Zuständigkeit des Ortsrates und der Ortsvorsteher - Handreichungen für Ortsräte
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Hausanschrift Ministerium des Innern Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel. (06 81) 5 01-00 Fax (06 81) 5 01-21 46 Außenstellen Abteilung B (Referate B 1 - B 4) Mainzer Straße 109-111 66121 Saarbrücken Tel. (06 81) 30 00-00 Fax (06 81) 30 00-1 93 Referat B 6 Mainzer Straße 134 - Abteilung D Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-10 05 + 9 62-12 65 - Referat für Vereinssport Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-14 35 Mainzer Straße 136 - Gemeindeprüfungsamt Tel. (06 81) 5 01-00 Fax (06 81) 5 01-23 50 - Polizeiärztlicher Dienst Tel. (06 81) 9 62-0 Virchowstraße 7 66119 Saarbrücken Oberbürgermeister/Bürgermeisterin/Bürgermeister - der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert - der stadtverbandsangehörigen Gemeinden im übrigen durch den Stadtverbandspräsidenten - der kreisangehörigen Gemeinden im übrigen durch die Landräte Landräte der Landkreise des Saarlandes Stadtverbandspräsidenten des Stadtverbandes Saarbrücken Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nachrichtlich: Landkreistag Saarland Saarländischen Städte- und Gemeindetag Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium des Innern Aktenzeichen Bearbeiter/in Durchwahl Datum C 2 - 4209 Herr Hochlenert Tel. (06 81) 5 01-21 90 Fax (06 81) 5 01-22 34 10. September Ministerium des Innern Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Busverbindungen/Linien 17, 20, 26, 36, 37 66121 Saarbrücken Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-14 05 14, 17, 18, 21-24, 27, 28, 41, 60 66121 Saarbrücken Buslinie: 18, Saarbahnhalt: Kieselhumes Buslinie :36 Zuständigkeit des Ortsrates und der Ortsvorsteher Mein Erlaß vom 20.2.1986, Az.: C 2 - 4209-00 Mit o. a. Erlaß habe ich Hinweise zur Klärung gemeindebezirksbezogener Auslegungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten der Ortsräte gegeben. Nachdem die Regelungen über die Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindeund Stadtbezirken im Kommunalselbstverwaltungsgesetz bzw. der Gemeindehaushaltsverordnung geändert wurden, habe ich dies zum Anlaß genommen, diese Hinweise zu überarbeiten und in aktueller Form den Kommunen zur Verfügung zu stellen. Ich bitte, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher über diesen Erlaß zu informieren. I N H A L T 1. Allgemeine Hinweise 2. Einzelhinweise zum Ortsrat 2.1 Vorschlagsrecht (§ 73 Abs. 1) 2.2 Anhörungsrecht (§ 73 Abs. 2 Satz 1) 2.3 Pflicht zur Stellungnahme (§ 73 Abs. 2 Satz 3) 2.4 Entscheidungsrecht (§ 73 Abs. 3) 2.5 Abgrenzung, allgemeine Richtlinien und abweichende Regelung im Einzelfall (§ 73 Abs. 3 Satz 4 und 5) 2.6 Übertragung weiterer Angelegenheiten zur Entscheidung (§ 73 Abs. 4) 2.7 Mittelbereitstellung (§ 73 Abs. 5) 2.8 Anzuwendende Vorschriften (§ 74) 3. Einzelhinweise zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher (§ 75) 3.1 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter (§ 75 Abs. 1 und 2) 3.2 Teilnahmerecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (§ 75 Abs. 3) 3.3 Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (§ 75 Abs. 4) 3.4 Besprechungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit den Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorstehern (§ 75 Abs. 5) 1. Allgemeine Hinweise: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Gemeindebezirken ermöglicht werden, ihre Belange in einem der Gemeinde zuträglichen Maße verantwortlich zu vertreten. Dadurch wird den Gemeindebezirken und ihren unmittelbar gewählten Vertretungen ein begrenzter Verantwortungs- und Handlungsspielraum eingeräumt. Diese Eigenverantwortlichkeit soll dem Wohl der Gemeinde nützen, die Bürgerinnen und die Bürger zur Mitarbeit ermutigen und zu einem regen Leben in der engeren örtlichen Gemeinschaft beitragen. Die gesetzlichen Regelungen erlauben es den Gemeinden, die Gemeindebezirke als Mitträger des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zu erhalten und zu fördern. Eine gedeihliche Entwicklung der Gemeindebezirke ist nur innerhalb der Gemeinde möglich. Dabei sollen die Interessen der gesamten Gemeinde und die der Gemeindebezirke ausgeglichen werden. Einerseits soll vermieden werden, daß durch eine zu starke Verselbständigung der Gemeindebezirke die durch die Gebietsreform erreichten Ziele in Frage gestellt werden; andererseits soll aber eine angemessene Eigenständigkeit der Gemeindebezirke erhalten bleiben. 2. Einzelhinweise zum Ortsrat 2.1 Vorschlagsrecht (§ 73 Abs. 1): Der Ortsrat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen. Das Vorschlagsrecht ist nicht - wie das Anhörungsrecht nach § 73 Abs. 2 Satz 1 auf wichtige Angelegenheiten begrenzt. Jedoch ist es erforderlich, daß die Angelegenheit eine konkrete Auswirkung auf den Gemeindebezirk haben kann. Mit dem Vorschlagsrecht hat der Ortsrat die Möglichkeit, eigene Initiativen zu ergreifen. Das Vorschlagsrecht umfaßt: ° alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde (§ 5) einschließlich der der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 34 Satz 1) und ° die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gesetzlich zu erledigenden "Geschäfte der laufenden Verwaltung" (§ 59 Abs. 3 Satz 1). Die Vorschläge des Ortsrates sind durch die zuständigen Stellen zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ortsrat von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zu unterrichten. 2.2 Anhörungsrecht (§ 73 Abs. 2 Satz 1): Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf Angelegenheiten, die ° für den Gemeindebezirk wichtig sind und ° dem Gemeinderat oder einem Ausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Damit sind von einer Anhörung durch den Ortsrat ausgenommen: ° die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 59 Abs. 3 Satz 1), d. h. Geschäfte, die von geringer Bedeutung sind und ständig wiederkehren, oder die nach feststehenden Tarifen erledigt werden, ° die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 59 Abs. 3 Satz 1), ° die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahrzunehmenden Auftragsangelegenheiten (§ 59 Abs. 4) und ° die in § 73 Abs. 2 ausdrücklich genannten Angelegenheiten, wenn sie im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 dringlich sind. Wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt, ist die Aufzählung der als "wichtig" anzusehenden Angelegenheiten nicht abschließend. Außerdem gilt die Anhörungspflicht bei Satzungen, die einen oder mehrere Gemeindebezirke besonders betreffen, z.B. wenn besondere Regelungen für einen oder mehrere Gemeindebezirke eingeführt oder bestehende spezielle Regelungen geändert werden sollen. Eine solche besondere Betroffenheit kann auch dann vorliegen, wenn die Satzung zwar die gesamte Gemeinde angeht, jedoch ein Gemeindebezirk von der Satzung oder Teilen davon speziell berührt wird. Eine ohne die erforderliche Anhörung des Ortsrates beschlossene gemeindliche Satzung ist unwirksam (OVG des Saarlandes, Beschluß vom 21. 8. 1996 - 2 N 1/96). Die Anhörung ist so rechtzeitig durchzuführen, daß die Beschlüsse des Ortsrates noch Einfluß auf die Entscheidung der zuständigen Beschlußorgane (Gemeinderat und beschlußfassende Ausschüsse) haben können. Vorlagen der Verwaltung sollten auch dem Ortsrat bereits vor der Beratung durch Ausschüsse des Gemeinderates zur Anhörung zugeleitet werden. Umgekehrt hat der Ortsrat die Termine des Gemeinderates sowie der Ausschüsse zu beachten und sicherzustellen, daß seine Beschlüsse rechtzeitig diesen Gremien bekannt werden. Zu diesem Zweck kann es sachdienlich sein, wenn der Ortsrat auf Gemeinderats- und Ausschußtermine hingewiesen und ihm zur etwaigen Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt wird. Die Beschlüsse des Ortsrates im Rahmen der Anhörung sind nämlich in die Beratungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse einzubeziehen. Dazu ist es erforderlich, daß der Beschluß im Wortlaut dem Gemeinderat oder den Ausschüssen mitgeteilt wird. Da die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen kann (§ 75 Abs. 3), ist ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, die Auffassung des Ortsrates zu erläutern. