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Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 934)
Die Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 4. März 2021 (SächsABl. S. 265) wird wie folgt geändert:
In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
In Ziffer V Nummer 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
Nummer 1 dieser Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Nummer 2 dieser Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dresden, den 29. Juni 2021 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther