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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1355)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Höhe der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landesprogrammes Denkmalpflege zur Bewirtschaftung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsDSchG vom 17. Februar 2009 (SächsABl. S. 559) wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird vor dem schließenden Anführungszeichen folgender Satz eingefügt: „Für untere Denkmalschutzbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet Kulturdenkmale durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen und Großschadensereignisse, zerstört oder beschädigt worden sind, kann die maximale Höhe der zuzuweisenden Haushaltsmittel überschritten werden.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Dresden, den 7. September 2010 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.