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ortsrat über die Entscheidung des Rates und seiner Ausschüsse in geeigneter Weise zu unterrichten. Die in § 73 Abs. 2 ausdrücklich aufgeführten wichtigen Angelegenheiten, zu denen der Ortsrat zu hören ist, sind wie folgt auszulegen: ° Zu § 73 Abs. 2 Nrn. 1 , 4, 5 und 6: Die Frage, welcher Ortsrat bei Investitionsvorhaben, öffentlichen Einrichtungen, Straßen, usw. oder bei Grundvermögensangelegenheiten im Gemeindebezirk angehört werden muß, regelt sich nach dem Belegenheitsgrundsatz. In erster Linie ist danach der Ortsrat - bzw. sind auch die Ortsräte der Gemeindebezirke - zuständig, in dem - bzw. in denen - diese Objekte vorhanden sind oder geschaffen werden. Unter "Planung" im Sinne der Nr. 1 fallen nur Planungen konzeptioneller Art, die sich in der Regel im Investitionsprogramm niederschlagen. Demgegenüber bedeutet "Planung" im Sinne der Nr. 4 die fachtechnische Detailplanung, d.h. es müssen Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen gem. § 10 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung vorliegen. ° Zu § 73 Abs. 2 Nr. 2: Bei der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Flächennutzungsplan ist eine gesonderte Anhörung zum Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches), zum Entwurfsbeschluß und zum eigentlichen Beschluß über die Vorlage zur Genehmigung notwendig. Das gleiche gilt für Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Darüber hinaus kann im Einzelfall das "Einvernehmen der Gemeinde" nach § 36 des Baugesetzbuches als "wichtige Angelegenheit" angesehen werden. Der Begriff "wichtig" ist dabei aus der Sicht des Gemeindebezirks, nicht aber aus der Sicht der Gesamtgemeinde zu werten. Dies ergibt sich aus der Stellung dieses Begriffes im Gesetz, wonach "in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen", eine Anhörung erforderlich ist. ° Zu § 73 Abs. 2 Nr. 3: Die Anhörung des Ortsrates bei der Aufstellung des Haushaltsplanes soll so frühzeitig erfolgen, daß die Ansätze für den Gemeindebezirk unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft veranschlagt werden können. ° Zu § 73 Abs. 2 Nr. 8: vgl. Erläuterungen 2.4 zu § 73 Abs. 3 Nr 10. 2.3 Pflicht zur Stellungnahme (§ 73 Abs. 2 Satz 3): Eine Verpflichtung des Ortsrates zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn ihm eine den Gemeindebezirk betreffende Angelegenheit vom Gemeinderat, einem Ausschuß oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt worden ist. 2.4 Entscheidungsrecht (§ 73 Abs. 3): In den enumerativ aufgezählten Fällen des § 73 Abs. 3 besteht ein Entscheidungsrecht des Ortsrates, soweit es sich nicht um dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgaben (§ 35) oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 59 Abs. 3) handelt. Die vom Gemeinderat zur Verfügung gestellten Mittel für diejenigen Angelegenheiten, die in der Entscheidung der Ortsräte liegen, sind nach § 73 Abs. 3 Satz 2 im Haushaltsplan gemeindebezirksbezogen auszuweisen. Die Mittel sind also bei den jeweiligen Haushaltsabschnitten oder -unterabschnitten nach Gemeindebezirken aufgeteilt zu veranschlagen. Somit ergibt sich unmittelbar aus dem Haushaltsplan, für welchen Zweck dem Ortsrat welche Mittel zur Verfügung stehen. Nach § 18 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung sind die für die einzelnen Ortsräte gemeindebezirksbezogen veranschlagten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig, ohne daß es hierfür einer Erklärung in Form eines Deckungsvermerks bedarf. Dies ermöglicht es den einzelnen Ortsräten, innerhalb des Rahmens der ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verschiebungen vorzunehmen, wenn die bei einer Haushaltsstelle veranschlagten Mittel nicht auskömmlich sind. