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Fünfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
Fünfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 589)
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Abschnitt I Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Mai 2006 (SächsABl. S. 498), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), wird wie folgt gefasst: „3.4 Der Fahrer haftet dem Land – für Fremdschäden im Rahmen der Mindestversicherungssummen wie ein Haftpflichtversicherter gegenüber dem Versicherer nur bei Vorsatz oder bei Verletzung bestimmter versicherungsrechtlicher Obliegenheiten, – für Eigenschäden anlässlich von Dienstfahrten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie – für Eigenschäden anlässlich von Privatfahrten bei Vorsatz und für jede Fahrlässigkeit.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 6. April 2010 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Wolfgang Voß Staatssekretär