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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 6. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1340), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
Die tarifvertraglichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Für die Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft finden die Sächsische Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504) sowie die Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 13. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Die Beurteilungen der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9b TV-L finden zeitgleich mit den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der ersten oder der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 statt, deren Besoldungsgruppe der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten entspricht. Die Beurteilungen der Beschäftigten mit vergleichbarer Entgeltgruppe sind mit den Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten in einer gemeinsamen Beurteilungskommission zu erörtern.
Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen:
Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 9a TV-L eingruppiert sind,
befristet Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag insgesamt weniger als zwei Jahre beschäftigt waren und
Beschäftigte während der Probezeit.
Für Beschäftigte, die nach den Entgeltgruppen 1 bis 9a TV-L vergütet werden, kann auf Antrag eine Regelbeurteilung erstellt werden.
Alle neu eingestellten Beschäftigten erhalten spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit eine Beurteilung, ob sie sich in der Probezeit bewährt haben (Bewährungseinschätzung).
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 12), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), außer Kraft. Dresden, den 6. Oktober 2020 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.