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit gilt jeweils getrennt für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und für Ausgaben des Vermögenshaushaltes; die Mittelverstärkung eines Haushaltsteils zu Lasten des anderen Haushaltsteils ist nicht möglich. Die für die Ortsräte gemeindebezirksbezogen veranschlagten Ausgaben unterliegen - wie alle übrigen Ausgaben auch - dem Grundsatz der zeitlichen Bindung an das Haushaltsjahr. Die Möglichkeiten der Übertragung richten sich nach § 19 GemHVO; d.h. die Ausgaben im Verwaltungshaushalt können nach § 19 Abs. 2 GemHVO im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses über den Haushaltsplan - durch Haushaltsvermerk - für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerledigung fördert. Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben nach § 19 Abs. 1 GemHVO grundsätzlich bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Für die Übertragung ist allerdings erforderlich, daß die Verwaltung beim Jahresabschluß Haushaltsausgabereste bildet. ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 1: Der Gemeinderat kann die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen durch Satzung regeln (§ 35 Nr. 12) und hierfür allgemeine Festsetzungen über öffentliche Abgaben und privatrechtliche Entgelte treffen (§ 35 Nr. 14). In diesen Fällen besteht nur noch ein Anhörungsrecht, kein Entscheidungsrecht des Ortsrates. Ein Entscheidungsrecht besteht ferner dann nicht, wenn die Bedeutung der Einrichtung über den Gemeindebezirk hinausgeht. Bei der Entscheidung des Ortsrates über die Öffnungszeiten von öffentlichen Einrichtungen ist zu beachten, daß dabei erhöhte Ausgaben (Personal- und Energiekosten) anfallen können, für die eine entsprechende Deckung im Haushalt gewährleistet sein muß. Bei Kindergärten ist die Zuständigkeit des Vorschulausschusses zu beachten (§ 3 des Gesetzes zur Förderung der vorschulischen Erziehung). Bei Schulen kann sich ein Entscheidungsrecht nur auf die Verwendung der Räume, Plätze und Einrichtungsgegenstände für andere als schulische Zwecke beziehen, so daß je nach Lage des Einzelfalles auch über die Benutzung von Schulturnhallen, Aulen, Lehrschwimmbecken außerhalb der Schulzeit im Einvernehmen mit dem Schulträger (Gemeinde) und dem Schulleiter (§ 47 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes) vom Ortsrat beschlossen werden kann. Das Einvernehmen mit dem Schulträger (Gemeinde) kann derart geregelt werden, daß der Gemeinderat nach § 73 Abs. 4 dem Ortsrat diese Entscheidungsbefugnis generell überträgt. ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 2: Werden im Haushaltsjahr mehrere Straßenarbeiten durchgeführt, bestimmt der Ortsrat die Reihenfolge. Die Mittel für die Maßnahmen selbst stehen nicht zur Verfügung des Ortsrates. Die Abgrenzung zwischen Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen und deren Unterhaltung und Instandsetzung richtet sich nach Nummer 3.3.2.1 der VV Gliederung und Gruppierung vom 12. März 1991, zuletzt geändert am 11. Mai 1994 (GMBl. Saar S. 300). Danach sind die Kosten für den Um- und Ausbau Herstellungsaufwand im Sinne dieser Vorschriften. Unterhaltung und Instandsetzung gelten als Erhaltungsaufwand und können je nach Größe der Gemeinde und der Maßnahme ein Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. Nummer 2.2) sein, wofür alsdann eine Zuständigkeit des Ortsrates nicht gegeben wäre. ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 3: Die Zuständigkeit des Ortsrates erstreckt sich auf die "Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen", deren Bedeutung nicht wesentlich über den Gemeindebezirk hinausgeht, so daß ausgenommen sind z.B. Kuranlagen und sonstige Anlagen, die nach ihrer Größe und Bestimmung überörtlichen Charakter haben. Im übrigen ist der Gemeinderat befugt, diese Angelegenheiten im einzelnen abzugrenzen (§ 73 Abs. 3 Satz 4). ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 4: Der Gemeinderat kann für die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen aus Gründen der Gleichbehandlung Richtlinien im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 4 erlassen. In den Richtlinien können z.B. Bestimmungen getroffen werden, ° welche Arten von Vereinen usw. gefördert werden können, ° welche Bemessungskriterien den Zuwendungen zugrundegelegt werden, ° welche Zuwendungen bei Jubiläen gewährt werden, ° welche Vereine usw., deren Wirkungsbereich über einen Gemeindebezirk hinausgeht, vom Gemeinderat direkt gefördert werden. ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 9: Über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen entscheidet der Ortsrat abschließend. Er hat dabei allerdings zu beachten, daß Doppelbenennungen innerhalb der Gemeinde unzulässig sind. Wird durch den Ortsrat dagegen verstoßen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 74 Nr. 17 dem Beschluß zu widersprechen. ° Zu § 73 Abs. 3 Nr. 10: Der Ortsrat entscheidet über die Wahl, Benennung oder den Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, wenn sich deren Ehrenamt auf den Gemeindebezirk beschränkt. Voraussetzung ist allerdings, daß nach den entsprechenden Vorschriften diese Rechte der Gemeinde zustehen. Beispielhaft sind hier zu nennen, der Schiedsmann oder die Schiedsfrau, sowie die Naturschutz- und Forstbeauftragten. Überschreitet der Amtsbezirk der ehrenamtlich tätigen Personen die Gemeindebezirksgrenzen, entscheidet der Gemeinderat, wobei dem Ortsrat nach § 73 Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 ein Anhörungsrecht zusteht. 2.5 Abgrenzung, allgemeine Richtlinien und abweichende Regelung im Einzelfall (§ 73 Abs. 3 Satz 4 und 5): Im Interesse der innergemeindlichen Ordnung erlaubt es das Gesetz dem Gemeinderat, Zuständigkeiten zwischen Gemeinderat und Ortsrat im einzelnen abzugrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien zu erlassen (vgl. die Beispiele zu Nummer 2.4). Zulässig ist es, daß der Gemeinderat über diese allgemeinen Richtlinien in bestimmtem Umfang für eine gleichmäßige Behandlung sorgt. Jedoch sind Richtlinien als unzulässig anzusehen, die dem Ortsrat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse auf diesem Gebiet belassen. Zum Erlaß und zur Abänderung dieser Richtlinien bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit (§ 45 Abs. 1). Sofern jedoch die Zuständigkeit des Ortsrates im Einzelfall erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben werden soll, ist ein Beschluß des Gemeinderates mit einer Zweidrittelmehrheit erforderlich (§ 73 Abs. 3 Satz 5). 2.6 Übertragung weiterer Angelegenheiten zur Entscheidung (§ 73 Abs. 4) Der Gemeinderat kann "weitere bestimmte Angelegenheiten", d.h. solche, die über den Katalog des § 73 Abs. 3 hinausgehen, allgemein durch Satzung oder im Einzelfall dem Ortsrat zur Entscheidung übertragen. Hat der Gemeinderat eine Aufgabenübertragung durch Satzung vorgenommen, so kann er sie nur durch Aufhebung der Satzung oder durch eine Satzungsänderung wieder zurücknehmen oder einschränken. 2.7 Mittelbereitstellung (§ 73 Abs. 5): Die Verpflichtung, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht auch die Übertragung der haushaltsrechtlichen Mittelbewirtschaftung oder von Kassengeschäften auf den Ortsrat, da hierfür ausschließlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Es ist hinzuweisen auf die Unterscheidung zwischen Verfügungsmitteln, die ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verfügung stehen (§ 46 Nr. 27 der Gemeindehaushaltsverordnung), und Repräsentationsmitteln, die im Haushaltsplan bei der Untergruppe 662 gesondert auszuweisen sind. 2.8 Anzuwendende Vorschriften (§ 74): Für den Ortsrat gelten grundsätzlich die Vorschriften über den Gemeinderat, dabei ist auf folgendes hinzuweisen: Der Ortsrat kann keine Ausschüsse bilden, jedoch ist die Bildung von Fraktionen (§ 30 Abs. 5) möglich (§ 74 Nr. 2). Der Ortsrat hat einen Anspruch darauf, daß ihm bei seinen Sitzungen ein Bediensteter der Gemeinde zum Führen der Niederschrift (§ 74 Nr. 12) zur Verfügung steht (VG des Saarlandes, Urteil vom 3. Mai 1991, - 11 K 76/91). Nach § 74 Nr. 13 hat der Ortsrat die Möglichkeit zu bestimmten ortsnahen Problemkreisen Personen oder Personengruppen anzuhören. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist ihm versagt. Jedoch ist es möglich, daß die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bedienstete der Verwaltung zu den Ortsratssitzungen hinzuzieht. Das Teilnahmerecht der Gemeinderatsmitglieder im Ortsrat ( § 74 Nr. 7a) umfaßt - wie bei der Auslegung dieses Begriffes in § 48 Abs. 3 Satz 3 - nur ein Informationsund Fragerecht, nicht jedoch das Recht auf Mitberatung oder Antragstellung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann jedoch mitberaten, da ihr oder ihm die Widerspruchs- und Vorlagepflicht nach § 60 zusteht (§ 74 Nrn. 7 b und 17). 3. Einzelhinweise zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher (§ 75): 3.1 Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (§ 75 Abs. 1 und 2): Zu wählen ist nur eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Lediglich wenn bei einer Sitzung des Ortsrates die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an der Teilnahme verhindert sind, kann aus der Mitte des Ortsrates für diese Sitzung eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt werden (§ 42 Abs. 2). Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers ist nicht wie die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter, hat jedoch im Falle der Verhinderung alle Rechte der- oder desselben. Ausgenommen davon sind nur solche "weiteren Verwaltungsangelegenheiten" im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 4, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher für ihre oder seine Person übertragen hat. 3.2 Teilnahmerecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (§ 75 Abs. 3): Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist ausdrücklich berechtigt an allen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Diese Gremien sind verpflichtet, der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu Angelegenheiten die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, das Rederecht zu erteilen und ihr oder ihm nähere Auskünfte zu geben. Ein Mitberatungsrecht oder ein Mitentscheidungsrecht kommt ihr oder ihm jedoch nicht zu. Das Rederecht umfaßt nur die Abgabe von Erklärungen zu anstehenden Fragen aus der Sicht des Gemeindebezirks. Daneben kann sich die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher zur Wahrnehmung der Belange ihres oder seines Bezirks jederzeit mit mündlichen oder schriftlichen Empfehlungen an den Gemeinderat, einzelne Ausschüsse oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister wenden. 3.3 Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (§ 75 Abs. 4): Das Recht zur repräsentativen Vertretung des Gemeindebezirks nach außen umfaßt die innere wie die äußere Repräsentation. Repräsentative Aufgaben stellen sich sowohl innerhalb des Gemeindebezirks, z. B. bei der Förderung von Vereinen oder bei der Durchführung von Veranstaltungen auf der Ebene der Gemeindebezirks als auch bei der Vertretung des Gemeindebezirks gegenüber der Gemeinde etwa im Rahmen von Festveranstaltungen. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt den Gemeindebezirk auch über den Gemeindebezirk hinaus (z. B. bei der Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften).Die Gemeinde selbst wird im Gemeindebezirk nicht durch den Ortsvorsteher, sondern durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister repräsentativ vertreten. Bei den amtlichen Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher das Geschäftssiegel der Gemeinde, das sie oder er im Verhinderungsfalle an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter abzugeben hat. Für diese Tätigkeiten sind Verwaltungsgebühren nach den entsprechenden Bestimmungen zu erheben. Zusätzliche Aufgaben können der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher vom Gemeinderat durch Satzung übertragen werden. Eine Rücknahme oder Einschränkung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung der Satzung. Darüber hinaus kann die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen. 3.4 Besprechungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern (§ 75 Abs. 5): Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Besprechung wichtiger Angelegenheiten mit den Ortsvorsteherinnen oder den Ortsvorstehern zur Unterrichtung über die Entscheidung des Rates und seiner Ausschüsse sowie die Behandlung der Vorschläge des Ortsrates durch die zuständigen Gemeindegremien nutzen. Friedel Läpple