Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportZulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule

Verwaltungsvorschrift

Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1985-06-27

§ 1
Zulassung

Zu lehrghngen wird nur %ugel.".n. wer von seinem DienstheHn/Arbeitgeber ord nungsgemäß Ingemeldet worden ist.

§ 2
Zulassung zu Lehrgangen

für d.n mittleren Dienst Die Zulass ung zu lehrgängen für die Au�bildung zu Beamten des mittleren Dienstes In der allgemein�n Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Ge m.ind,verbande erfolgt ,nach den 8e· stlmmung.n der j.well! geltend.n Ver ordnung Ober die Ausbildung und PrO· fung der Beamten des mittleren Dienstes In der allgemeinen Verwaltung des lan· d.s, d.r Gem.lnden und G.meindever bänd•. :41 SKZ 01.'2005 !3 (aufgehoben1

§ 4
Zulas�un9 zu Ang,estelltenlehrgängen

mit abschlieSender Erster prufung Zu Lehrgangen mit abschließender Erst., Prüfung wird zugelassen, wer bis ZUm Seginn des Lehrganges ein Jahr, nach Vollen,dung des 18. LebensJahr.s haupt beruflich als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt war.

§ 5
Zulassung zu Angestelll.nlehrgängen
(1)

mit abschließender Zweiter Prüfung Zulassung von Verwaltungsfachange; steUten Zu Lehrgängen wird zugelassen, wer die AbschlussprOfung zum Verwaltungsiaeh angestellten Mch den Bestimmungen der Verordnung Ob" dIe DurchfOhrung der Abschluss- und Zwl.chenprOfungen In dom Ausbildungsberut Verw.ltungs f.ch.ngestellter I Verwaltungsf.change ,st.ellte vom 13.08_198t (Amt,bl..S. ,B5) und diese ergänzende�. ändernden oder . ersetzenden PrUfungsregelungen abge legt hat und .Ine vierjährige hauptberuf liche Tätigkeit (Wartezeit) als AngeHell lIr im öffentlichen Dienst nachweist.

(2)

Zulassung von VerwaltungsangesteU ten Zu lehrgängen wird zugelassen. wer die Erste Angestelltenprvfung abgelegl hat und eine zweijährige hauptberUfliche Tätigkeit (Wartezeit) als Angestellter Im öffentlichen Dienst nachweist.

(3)

Ohne den Naeoweis von Prüfungen wird auch zugelassen. wer a) in eine der Vergütungsgruppen V b bis 111 BAT .ing,uppiert ist oder b) in eine der VergOtungsgruppen X bis V c BAT eingruppiert ist und eine pers. 01 Jß3 . sönliche Zulage In Höhe des Unter schiedsbetrages zu einer der Ver9ü tungsgruppen V b bis 111 SAr erhält.

§ 6
Gasthörer

Als G asthörer wird zugelassen, wer von einem M itglied des Schulverbandes oder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar •• V. ordnungsgemaß angemeldet wird.

