Vorlageverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag (JVVS 9522)
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9 5 2 2 27.3.1972 Vorlageverfahren nach Artikel 177 1 EWG-Vertrag hier: Rücknahme von Vorlagebeschlüssen bei Erledigung des Ausgangsverfahrens RV des MdJ vom 27. März 1972 (9522-24) Anliegend übersende ich Abdruck eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 16. März 1972 – 9250 E (203) – 52 712/71 - mit der Bitte, es den Richtern Ihrer Behörde zur Kenntnis zu bringen. Anlage Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auf eine Schwierigkeit hingewiesen, die sich in Vorlageverfahren nach Artikel 177 1 EWG-Vertrag mehrfach ergeben hat. Erledigt sich nach Eingang des Vorlageersuchens eines nationalen Gerichts bei dem Gerichtshof der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren, so wird dies dem Gerichtshof oft verspätet, vielfach zunächst nur durch die Parteien und oft nur formlos durch die nationalen Gerichte mitgeteilt. Er sieht sich in diesen Fällen gehindert, die Streichung der Rechtssache im Register anzuordnen. Der Gerichtshof trifft diese Anordnung erst, wenn auf Grund des Aufhebungsbeschlusses des nationalen Gerichts der Vorlageantrag formell zurückgenommen wird. Ich bitte die in der Anschrift genannten Gerichte um Kenntnisnahme, die genannten obersten Landesbehörden um Unterrichtung der zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden Gerichte, den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung um Weitergabe einer entsprechenden Bitte an die für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden und um entsprechende Unterrichtung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts. 1 Jetzt: Artikel 234 gem. Übereinstimmungstabelle gem. Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 418, 426). Stand: 2.12.2002