Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2023 (SächsJMBl. S. 199)
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2017 (SächsJMBl. S. 22), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt und die Angabe „VwV RiVASt“ durch die Wörter „VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – VwV RiVASt“ ersetzt.
Der Nummer 163 der Anlage wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wünscht die gesuchte Person bereits vor ihrer Überstellung ihr Recht wahrzunehmen, einen Rechtsbeistand in Deutschland zu benennen, und verfügt sie nicht bereits über einen solchen, so stellt ihr die zuständige deutsche Justizbehörde nach entsprechender Unterrichtung durch den festnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich Informationen zur Verfügung, die ihr dies erleichtern (§ 83j Absatz 5 IRG in Verbindung mit §§ 142 Absatz 5, 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO).“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Dresden, den 28. August 2023 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.