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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizZentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (JVVS 4736-2)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (JVVS 4736-2)

Ministerium der Justiz · vom 2007-03-30

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4 7 3 6 30.3.2007 Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften AV des MiJuGS Nr. 9/2007 vom 30. März 2007 (4736-2) 1. Die durch LV des MdJ Nr. 62/1958 vom 8. Dezember 1958 (4736-2) - JBL.Saar S. 41 - zur wirksamen und einheitlichen Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften mit Wirkung vom 1. Februar 1966 eingerichtete Zentralstelle wird durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geleitet. 2. Die Anschrift der Zentralstelle lautet: Staatsanwaltschaft Saarbrücken Der Leitende Oberstaatsanwalt Zentralstelle des Saarlandes zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften Zähringer Straße 12 66119 Saarbrücken. II. 1. Der Zentralstelle obliegt für den Bereich des Saarlandes die Prüfung von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dahingehend, a. ob Straftaten nach §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 15, 27 Jugendschutzgesetz (JuSchG) oder nach § 23 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) vorliegen, b. soweit die Staatsanwaltschaft in Bußgeldverfahren Verfolgungsbehörde ist, ob Ordnungswidrigkeiten nach §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9, 14 bis 20 und Abs. 2 bis 4 JuSchG oder nach § 24 JMStV vorliegen. 2. Der Zentralstelle obliegen weiter a. die Unterrichtung des Staatsanwalts des Erscheinungsorts nach Nummern 224 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV),1 b. die Entscheidungen nach Nr. 224 Abs. 2 Buchstabe b, c RiStBV, 1 Vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 4 7 3 6 30.3.2007 c. die Veröffentlichung von Entscheidungen nach Nr. 226 und die Unterrichtung des Bundeskriminalamtes nach Nummer 227 RiStBV sowie die Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach Nr. 228 RiStBV, d. die Sammlung und Auswertung der bei der Bekämpfung hier einschlägiger Schriften gemachten Erfahrungen, e. die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der anderen Länder sowie mit weiteren beteiligten Stellen, wie z. B. - der Landesmedienanstalt Saarland, - der Zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, - der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, - dem Landeskriminalamt, - dem Bundeskriminalamt oder - den Zollbehörden. III. In Verfahren von besonderer Bedeutung ist grundsätzlich sicherzustellen, dass der Dezernent des zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Staatsanwaltschaft eingerichteten Sonderdezernates die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrnimmt. Der Dezernent des Sonderdezernats hat dem Leiter der Zentralstelle über den Ausgang dieser Verfahren zu berichten. Bei gerichtlichen, das Verfahren abschließenden Entscheidungen geschieht dies unter Vorlage der Akten. IV. Diese AV tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des MdJ Nr. 29/1976 vom 26. November 1976, zuletzt geändert durch RV des MdJ vom 25. Oktober 1989 (4736-2) außer Kraft.


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