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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung vom 19. Juni 2023 (SächsABl. S. 795)
Die ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung vom 1. September 2022 (SächsABl. S. 1071) wird wie folgt geändert:
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723)“ durch die Angabe „9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576)“ ersetzt.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
Dem Wortlaut des Großbuchstaben A Nummer 7 Buchstabe j werden die folgenden Sätze vorangestellt: „Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“
Dem Wortlaut des Großbuchstaben B Nummer 7 Buchstabe k werden die folgenden Sätze vorangestellt: „Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“
Dem Wortlaut des Großbuchstaben C Nummer 7 Buchstabe f werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Dresden, den 19. Juni 2023 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow