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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 25. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1370)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Die Anlage 7 (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a) zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 16. Juli 2024 (SächsABl. S. 878) wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 7 (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a) Einbürgerungsantrag des/der Familienname, Vorname(n) Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner der Einbürgerungsbewerberin/des Einbürgerungsbewerbers Familienname, Vorname(n) Einwilligungserklärung Ich willige ein, dass die Einbürgerungsbehörde zum Zweck der Durchführung □ meines Einbürgerungsverfahrens □ der von meiner Ehegattin/Lebenspartnerin oder meinem Ehegatten/Lebenspartner beantragten Einbürgerung Auskunft zu den erforderlichen Daten über meine Person _____________________________________________________________ konkrete Bezeichnung der zu erhebenden Angaben/Unterlagen bei nachfolgend genanntem Finanzamt einholt: _____________________________________________________________ Finanzamt (Ort/Bundesland) Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens verarbeitet und genutzt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Weiterbearbeitung meines Einbürgerungsantrags/des Einbürgerungsantrags meiner Ehegattin/meines Ehegatten oder meiner Lebenspartnerin/meines Lebenspartners ohne die Einwilligung oder bei deren Widerruf nicht möglich ist, wenn deshalb Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht festgestellt und nachgewiesen werden können. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen; die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird davon aber nicht berührt. Ort/Datum | Unterschrift Ort, Datum | Unterschrift“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Dezember 2024 in Kraft. Dresden, den 25. Oktober 2024 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster