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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Februar 2013 (SächsABl. S. 270), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen wie folgt geregelt:
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Sie gilt nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.
Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächst höhere Behörde. Ist die nächst höhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
Dem Staatsministerium der Finanzen bleibt vorbehalten, die Befugnisse nach Ziffer II selbst auszuüben.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 12. Februar 2013 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Hansjörg König Staatssekretär
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.