zuständig ist. Für den Fall, dass der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird der Optionshinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 (vergleiche Nummer 29.5.5) durch diese Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt (vergleiche Nummer 29.5.6). Nur wenn sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde den Vorgang dorthin ab. Die nunmehr örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde weist die Ius-soliDeutschen auf die gegebenenfalls bereits erfolgte öffentliche Zustellung und die Nachweismöglichkeit nach § 29 Absatz 5 Satz 3 oder die Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 (vergleiche Nummer 29.1.2) hin. In Fällen, in denen sich Ius-soli-Deutsche nach der Datenübermittlung der Meldebehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland abmelden, gibt die bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt ab (zu dessen Zuständigkeit vergleiche Nummer 34.2). § 3 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 34.2 Zu Absatz 2 Ius-soli-Deutsche, die sich ins Ausland abgemeldet haben - 61 - Das Bundesverwaltungsamt ist für Ius-soliDeutsche, die zu dem in § 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die für das weitere Verfahren nach § 29 zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (vergleiche § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes). Deren Daten sind, soweit sie mit dem Optionsmerkmal im Melderegister geführt werden, von der zuständigen Meldebehörde an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt aber erst zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Bis zu einer Anpassung des durch die Änderung des § 34 überholten § 5d der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung können die Länder die Art und Weise der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt mit diesem abstimmen. Wird die Anschrift von Ius-soli-Deutschen im Ausland erst bekannt, nachdem bereits eine öffentliche Zustellung des Optionshinweises nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgt war, gilt Nummer 34.1 entsprechend. Sind Iussoli-Deutsche unbekannt verzogen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Auslandsverzug muss sich aus belegbaren Tatsachen ergeben. In Fällen, in denen Ius-soli-Deutsche nach der Datenübermittlung nach § 34 vom Ausland her wieder zugezogen sind, informiert die Meldebehörde des letzten Inlandswohnsitzes die Staatsangehörigkeitsbehörde, der sie die personenbezogenen Daten übermittelt hatte, nach § 32 Absatz 1 Satz 2 über den ihr durch das melderechtliche Rückmeldeverfahren bekannt gewordenen Zuzug. Diese gibt das Verfahren an die für den neuen Inlandswohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ab. 35 Zu § 35 Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung § 35 enthält spezial-gesetzliche Regelungen zur Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, soweit diese zum Verlust die deutsche Staatsangehörigkeit führen (siehe Nummer 17). Dabei handelt es sich nur um Einbürgerungen und Beibehaltungsgenehmigungen. Bei anderen Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, deren Rücknahme für die Vergangenheit nicht automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt, sind die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze für die Rücknahme anwendbar, z.B. bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 30.1). Im Übrigen bleibt die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 unberührt, z.B. bei der Einziehung von Urkunden (vgl. § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz). 35.1 Zu Absatz 1 Rücknahmevoraussetzungen In Absatz 1 sind die Rücknahmevoraussetzungen abschließend genannt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Besonderheit dass nach § 35 Abs. 1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher Überschneidungen mit Fällen der arglistigen Täuschung geben. Die Angaben müssen auch wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden. Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach § 3 Absatz 1 Num- 62 - mer 3 Buchstabe a i.V.m. Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der von der Rücknahme Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig davon welche Behörde die Entscheidung über die Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung getroffen hatte. Hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt für die Rücknahme zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes). Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person (deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffene Person keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung in ihrer Sphäre liegt. In der Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur Rücknahme (intendiertes Ermessen). Jedoch ist auch in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets zu beachten. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Gründe auf Seiten der betroffenen Person vorliegen, die im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel sein, wenn der Betroffene durch die Rücknahme nicht nur seine deutsche Staatsangehörigkeit, sondern auch sein Amt als Beamter, seine Zulassung als Arzt, sein Mandat als gewählter Abgeordneter verliert. Die Gründe müssen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stehen. Soziale Härten kommen daher als Abwägungskriterien nur in Betracht, wenn deren Linderung ausschließlich deutschen Staatsangehörigen zugute käme. 35.2 Zu Absatz 2 Staatenlosigkeit Absatz 2 enthält wegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz eine besondere Konkretisierung der Abwägung im Rahmen des Ermessens. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BvR 669/04 - steht eine mit der Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit der Rücknahme nicht entgegen (BVerfG, StAZ 2006, 200, 204 ff). In der Regel hindert die drohende Staatenlosigkeit daher nicht die Rücknahme. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen einer mit der Staatenlosigkeit verbundenen, über die bloße Rechtsfolge hinausgehende Härte für die betroffene Person denkbar. Ermessenserwägungen sind aber bei drohender Staatenlosigkeit stets anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02). Auch in Fällen eines mit der Rücknahme verbundenen Verlustes der Unionsbürgerschaft (Art. 17 Abs. 1 EGV) sind hierzu Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 – 1 C 19.02). In diesen Fällen tritt auch mit der Rücknahme der Einbürgerung regelmäßig Staatenlosigkeit ein, da es sich hier um frühere Angehörige von anderen EU- Staaten handelt, die in Deutschland eingebürgert worden sind und dabei ihre frühere Staatsangehörigkeit entweder aufgegeben haben oder aufgrund des Rechts des anderen EU-Staates verloren haben. Da die frühere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, verlieren die Betroffenen mit der deutschen Staatsangehörigkeit auch ihre Unionsbürgerschaft, die sie schon vor der Einbürgerung in Deutschland besessen hatten. Aber auch dieser Verlust steht einer Rücknahme in der Regel nicht entgegen. 35.3 Zu Absatz 3 Rücknahmefrist Die Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung (Aushändigung der Urkunde) gilt absolut. Auf die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an. Nach Ablauf von fünf Jahren können Einbürgerungen oder Beibehaltungsgenehmigungen nicht mehr zurückgenommen werden. 35.4 Zu Absatz 4 Zeitliche Wirkung der Rücknahme - 63 - Eine Einbürgerung oder eine Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit darf nur mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme für die Zukunft (ex nunc) ist nicht zulässig. 35.5 Zu Absatz 5 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegenüber betroffenen Dritten Absatz 5 regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gegenüber mitbetroffenen Dritten (zum Beispiel miteingebürgerte Ehegatten und Kinder). Auch bei der Miteinbürgerung (§ 10 Abs. 2) führt die Rücknahme der rechtswidrigen Einbürgerung des Hauptbetroffenen trotz der bestehenden Akzessorietät und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Miteinbürgerung nicht automatisch zur Rücknahme der (Mit-) Einbürgerung des Ehegatten oder der Kinder. Daher sind für jede betroffene Person eine eigene Rücknahmeentscheidung und eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch gegenüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts schwer. In Absatz 5 Satz 2 ist das Ermessen gegenüber Dritten näher konkretisiert: Haben dritte Personen (z. B. Ehegatte, ältere Kinder) an der Erschleichung der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung mitgewirkt oder wussten sie davon, so entfällt der Vertrauensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffenen können in diesen Fällen - wie beim Hauptbetroffenen - nur bei in der Person liegenden besonderen Gründen berücksichtigt werden. Waren die dritten Personen an der Erschleichung der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmigung nicht beteiligt, so sind außerdem noch folgende schutzwürdige Belange dieser Personen abzuwägen: - inzwischen erworbener eigener Einbürgerungsanspruch, - Grad der Integration in Deutschland, - bei minderjährigen Kindern Beachtung des Kindeswohls. Bei Beachtung des Kindeswohls gilt: - Kinder unter fünf Jahren teilen regelmäßig das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, außer bei dadurch eintretender Staatenlosigkeit. - Je älter und selbständiger das Kind ist, umso mehr ist auch die eigene Integration in Deutschland (Schul-, Berufsausbildung, deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und abzuwägen. 36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik 36.1 Zu Absatz 1 Erhebungskriterien; Bundesstatistik § 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). 36.2 Zu Absatz 2 Erhebungsmerkmale Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend beschrieben. 36.3 Zu Absatz 3 Hilfsmerkmale Die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und dienen der technischen Durchführung. Die Angaben zu Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4). - 64 - 36.4 Zu Absatz 4 Auskunftspflicht Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung zuständigen Behörden nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab sukzessive erteilt werden. 