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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Mai 2013 (SächsABl. S. 566), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2025 (SächsABl. SDr. S. S 212)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Aufgrund von § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern wie folgt geregelt:
Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Befugnisse nach Ziffer I selbst auszuüben.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren (VwV-ZustSächsDG-SMI) vom 13. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 404), geändert durch Ziffer XIV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft. Dresden, den 21. Mai 2013 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.