Weisung bezgl. der Meldungen von Unfällen und Betriebsereignissen
-·30 - Sind die Vorgänge an die staatsanwaltschaft ab~egeben worden, so hat das Bergamt Anfragen , die die Strafver - folgung betreffen, an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Berichterstattung an das Oberbergamt Oem Oberbergamt ist Abschr i ft des Obersendungsschrei - bens an die StaatsanwaltSChaft mit sämtlichen Anlagen (Nr. 4.5) vorzulegen, soweit letztere nicht schon vorher vorgelegt worden sind. Oas gleiche g i lt für Unter l agen über nachträgliche Ermittlungen (Nr. 4.6 erster Absatz) . Ober den Ausgang des verfahrens ist dem Oberbergamt zu berichten. eeemte els Sachverständige und Zeugen Wird ein Beamter des Bergamts als Sachverständiger, als Zeuge oder als sachverständiger Zeuge ~ur Hauptverhandlung geladen, so hat er die Genehmigun9 des Leiters des Oberbergamts zur Aussage einzuholen. Sollte das Gericht ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Leiter des Oberbergamts den Beamten zum Sachverständigen bestellen. der di& Untersuchung geführt hat, so hat dieser unverzüglich den Leiter des Oberbergamts hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser benennt gegebenenfa1ls dem Gericht einen anderen geeigneten Beamten. Gleiches gilt für die Bestellung als Sachverständiger durch die Staatsanwaltschaft . 28/81/2005 11:59
.... ., +49-681-5014833 OBERBERGAMT SE 5, - 31 - Abl Ösyng bestehende!, R !eht 1 i n 1er> Diese Richt1inien treten an die Stelle der Richtlinien des öberbergamts fUr das Saarland und das Land Rhell1- land-Pfalz fUr die Untersuchung von Ul1fäl1en, Schadensfa1'en und besol1dereh Ereign i $sen sowie fUr die Erfor$ch'Jng strafbarer Handlungen durch die Bergämter Vt)!O 14 . '1.1983, ..r 6'~,/4/~~ ~~~~!~~~,~Postanschrift ab Ol,07,199~ I'oGtfach 10 U 54 Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz 66121 Saarbrücken ,61124 saarbrilcl<ell M. .: .", .... .. , ... , . .Q/.l.·JM~ ... Bearbeiter/ in: Herr ~aJlpf DlJrch wahl ' (0681) SOl - 42 Q2 Saarbrucken. den 11.11 . 1~93 OBElBElt&AMT für du SurIJnC , und das land Rbeinland-Pfalz ~ng.: 16. NOII. 1993 Anlagen : ...... ~........ Meldung von Unfällen und Betriebsereignissen hier; Sofortmeldungen an das Ministerium Gemeinsamer Erlaß des MfW und des KdJ betreffend die Meldung und Untersuchung von Unfällen etc. durch die Berg6Bter vom 01.01.1991 In Ausgestaltung des o.a. Erlasses sind die Sofortmeldungen des Bergamtes nach Ziffer 2.1.1 der Richtlinie zukünftig auch direkt -- an das Ministerium für Wirtschaft zu richten. Hiermit soll eine frühzeitige und direkte Information an das Ministerium sichergestellt werden. Ich bitte, das Bergamt Saarbrücken entsprechend anzuw9isen. IllI Auftrag Dr. Spreer Sie erreichen uns mit den SAARTA L·l ini en 17 . 20.26.36 und 37 Kemarbeitszeit: 08 .30-12.00 Uhr 13.30 -15 ,00 Uhr Hardenb~ , gstra6e 8, Postfach 1010 0-6600 Saarbrücken Telefon: (06 81) 50H rel<:1ex: 681956 wmsbd Te lef• .: (0681) SOl -4293