36.5 Zu Absatz 5 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen der Einbürgerungsstatistik an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthalten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind (so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke beschränkt, und zwar für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Regelung von Einzelfällen ist nicht zulässig. 37 Zu § 37 Verfahrensvorschriften 37.1 Absatz 1 Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. 37.2 Zu Absatz 2 Regelanfrage Ergänzende Anmerkung: Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung. Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung die Voraussetzungen des § 11 durch eine Anfrage bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Verfassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). 38 Zu § 38 Gebühren 38.1 Zu Absatz 1 Kostenpflicht Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie in der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung geregelt. Ergänzende Anmerkung: Nach Aufhebung des Ausländergesetzes finden für die Gebührenerhebung bei Anspruchseinbürgerungen die Regelungen des § 38 sowie der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Anwendung. 38.2 Zu Absatz 2 Einbürgerungsgebühren Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach dem StAG generell gebührenfrei: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5; 2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben; - 65 - 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4. 38.3 Zu Absatz 3 Verordnungsermächtigung Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht. Ergänzende Anmerkung: § 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (Gebührenbemessung in Einbürgerungsangelegenheiten) ist durch Artikel 20 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden. Nach § 23 Absatz 5 i.V.m. § 24 des Bundesgebührengesetzes ist § 15 des früheren Verwaltungskostengesetzes bis zum 13. August 2018 weiter anzuwenden. 38a Zu § 38a Urkunden § 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörigkeitsurkunden nicht in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen. Im Übrigen ist elektronischer Rechtsverkehr in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig. Ergänzende Anmerkung: § 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft. 39 Zu § 39 Nicht belegt. Ergänzende Anmerkung: § 39 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden. 40 Zu § 40 Nicht belegt. Ergänzende Anmerkung: § 40 (Rekurs) ist durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden. 40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 40a.1 Zu Satz 1 Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte. 40a.2 Zu Satz 2 Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen - 66 - Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7. Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1 erworben. 40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwendung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000. Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen. Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen und nicht im Inland aufgewachsen sind, unterliegen der Optionspflicht nach § 29. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1). 40c Zu § 40c Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügten Übergangsregelung finden für Einbürgerungsbewerber, die bis zum 30. März 2007 ihren Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung Anwendung, soweit diese für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind. 41 Zu § 41 Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder Die §§ 32, 33 und 37 Abs. 2 sind sog. abweichungsfeste Regelungen des Verwaltungsverfahrens, von denen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung (Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht durch landesgesetzliche Regelungen abgewichen werden darf. Von den materiellrechtlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes) ohnehin durch Landesgesetz nicht abgewichen werden. Ergänzende Anmerkung: Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ist verbraucht und ist durch die neue Regelung des § 41 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz ersetzt worden. - 67 - 42 Zu § 42 Strafvorschrift Die Strafvorschrift ist der Strafbestimmung in § 98 des Bundesvertriebenengesetzes nachgebildet. Der Tatbestand der Strafvorschrift entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 35 Abs. 1 2. Alternative ohne jedoch die Beibehaltungsgenehmigung einzubeziehen. Täter ist nicht nur, wer selbst unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sondern auch, wer diese benutzt. Weiterhin ist Täter auch derjenige, der für einen anderen eine Einbürgerung erschleicht. Diese Tatbestände spielen vor allem eine Rolle bei der Täuschung über die Unterhaltsfähigkeit. Eine vergleichbare Strafvorschrift jedoch mit geringerem Strafrahmen enthält § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die Strafvorschrift kann sowohl neben der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 als auch isoliert angewandt werden, z.B. wenn eine Rücknahme nach Abwägung der Ermessensgründe nicht in Betracht kommt.


Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 - Stand 1.Juni 2015Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen