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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift für den Betrieb von Kantinen bei Dienststellen des Freistaates Sachsen vom 2. Februar 1995 (SächsABl. S. 594)
Az.: 15-P 1804-2/24-38270
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für den Betrieb von Kantinen bei Dienststellen des Freistaates Sachsen vom 15. März 1994 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen S. 57, SächsABl. S. 706) wird wie folgt geändert:
§ 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für den Kantinendienst dürfen erstmalig nur Personen ein gestellt werden, die durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht älter als sechs Wochen ist, nachweisen, daß keine Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz für diese Tätigkeit bestehen.“
§ 8 Satz 2 ist ersatzlos zu streichen.
§ 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Werden für die nach dem Bundes-Seuchengesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen Gebühren erhoben, so sind die Untersuchungskosten vom Pächter zu tragen.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 2. Februar 1995 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt