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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitZentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (JVVS 4736-2)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (JVVS 4736-2)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 1976-11-26

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4 7 3 6 26.11.1976 Zentralstelle zur Bekämpfung Gewalt verherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften AV des MdJ Nr. 29/1976 vom 26. November 1976, geändert durch RV des MdJ vom 25. Oktober 1989 (4736 - 2) I. Die durch LV des MdJ Nr. 62/1958 vom 8. Dezember 1958 (4736-2) - JBl. Saar S. 41 - zur wirksamen und einheitlichen Bekämpfung Gewalt verherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften mit Wirkung vom 1. Februar 1966 eingerichtete Zentralstelle wird von dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geleitet.

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Die Anschrift der Zentralstelle lautet: Staatsanwaltschaft Saarbrücken - Der Leitende Oberstaatsanwalt - Zentralstelle des Saarlandes zur Bekämpfung Gewalt verherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften Zähringer Straße 12 66119 Saarbrücken

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Den Schriften im Sinne dieser AV stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. II. Der Zentralstelle obliegt für den Bereich des Saarlandes 1. die Prüfung von Schriften, insbesondere von periodisch erscheinenden Druckwerken, dahingehend, ob sie a) Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder zum RasStand: 19.12.2002 4 7 3 6 26.11.1976 senhass aufstacheln (§ 131 StGB, § 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften);1 b) pornographisch sind (§ 184 StGB, § 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften) 1; c) sonst offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften);1 d) in sittlicher Hinsicht Ärgernis zu geben geeignet sind (§§ 148, 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i GewO) 2; 2. soweit die Staatsanwaltschaft in Bußgeldverfahren Verfolgungsbehörde ist (§§ 40, 42, 69 Abs. 2 3 OWiG), die Prüfung, ob Schriften sexuellen Inhalts an Orten ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, an denen dies grob anstößig wirkt (Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts = § 119 Abs. 3 OWiG); 3. die Unterrichtung des Staatsanwalts des Erscheinungsorts nach Nummer 224 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren 4; 4. die Entscheidungen nach Nummer 224 Abs. 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren;4 5. die Veröffentlichung von Entscheidungen nach Nummer 226 und die Unterrichtung des Bundeskriminalamts nach Nummer 227 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren;4 6. die Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nach Nummer 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren;4 7. die Sammlung und Auswertung der bei der Bekämpfung Gewalt verherrlichender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften gemachten Erfahrungen; 1 Vgl. jetzt § 15 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730). 2 Gegenstandslos durch Neufassung von § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i GewO durch Art. 2 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008). 3 Jetzt: § 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG gem. Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977). 4 Vgl. JVVS 4208/15.12.1976. Stand: 19.12.2002 4 7 3 6 26.11.1976 8. die karteimäßige Erfassung und Auswertung der gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 131, 184 StGB; 9. die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der anderen Bundesländer sowie mit anderen beteiligten Stellen, insbesondere der Landesprüfstelle, der Bundesprüfstelle, dem Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt, den Zollbehörden, der Bundesbahn 5 (bezüglich des Bahnhofbuchhandels) und der Bundespost.6 III. (aufgehoben) IV.

(1)

Der Dezernent des zur Bekämpfung Gewalt verherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingerichteten Sonderdezernats hat, sofern der Leiter der Zentralstelle dies nicht im Einzelfall für entbehrlich hält, die Sitzungsvertretung in allen Hauptverhandlungen wahrzunehmen, die in die Zuständigkeit des Sonderdezernats fallende Verfahren betreffen.

(2)

Der Dezernent des Sonderdezernats hat dem Leiter der Zentralstelle über den Ausgang der in Absatz 1 genannten Verfahren zu berichten. Bei gerichtlichen, das Verfahren abschließenden Entscheidungen geschieht dies untere Vorlage der Akten. V. Diese AV tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. ...7 5 Nach der Privatisierung Deutsche Bahn AG. 6 Nach der Privatisierung Deutsche Post AG bzw. Deutsche Telekom AG oder andere lizenzierte Unternehmen. 7 Auslassung überholt (Aufhebungsvorschrift). Stand: 19.12.2002


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