§ 7
Entscheidung über die Zulassur,g

(I) Ober die Zulassung entscheidet der Ve rbandsvorsteher. (l) Gegen die Nlchtlulassung Ist der Wi derspruch Innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Ober d·.n \>Inder· spruch entscheidet der Verbandsaus' schuss. § B Obergangmg,lung; lehrpl," (I) FOr VervJ�ltung$angestell\e, und Ver· waltungsfachangestellte,' die zum ZeIt punkt d.. Inkrafttretens cli.ser Zulas· sungs- und schulordnung den Angestell tenlehrgang mit abschließender ,rster Prüfung erfolgr�lch abgeschlossen oder begonnen haben. gelten die Bestimmun· gen des § lAbs. 1 Buchst. a) und b) der Schulordnung für die Saarländische Ver· waltungsschule vom 22. Juli 1965, zu letzt geändert durch Seschluss des Ver bandsau!schu!s.s vom 25. Aug"st 198,j, bis zum 31. Dezember 1988. (l) Die nach Abs. 1 zu Angemllt.nlehr. gängen mit abschließender Zweiter Prü· fung zuzulassenden Verwaltungsange· stellten und Verwaltungsfachangmel1ten sind nach dem von dem Verbandsau,· schuss am 24, Oktober 1977 beschloss.- 27/B6/2008 09:25 +49-681-9268226 " .'-'" ' . ' ';'.. \ ren Lehrplan mit 450 Unterrichtsstunden , IUszuoilden. . . ,\ 11. Schulordnung !) Die Teilnahme an dem Unterricht, d.n .on'llgen Schulveranstaltung.n und den . rütung,n der Verwaltung,schu le ist ienst. Er geht dem Dienst beim \; len,therrn I Arbeitg,oer vor. Die allge: ,einen Rechl. und pflichten <ler Lehr· :,··\ang'tellnehm.r gelten auch für den " '. ,hrgangsbesuci>. :). Dienstlicher Urlaub oder Dienstb.· . ,-, .iUng b�freien niCht uom lehrgangsbe· .lCh. ) Befreiungen vom l.hrgangsbesuch . ' s ,u einer Doppelstunde. können in " . ' Ingenden Fällen von d(;!m Geschäfts� hier bewilligt werden, ) Befreiungen vom Lehrgang,hesuch, • '1'.! iiber eine Doppelstunde hInausge n, können nur In AusnahmefSllen beim rliegen eines wichtigen Grundes mit lri!tlkher Zustimmung des Diensiherrn , J ,. irbeltgebers vom Geschiiftsftihrer be Hgt werden, Dor lehrg.ngsteiln,hmer, der Infolge Inlhelt oder aus einem anderen Grun am Lehrgangsbesuch oder an der Teil.•.. .Hne ·an 'sonstigen Schulueraost.hun· . ; . \ verhindert war, hat dies unver:tüglich ' . einem Bestärigungsvermerk d .. . • :nstherrn 1 Arbeitgebers schriftlich zu ·.den. Auf Verlangen ist ein ärztliches goiS vorzulegen,

§ 10
Klassenubeiten
(2)

Die Termine der Klassenarbeiten kön nen vorher angesagt werden.

(3)

An einem Unterrichtslag soll nur ein. Klassenarbeit geschrieben werden.

(4)

Liefert ein lehrgangsleilnehmer eine Klassenarbeit nicht ab oder bleibt er ei· ner angesagten Klassenarb.lt ,un.nt schuldigt" fern, so erhält er die Note ,ungenügend' (0 Punkte),

(5)

Der L.htgangsteHnehm" kann seIne. Klassenarbeiten Innerhalb von zwei Mo naten M,h der Prüfung bel der Ge· s�hAftsstelie abholen. Nicht.bgeholle· Klassenarbeiten werden v.·michtet.

§ 11
sonstige Schulveranstaltungen
(1)

Die lehtgangstellnehmer ,I nd ver pflicht!!, an den von dlH Schule ange ordneten besonderen Veranstaltungen wie Besichtigungen, Sondervortriigen, Studienreisen, Landtags- und Gemeinde ratssitwngen leilzune.hmen. m Die Verständigung des Dienstherrn I Arbeitgebers ven diesen .Sonderveran staltungen obliegt dem Lehrgangsteil nehmer,

§ 12
Verhalten der lehrgangsteilnehmer
(2)

(I) Die Lehrgangsteilnenmer haben die Ordnungsvorschriften der Schule zu be� achten. Die lehrgangsleilnehmer haben An ordnungen des Verbandsvorstehers, des Studienleiters, . der Fachlehrer und des Geschäftsführers Folge zu leisten. m Rauchen während des Unterrichts ist nicht erlaubt.

§ 13
Jeder L,hrgangstellnehmer ist ver- Pflichtwidligkelten
(3)

htet, die uorgeschrrebenen Klassenar· , ' ,n mitzuschreiben oder nachZUholen. (1) Verstöße gegen die Pflichten als lehr.. . '� . s. gangstellnehmer können geahndet wer den durch: a) Riige, b) Verwarnung, c) Ausschluss vom Lehrgang, . d) Ausschluss von der Schule. m Zur Ertellung eine, Rüge sInd im Rah men ihrer Funktion berechtigt die Studienleiter, die Fechlehrer und der Geschältstilhrer. Die Erteilung der Rüge is.! In das KI.".n, buch einzutragen. Die Verwarnung erteilt der Verband, vorsteher schriftlich, In besonders schweren Fällen kann eine strenge Ver warnung mit Androhung des Ausschlus ses vom lehrgang oder von der Schule erteilt werden .

