Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
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Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes Vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1990, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701) Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen mit der Fächerverbindung Französisch - Sachfach (Sozialkunde, Geographie oder Geschichte) oder Englisch - Sachfach (Sozialkunde, Geografie oder Geschichte) können im Rahmen des Vorbereitungsdienstes von dem Angebot einer Zusatzausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern Gebrauch machen 1. Ziel und Inhalt der Ausbildung 1.1 Nach Abschluss der Ausbildung besitzen Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen neben den erforderlichen allgemeinsprachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Französischen oder Englischen eine fachsprachliche Kompetenz, d.h. die Fähigkeit einer sachfachorientierten Ausdrucksweise und einer sachgerechten und sprachlich korrekten Verwendung der französischen oder englischen Fachbegriffe. 1.2. Sie besitzen die Fähigkeit, - zielsprachliche und sachfachliche Lernziele miteinander zu verbinden und Lernprozesse unter diesem Gesichtspunkt zu organisieren; - bilingualen Sachfachunterricht unter Berücksichtigung fachdidaktischer, fachmethodischer und curricularer Vorgaben selbständig zu planen und durchzuführen; - im Rahmen des bilingualen Sachfachunterrichts Intensivlernphasen innerhalb des Französisch- oder Englischunterrichts selbständig zu planen und durchzuführen; - lernzieladäquate Leistungskontrollen für das bilinguale Sachfach zu erstellen und zu beurteilen. 1.3 Die Ausbildungsinhalte betreffen den bilingualen Sachfachunterricht und den verstärkten Französisch- oder Englischunterricht. Einzelne didaktische und methodische Aspekte dieser Gegenstände sollen in die Ausbildungsinhalte der Fachseminare integriert werden. 2. Organisation der Ausbildung 2.1 Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen auf Antrag einem Studienseminar zugewiesen, an dem die Voraussetzungen für eine Ausbildung für den Unterricht im jeweiligen Sachfach erfüllt sind. Der Fachleiter oder die Fachleiterin für Französisch oder Englisch und der Fachleiter oder die Fachleiterin für das Sachfach arbeiten bei der Ausbildung für den Unterricht im bilingualen Sachfach eng zusammen. 2.2 Im zweiten Halbjahr ihrer Ausbildung werden Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen in Absprache mit dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin für drei Monate einer Schule mit bilingualem Unterrichtsangebot zugewiesen. Dort wird ihnen eine Lehrkraft, die bilingualen Sachfachunterricht erteilt, betreuend zur Seite gestellt. Ihre Ausbildung in den Fachseminaren beschränkt sich während dieser Zeit auf die Teilnahme an den Fachsitzungen. In dieser Phase erwerben Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen die unterrichtliche Kompetenz für den bilingualen Sachfachunterricht. Sie besuchen den bilingual geführten Sachfachunterricht nach Möglichkeit in verschiedenen Klassenstufen und unterrichten unter Anleitung der betreuenden Lehrkraft. Der Ausbildungsunterricht unter Anleitung umfasst die selbständige Planung und Durchführung einer Unterrichtsreihe von ca. 15 Stunden. Die Betreuung der Studienreferendare und Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen sowie die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsabschnittes im bilingual geführten Sachfach erfolgen durch den Fachleiter oder die Fachleiterin für Französisch oder Englisch und den Fachleiter oder die Fachleiterin für das Sachfach in Zusammenarbeit mit der betreuenden Lehrkraft. 2.3 Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen halten zusätzlich zu den jeweiligen ausbildungsrelevanten Verpflichtungen im Fachseminar Französisch oder Englisch ein Referat mit einem spezifischen Schwerpunkt des bilingualen Unterrichts. Außerdem schreiben sie über die Stunden der bilingualen Unterrichtsreihe kurze Protokolle, die der Sicherung und dem Nachweis der didaktischen und methodischen Kenntnisse im bilingual geführten Sachfachunterricht dienen. 3. Beurteilung 3.1 Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen legen zusätzlich zu den beiden Vorexamenslehrproben in den jeweiligen Fächern eine Lehrprobe im bilingualen Sachfachunterricht ab. Das Thema der Lehrprobe wird nach Absprache mit der betreuenden Lehrkraft von dem zuständigen Fachleiter oder der zuständigen Fachleiterin für das Fach Französisch oder Englisch im Einvernehmen mit dem bzw. der für die Ausbildung im Sachfach zuständigen Fachleiter bzw. Fachleiterin gestellt. Die Beurteilung erfolgt durch diese nach den für das Fach Französisch oder Englisch und das Sachfach geltenden Kriterien unter Berücksichtigung der Spezifika des bilingualen Sachfachunterrichtes. 3.2 Nach Abschluss der jeweiligen Zusatzausbildung für den Unterricht im bilingualen Sachfach unterziehen sich Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen einer mündlichen Prüfung von etwa dreißigminütiger Dauer über Fragen der Methodik, Didaktik und Unterrichtspraxis des bilingualen Unterrichts. 3.3 Der Prüfungsausschuss für die Lehrprobe und die mündliche Prüfung setzt sich zusammen aus dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars, dem die Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen zugewiesen sind, oder einem Vertreter oder einer Vertreterin sowie den beiden für sie zuständigen Fachleitern oder Fachleiterinnen und der betreuenden Lehrkraft. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Bewertung der Lehrprobe gemäß Ziffer 3.1 und der Leistungen in der mündlichen Prüfung, ob der Studienreferendar oder die Studienreferendarin, der Anwärter oder die Anwärterin die Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Gesamtbewertung für die erfolgreich abgeschlossene Zusatzausbildung im bilingualen Sachfachunterricht lautet - mit Erfolg - mit gutem Erfolg - mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. 3.4 Die Bewertung des erfolgreichen Abschlusses der Zusatzausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern geht nicht in das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung ein. Gegenstände des bilingualen Sachfachunterrichts können Gegenstand der pädagogischen Arbeit sein. 3.5. Wer die Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Bescheinigung des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen nach dem Muster der Anlagen 1 bis 6 als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung. 4. Inkrafttreten Diese Regelung gilt erstmals für Studienreferendare oder Studienreferendarinnen, Anwärter oder Anwärterinnen, deren Vorbereitungsdienst zum 1. August 1998 begonnen hat. Im Auftrag ( Arend ) Anlage 1 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 830; 2063), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Französischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen Anlage 2 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-englischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-englischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 830; 2063), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Englischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen Anlage 3 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 782; 2064), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Französischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen Anlage 4 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-englischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch- englischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 782; 2064), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Englischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen Anlage 5 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-französischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 657), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 734; 2064), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Französischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen Anlage 6 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen BESCHEINIGUNG über die Ausbildung für den bilingualen deutsch-englischen Sachfachunterricht Herr/Frau ………………………….…….…….…… hat die Zusatzausbildung für den bilingualen deutsch-englischen Unterricht im Fach ……………………………………………..…………… abgeschlossen. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 657), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2003 (Amtsbl. S. 734; 2064), sowie nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausbildung für den Unterricht in bilingualen Sachfächern im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 25. November 1998 (GMBl. Saar 1999, S. 26), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1701), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasste - fachdidaktische und fachmethodische Grundlagen des bilingualen Sachfachunterrichts und des verstärkten Englischunterrichts sowie - Ausbildungsunterricht von dreimonatiger Dauer und wurde mit einer benoteten Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten abgeschlossen. Saarbrücken, den ………………………… Der Leiter des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen“