Zinszuschussprogramm zur Förderung von KMU sowie des Fremdenverkehrs im Saarland
7. Besicherung Die begünstigten Kredite sind grundsätzlich banküblich abzusichern. 8. Zweckbindung/Verwendungsnachweis Die Zinszuschüsse sind für den nach den Richtlinien festgelegten Zweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft die antragsgemäße Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises und Einreichen geeigneter Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ist zugelassen. Zinszuschüsse sind zweckgebunden und dienen ausschließlich der Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens zur eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung der Wirtschaftsgüter. Eine eigenbetriebliche gewerbliche Nutzung ist bei Vermietung und Verpachtung der Betriebsstätte nicht mehr gegeben. Entsprechendes gilt bei Übernahme der Betriebsstätte durch andere Eigentümer. Soweit der Zweck der Zuwendung nicht oder nicht mehr erreicht wird, ist die gewährte Vergünstigung - ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit - rückgängig zu machen. Gewährte Zinszuschüsse sind zurückzuzahlen. Bei Kündigung des zinsbegünstigten Zinszuschusskredits umfasst die Rückzahlungsverpflichtung neben dem Kreditrestbetrag die ausstehenden Zinsen und Nebenkosten sowie Ansprüche wegen vorzeitiger Rückzahlung. 9. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Zinszuschüsse besteht nicht. Die Gewährung und Bemessung der einzelnen Zinszuschüsse richtet sich nach dem Umfang der vorhandenen Haushaltsmittel. Reichen die mit Hilfe von Haushaltsmitteln dargestellten jährlich verfügbaren Programmfonds zur Bedienung der förderungsfähigen Zuschussanträge nicht aus, können Kürzungen der Zuschussbeträge erfolgen. 10. Auskunftspflicht, Prüfung - 5 - Das Ministerium für Wirtschaft ist berechtigt, die Verwendung der Zinszuschüsse bei den Zuwendungsempfängern und den durchleitenden Stellen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 11. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die vorausgegangenen Richtlinien für das Zinszuschussprogramm zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Fremdenverkehrs im Saarland vom 05. August 1998 (Amtsbl. S. 1036) außer Kraft. Saarbrücken, den 26. Februar 2004 S A A R L A N D Der Minister für Wirtschaft Dr. Hanspeter Georgi Entwurfsverfasser/in RL D/2 A/6 A/1 ALD StS Hettrich Minister