(4)

Ober den Ausschluss vom Lehrgang oder von der Schule beschließt der Ver, bandsausschuss.

(5)

Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht kann der Verbandsvorste her schriftlich den AUsschluss vom Lehr gang androhen und Im Wiederholungs fall den Ausschluss vom· Lehrgang anord, nen.

(6)

Der Verbahdsvors!iher kann einen lehrgangsteilnehmer bis ,ur Entschei dung des verbandsausschu<;.s Vom Un· terricht ausschlieBen, wenn sein Verblci ben fOr den Schulbetrieb unzumutbar ist.

(7)

Velwamungen und AusschlOss. sind den Dienstherrn 1 Arbeitgebern, bei ße amten und Beamtenanwärtern auch dem Saarlandischen Priifungsamt für den go. hobenen und den mialeren Dienst in der allgemeinen Verwaltung schriftlich mit· zuteilen.

§ 14
Einwendungen
(1)

Einwendungen gegen Maßnahmen nach § 13 sind innerhalb eines Monats nach SKZ '01/2005' 2S ... . ... .. , , , .. ' , �(.�o.�twJÖ V�:�� ��� eöi �,böddb 27/0&/2009 09:25 +�9-681-9268226 Zustellung peim Verbandsaullehus; ein . zulegen, der hierüber entscheidet. § 1 5 Klassensprecher Die lehrgargsteilnehmer eines Jeden lehrgangs. wählen aus Ihrer Mitte einen KlasI.nsprecher und einen Ste llvertreter.

(1)

Der Klassensprecher ist M iltler zwi schen lehrgangsteilnehmern und Schule, E:r Ist berufen, Wönsche und Anregungen der. lehrgang'tellnehmer entgagenzu.. nehmen und an die wst�ndigen Stallen weiterzuleiten. .. (3) Der Klamnsprecher hat die ihm .: übertragenen Oronungsfunktionen wahr ',zunehmen; er Ist berechtigt, .ntspre . eh ende .' Anordnungen an andere lehr;: . gangslellnehmer'welterzugoben,

(4)

Der Klassensprecher soll die lehr gangsteilnehmer zur AufrechterhallUng der Ordnung und zu kollegialem Verhat· ton anhalten.

§ 15
Haftung
(2)

(I) 01. Lehrgangslellnehmer sind zum Ers.tz des Sch'adens verpflichtet, der , 61 SKZ 011Z005 durch eine VOn ihn'n .,rschuldete Be schädigung von Sachen der Schule ent· steht. Das gleich, gllt, wenn Sachen der Schule, die den lehrgangsteIlnehmern anvertraut sind, durch deren Verschulden abhanden kommen. Die Schule ist nicht zum Ersat! fOr den ,nlässllch des Schulbesuches eintre tenden Verlust von Sachen, die von den lehrg.ngsteilnehmern in die SchUle mit· gebracht werden, verpflichtet.

(3)

Falls Ersatzanspruche geltend ge macht werden, sind die lehrgangsteil nehmer verplllchtet, die wihr.nd des Schulbesuch., �rlittenen Körper- und Sachschäden unvei1:üglkh der Geschäfts stelle �u melden .

§ 17
5ch lussvorschrlften
(1)

Jeder lehrgang,teilnehmer unterwirft sich mit der Zulassung zu einem [ehr gang d.r Schulordnung sowie d�n dazu erlassenen allgemeinen und besonderen Weisungen • . (2) Jeoem lehrgangsteIlnehmer ist zum Se ginn d .. UhterriChts eine Ausfenlgung die s.r· Zulassungs- und SchulordilUng gegen . schriftlichen Nachweis auszuhändigen. s .

(3)

Diese Zulassung)- und Schulordnung gilt ab 1. Oktober 1985,

(4)

Mit Inkralltre1en dieser ZUlassungs. . und Schulordnung tritt die Schulordnung vorn 22. Juli 1965 (ergänzt ./Ti IS. De zember 1967, 27, Dezember 1972, 22, November 1976 und 25, August 1980) außer Kraft,


Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische VerwaltungsschuleKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen