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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportWohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltstiteln nach §§ 22 bis 25 AufenthG vom 28.07.2005, Az.: B 5 5510/1 AufenthG 12.2

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Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltstiteln nach §§ 22 bis 25 AufenthG vom 28.07.2005, Az.: B 5 5510/1 AufenthG 12.2

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2005-07-28

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Mjnjslf!dum!Ur Innetes familie Fraußn und Sport Poslfacb 102441 66024Saarbr� Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten Oderring 25 66822 Lebach Landkreise Saarpfalz-Kreis Merzig-Wadern Neunkirchen '--' Saarlouis st. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde - Taistraße 2 - 6 66119 Saarbrücken Ministerium fOr Inneres, Familie, Frauen und Sport Olenstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: 0661962-0 E-Mail Adresse: poststeUe@innen.saartand.de 28. Juli 2005 Bearbeiter: Her � Durchwahl: __ Fax: 0681 962__ Az.: B 5 551011 AufenthG 12.2 Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - Johannisstraße 4 66111 Saarbrücken Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltsti teln nach §§ 22 bis 25 AufenthG Mein Erlass vom 20. August 1997, B 5111-14 TOP 4 der Besprechung mit den Leitern der Ausländerbehörden am 24. Janu ar 2005 Die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder haben sich über eine bundes einheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen im Falle des länderübergreifenden Wohnortwechsels verständigt. Bei Inhabern eines Aufenthalts titels nach §§ 22 bis 25 AufenthG, die Leistungen nach SGB 11, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, ist demnach wie folgt zu verfahren: 1. Grundsatz Wohnsitzbeschränkende Auflagen werden erteilt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 22 bis 25 AufenthG und von Niederlassungser�Fr�an 2�- J�Os�e�f-�RO�'d S e � ��St�ra�ß�e�2 � 1�66�1�1�9�S�aa�rb�r�üc�k�e � n _ _ _ __ _ __ ____ __ __ ____ __ �I� .. . · " f www.innen.saarland.de � .• ';:. i . � '" \ ). : \ .� laubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB 11 oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Nr. 23.2.2 Satz 2 der Vorläufigen An wendungshinweise zum AufenthG findet keine Anwendung. 2. Streichung oder Änderung der Auflage bei länderübergreifendem Wohn ortwechsel Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermögli chung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedarf der vorherigen Zustim mung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Bei einer Verweigerung der Zu stimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsorts im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsorts darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort vor aussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB 11 oder XII oder dem AsylbLG gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unter schritten wird. Darüber hinaus ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensun terhalts - zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: • Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Auf enthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehepartner oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es denn, der Lebensun terhalt wird auch für den zuziehenden Ehepartner durch den Ehepartner, zu dem zugezogen wird, gesichert. • Der Umzug dient der SichersteIlung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist. • Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbe hörde des Zuzugsorts vorliegt. 3. Erneute Erteilung der Auflage Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB 11 oder XII oder dem AsylbLG ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das , ., � ; .,., . : \ . '. .... . . : -. •; ,1, .' .� . ..' . , :.', • • . ! • '." Land des vorherigen Wohnorts zu beschränken, es sei denn, es lägen die in Nr. 2 genannten Gründe vor. Der Bezugserlass wird aufgehoben. Im Auftrag Ebersohl-Hofmann


Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltstiteln nach §§ 22 bis 25 AufenthG vom 28.07.2005, Az.: B 5 5510/1 AufenthG 12.2Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen