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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen (Alarmierungsrichtlinie)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen (Alarmierungsrichtlinie) vom 1. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 4)
Vom 1. Dezember 2000
In Nr. 1.3 Satz 3 der Alarmierungsrichtlinie wird der 2. Halbsatz durch die Formulierung „wenn bei den Katastrophenschutzbehörden jeweils eine entscheidungsbefugte Führungskraft jederzeit erreichbar ist.“ ersetzt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Dresden, 1. Dezember 2000 Sächsisches Staatsministerium des Innern Springborn Ministerialdirigent