Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung und Verlängerung der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 12. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1276)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Vom 12. Dezember 2002 In Nummer 1 Buchst. d) der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 8. Oktober 1997 (SächsABl. S. 1124) wird jeweils die Angabe „50 000 DM“ durch „25 000 EUR“ ersetzt. Die Geltungsdauer wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2002 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 2002 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt