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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Dienstbefreiung bei der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter vom 3. August 1992 (MBl. SMK S. 1), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255)
Zur Durchführung der Verordnungen über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter erlässt das Sächsische Staatsministerium für Kultus nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Zur Ablegung der mündlichen Prüfung(en) erhalten Studienreferendare und Lehramtsanwärter Befreiung in nachstehendem Umfang von allen Seminar und Schulveranstaltungen, die an den genannten Tagen stattfinden. 1.1 Ist eine auf ein Prüfungsfach bezogene mündliche Prüfung abzulegen, so sind dienstfrei der Tag der mündlichen Prüfung und der vorangehende Werktag. 1.2 Wird an einem Tag in mehreren Prüfungsfächern mündlich geprüft oder bezieht sich eine mündliche Prüfung auf mehrere Prüfungsfächer, so sind dienstfrei der Tag der mündlichen Prüfung, für jede mündliche Prüfung oder jeden fachbezogenen Bestandteil der Prüfung je ein Werktag vor der mündlichen Prüfung. 1.3 So weit mündliche Prüfungen an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind, gilt Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der letzten mündlichen Prüfung der darauf folgende Tag dienstfrei ist, sofern dieser Tag ein Werktag ist. 1.4 Werktag in diesem Sinne ist auch der Sonnabend.
Am Tag der Prüfungslehrprobe sind die Studienreferendare und Lehramtsanwärter von allen sonstigen Seminar- und Schulveranstaltungen befreit. Nowak Staatssekretär