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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei Feststellungsprüfungen vom 6. August 1998 (MBl. SMK S. 268), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255)
Az.: 22-6641.00/2/1
I. Feststellungsprüfungen sind Sprachprüfungen für Schüler, in denen die Herkunftssprache geprüft wird, die an die Stelle der ersten oder zweiten Fremdsprache tritt. In abschlußbezogenen Klassen ist die Feststellungsprüfung Bestandteil der Abschlußprüfung. II. Feststellungsprüfungen werden auf der Grundlage der Richtlinie des SMK für die Feststellungsprüfung für ausländische Schüler und Aussiedlerkinder anstelle der ersten oder zweiten Fremdsprache vom 30.11.1995 (Amtsblatt des SMK 1995, S. 378) durchgeführt. III. Für Aufgaben im Zusam-menhang mit den Feststellungsprüfungen werden Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt.Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn den von den Oberschulämtern bestätigten Prüfern
die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann und
für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht eine angemessene Entlastung erfolgt.
IV. Diese Verwaltungsvorschrift wird sinngemäß auch auf nicht im öffentlichen Dienst stehende Prüfer angewandt.
I. Erarbeitung der schriftlichen Feststellungsprüfung Klassenstufe | Gebühr Klasse 6 | 25 EUR Klasse 7 | 30 EUR Klasse 8 | 30 EUR Klasse 9 | 40 EUR Klasse 10 | 40 EUR II. Korrektur der schriftlichen Feststellungsprüfung pro Arbeit Klassenstufe | Gebühr Klasse 6 | 2,50 EUR Klasse 7 | 2,50 EUR Klasse 8 | 2,50 EUR Klasse 9 | 3,00 EUR Klasse 10 | 3,00 EUR
I. Erarbeitung der mündlichen Feststellungsprüfung Klassenstufe | Gebühr Klasse 6 | 7,50 EUR Klasse 7 | 7,50 EUR Klasse 8 | 7,50 EUR Klasse 9 | 4,00 EUR Klasse 10 | 4,00 EUR II. Durchführung der mündlichen Feststellungsprüfung je Prüfungsteilnehmer 2,50 EUR
I. Das Führen des Protokolls wird nicht gesondert vergütet. II. Wird eine Prüfung vorzeitig beendet, können auch nicht abgeschlossene Prüferleistungen entsprechend ihrem Umfang vergütet werden. III. Neben der Prüfungsvergütung wird den Prüfern für die im Zusammenhang mit den Feststellungsprüfungen stehenden Reisen Reisekostenvergütung nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. IV. Die Auszahlung der Vergütungen für die im Dienste des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten, mit Ausnahme der Reisekostenvergütungen, erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stelle (Oberschulämter) durch die zuständige Bezügestelle. Im übrigen werden die Vergütungen einschließlich der Reisekostenvergütung mittels Einzelanweisung durch die Hauptkasse/Landesoberkassen ausgezahlt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Dresden, den 6. August 1998 Sächsisches Staatsministeriums für Kultus Portune Staatssekretär