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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie die Kosten der Untersuchungs- und sonstigen Haft vom 3. Juni 2003 (SächsJMBl. S. 39)
Vom 3. Juni 2003
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie die Kosten der Untersuchungs- und sonstigen Haft vom 26. Mai 1998 (SächsJMBl. S. 78) wird wie folgt geändert:
Der Überschrift wird folgende amtliche Kurzbezeichnung angefügt: „(VwV Haftvollstreckungskosten)“.
Ziffer I erhält die folgende Fassung: „I. Kostenerhebung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen Die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und die Voraussetzungen für deren Erhebung bestimmen sich nach § 50 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Justiz gibt den nach § 50 Abs. 2 Satz 2 StVollzG festgestellten Durchschnittsbetrag jeweils gesondert bekannt.“
In Ziffer II Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 JVKostO“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 StVollzG“ ersetzt.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Satz 3 Buchst. a Satz 1 wird die Angabe „(Vergleiche Ziffer I Nummer 2 Satz 2 Buchst. a)“ gestrichen.
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10 JVKostO“ gestrichen.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des § 10 JVKostO“ gestrichen.
In Nummer 2 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung:
„ohne die Einschränkung des § 50 Abs. 1 StVollzG in Höhe des Haftkostenbeitrages erhoben.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Dresden, den 3. Juni 2003 Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizire