Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizZahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Verwaltungsvorschrift

Zahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Ministerium der Justiz · vom 2013-01-01

5.
(4)

gefördert werden, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. b) Das Gremium hat die Bedürfnisse der sich aus den Unterkonten ergebenden Zweckbestimmungen angemessen zu berücksichtigen. Dabei sollen besonders justiznahe Einrichtungen bevorzugt bedacht werden. Es ist insoweit anzustreben, die den Unterkonten (1) und (2) zuzuordnenden Einrichtungen mit jeweils 40 % der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Mittel zu bedenken. Dabei sollen, die seitens des Ministeriums der Justiz unterstützten Projekte zur Förderung von Sanktionsalternativen, die hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben zwar vorwiegend dem Unterkonto (1), teilweise aber auch den Unterkonten (3) und zugeordnet werden können, angemessen berücksichtigt werden. c) Das Verteilungsgremium soll die Bestimmungen der Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft über den Verwendungszweck der Zahlungsauflagen beachten, soweit solche getroffen sind und der in Ziffer 5 b) geregelte Verteilungsmodus sowie eine angemessene Berücksichtigung der sich aus den Unterkonten ergebenden Zweckbestimmungen nicht gefährdet sind. 6. Über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verteilungsgremiums wird eine Niederschrift angefertigt. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung, dem Ministerium der Justiz ist die Niederschrift auf dem Dienstweg zuzuleiten. 7. Der Vorsitzende des Verteilungsgremiums verfügt über das Konto nach Maßgabe der Beschlüsse des Verteilungsgremiums. 8. Die Gerichtskasse teilt unverzüglich die Zahlungseingänge auf dem Konto einschließlich der damit zusammenhängenden und für die weitere Bearbeitung der Strafverfahren erforderlichen Daten (Aktenzeichen, Einzahler, Betrag der einzelnen Zahlung, Datum des Eingangs, Buchung in einem Unterkonto) der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form mit. Die Gerichtskasse übermittelt der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt darüber hinaus einmal im Monat eine Übersicht, aus der alle Bewegungen auf dem Konto und den dazu gehörenden Unterkonten hervorgehen. 9. Die AV tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die AV des MdJ Nr. 11/2003 wird hiermit ersatzlos aufgehoben. Saarbrücken, den 12.12.2012 MINISTERIUM DER JUSTIZ In Vertretung (Dr. Anke Morsch)


Zahlungsauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren der StaatsanwaltschaftKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen