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Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Änderung der VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 25. November 2020 (SächsABl. 2021 S. 40)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Ziffer V der VwV Aufwandsentschädigung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 19. Mai 2020 (SächsABl. S. 649) wird wie folgt gefasst: V. Antragsfrist Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit elektronisch über ein hierfür bereitgestelltes Online-Formular der zuständigen Stelle gegenüber dieser geltend zu machen. Der Anspruch auf Entschädigung kann innerhalb der Frist nach Satz 1 auch schriftlich bei der zuständigen Stelle geltend gemacht werden, hierbei soll das bereitgestellte Antragsformular der zuständigen Stelle verwendet werden.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Dresden, den 17. November 2020 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Eichkorn Präsident Pirna, den 25. November 2020 Staatsbetrieb Sachsenforst Hempfling Geschäftsführer