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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen und der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 14. August 2024 (MBl. SMK S. 103)
Die VwV Stundentafeln berufsbildende Schulen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 186), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 17. April 2023 (MBl. SMK S. 18) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:
Ziffer I Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert: Die Angabe „, die Rahmenstundentafel für die Fachschule“ wird gestrichen.
Die Anlagen zu Ziffer II Buchstabe B werden wie folgt geändert:
In den Anlagen B.1, B.5, B.7 bis B.12, B.18 und B.20 werden jeweils im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Die Anlage B.3 wird wie folgt geändert:
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Im Abschnitt Berufsbezogener Bereich wird das Wort „nforderungen“ durch das Wort „Anforderungen“ ersetzt.
Die Anlage B.4 wird wie folgt gefasst:
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte eine gemeinsame Beschulung mit der Ausbildungsrichtung Operationstechnische Assistenz erfolgen.“
In der Anlage B.6 wird im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ ersetzt.
Die Anlage B.13 wird wie folgt geändert:
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte eine gemeinsame Beschulung mit der Ausbildungsrichtung Anästhesietechnische Assistenz erfolgen.“
In der Anlage B.14 wird im Tabellenkopf das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“, in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ und in der Fußnote 3 das Wort „berufspraktische“ durch „praktische“ ersetzt.
Die Anlagen B.16 und B.17 werden wie folgt geändert:
Das Wort „Praktika“ wird jeweils im Tabellenkopf durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ jeweils das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: „4) Die Einsätze sind gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durchzuführen.“
Die Anlage B.19 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Praktika“ wird im Tabellenkopf durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
Im Abschnitt berufsbezogener Bereich wird das Wort „Befundstechniken“ durch das Wort „Befundtechniken“ ersetzt.
In der Fußnote 1 werden die Wörter „in der Ausbildungsrichtung Masseur und medizinischer Bademeister“ gestrichen.
Die Anlage B.21 wird wie folgt geändert:
Im Tabellenkopf wird das Wort „Praktika“ durch die Wörter „praktische Ausbildung“ und in der Zeile „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
In der Fußnote 3 werden die Wörter „in der Ausbildungsrichtung Podologe“ gestrichen.
In der Fußnote 4 wird das Wort „berufspraktische“ durch das Wort „praktische“ ersetzt.
Die Anlagen zu Ziffer II B.2, B.15, G.1 bis G.3 werden wie folgt gefasst:
„ ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufsfachschule für Sozialwesen | B.2 Unterricht und praktische Ausbildung | Gesamtausbildungsstunden Unterricht und praktische Ausbildung | Gesamtausbildungsstunden Pflichtbereich | 2 190 Berufsübergreifender Bereich | 300 Deutsch/Kommunikation | 60 Englisch | 60 Gemeinschaftskunde | 60 Sport | 60 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik | 60 Berufsbezogener Bereich | 1 800 (1 000) Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln | 120 Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen | 180 Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten | 270 An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken | 300 Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen | 360 Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen | 150 Kulturell-kreative Prozesse begleiten | 330 Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten | 90 Wahlpflichtbereich | 90 Medien und Materialien zu einem Thema eines ausgewählten Arbeitsbereiches anwenden Praktische Ausbildung | 800 Pflichteinsätze
Ausbildungsjahr | zwei mal fünf Wochen
Ausbildungsjahr | einmal fünf Wochen Wahlpflichteinsatz
Ausbildungsjahr | einmal fünf Wochen 1) Die in Klammer gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil des fachpraktischen Unterrichts aus 2) Jeweils ein praktischer Einsatz ist in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe und Pflege zu absolvieren. 3) Der Wahlpflichteinsatz dient der Erweiterung der beruflichen Kompetenzen in einem der folgenden Bereiche: Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe oder Pflege. Der gewählte Bereich ist auf dem Abschlusszeugnis auszuweisen. ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, Berufsfachschule für Pflegeberufe, Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann | B.15 Unterricht und praktische Ausbildung | Ausbildungsstunden in den Klassenstufen | Gesamtausbildungsstunden 1 | 2 | 3 Pflichtbereich | 2 100 Berufsübergreifender Bereich | 20 | 20 | – | 40 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik | 20 | 20 | – | 40 Berufsbezogener Bereich | 710 | 710 | 640 | 2 060 Ausbildungsstart – Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden | 70 | – | – | 70 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen | 180 | – | – | 180 Erste Pflegerfahrungen reflektieren – verständigungsorientiert kommunizieren | 80 | – | – | 80 Gesundheit fördern und präventiv handeln | 40 | 40 | 80 | 160 Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken | 80 | 120 | 140 | 340 In Akutsituationen sicher handeln | 20 | 40 | 60 | 120 Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team | – | 80 | 80 | 160 Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten | 40 | 120 | 90 | 250 Menschen in der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen | 60 | 90 | 50 | 200 Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern | 40 | 80 | 60 | 180 Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebenswelt-bezogen unterstützen | 20 | 60 | 80 | 160 Wahlpflichtbereich, zum Beispiel : Fremdsprachen, Selbstfürsorge, Pflege und Digitalisierung, Demokratisch Handeln, Fachsprache, Nachhaltige Entwicklung in Gesellschaft und Pflege | 80 | 80 | – | 160 Praktische Ausbildung | 860 | 860 | 780 | 2 500 Praxisbegleitung Der Umfang beträgt mindestens 1% der Ausbildungsstunden. | Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz jeweils 160 Minuten betragen. | Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz jeweils 160 Minuten betragen. | Der Umfang soll je Schüler und je Einsatz jeweils 240 Minuten betragen. 1) Die Verteilung der Stunden im berufsübergreifenden Bereich erfolgt schulintern. 2) Die Wahlpflichtbereiche sind entsprechend den Kompetenzbereichen I – V berufsbezogen zu unterrichten. Die Verteilung der Stunden kann schulintern festgelegt werden. 3) Die Einsätze sind gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durchzuführen. ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufsfachschule für medizinische Dokumentation | G.1 Unterricht und praktische Ausbildung | Ausbildungsstunden in den Klassenstufen | Gesamtausbildungsstunden Unterricht und praktische Ausbildung | Ausbildungsstunden in den Klassenstufen | Gesamtausbildungsstunden 1 | 2 | 3 Pflichtbereich | 1 120 | 1 120 | 1 120 | 3 360 Berufsübergreifender Bereich | 128 | 160 | 160 | 448 Deutsch/Kommunikation | 32 | 32 | 32 | 96 Gemeinschaftskunde | 32 | 32 | 32 | 96 Wirtschaftskunde | 32 | 32 | 32 | 96 Sport | – | 32 | 32 | 64 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik | 32 | 32 | 32 | 96 Berufsbezogener Bereich | 992 | 960 | 960 | 2 912 (1 472) Literaturdokumentation Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen | 160 | – | – | 160 Daten recherchieren und präsentieren | 192 | – | – | 192 Medizinische Dokumentation Im beruflichen Umfeld orientieren | 160 | – | – | 160 In englischer Fachsprache kommunizieren | 64 | 64 | 64 | 192 Medizinische Daten verwalten | – | – | 96 | 96 Medizincontrolling Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln | 224 | 192 | 192 | 608 Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen | – | – | 96 | 96 Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden | – | – | 96 | 96 Kunden beraten, betreuen und schulen | – | – | 128 | 128 Klinische Studien Formulare und andere Schriftstücke erstellen | 64 | 128 | – | 192 Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten | 128 | 160 | – | 288 Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen | – | 160 | 96 | 256 Studien planen und durchführen | – | 256 | – | 256 Studien auswerten | – | – | 192 | 192 Praktische Ausbildung | 600 1) Die in Klammer gesetzten Unterrichtszeiten weisen den Anteil des fachpraktischen Unterrichts aus. 2) Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 180 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden. Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 360 Stunden Einsätze in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden. In jeder Klassenstufe sollen mindestens 120 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern. 3) Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 9,6 Stunden. ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufsfachschule für Sozialwesen | G.2 Unterricht und praktische Ausbildung | Gesamtausbildungsstunden Unterricht und praktische Ausbildung | Gesamtausbildungsstunden Pflichtbereich | 2 190 Berufsübergreifender Bereich | 300 Deutsch/Kommunikation | 60 Englisch | 60 Gemeinschaftskunde | 60 Sport | 60 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik | 60 Berufsbezogener Bereich | 1 800 (1 000) Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln | 120 Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen | 180 Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten | 270 An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken | 300 Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen | 360 Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen | 150 Kulturell-kreative Prozesse begleiten | 330 Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten | 90 Wahlpflichtbereich | 90 Praktische Ausbildung | 520 1) Die in Klammer gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus. 2) Die Stunden des Wahlpflichtbereiches können für die Vorbereitung der praktischen Abschlussprüfung in der Berufsfachschule genutzt werden. 3) Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 160 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden. Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 280 Stunden in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden. In jeder Klassenstufe sollen mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern. 4) Es ist mindestens ein Einsatz im Umfang von mindestens drei Wochen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu absolvieren. Zudem ist mindestens ein Einsatz im Umfang von mindestens drei Wochen in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Pflege zu absolvieren. 5) Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 8 Stunden. ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufsfachschule für Pflegehilfe | G.3 Ausbildungsstunden in den Klassenstufen Unterricht und praktische Ausbildung | Ausbildungsstunden in den Klassenstufen | Gesamtausbildungsstunden 1 | 2 Pflichtbereich | 770 | 770 | 1 540 (880) Berufsübergreifender Bereich | 110 | 110 | 220 Deutsch/Kommunikation | 30 | 30 | 60 Englisch | 20 | 20 | 40 Gemeinschaftskunde | 20 | 20 | 40 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik | 20 | 20 | 40 Sport | 20 | 20 | 40 Berufsbezogener Bereich | 660 | 600 | 1 260 (840) Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen | 70 | 70 | 140 Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken | 320 | 300 | 620 Eigene Arbeit strukturieren und organisieren | 20 | 20 | 40 Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten | 30 | 40 | 70 Situationsgerecht kommunizieren | 50 | 40 | 90 Gesundheit erhalten und fördern | 70 | 60 | 130 Lebensraum und Lebenszeit gestalten | 60 | 70 | 130 In akuten Notfällen adäquat handeln | 40 | – | 40 Wahlpflichtbereich | – | 60 | 60 (40) Praktische Ausbildung | 960 1) Die in Klammern gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus. 2) Die Stunden des Wahlpflichtbereiches können für die Vorbereitung der praktischen Abschlussprüfung in der Berufsfachschule genutzt werden. 3) Von den Mindeststunden können insgesamt bis zu 200 Stunden in digitalen oder anderen geeigneten Unterrichtsformaten durchgeführt werden. Über die Mindeststunden hinausgehend können im Umfang von bis zu 480 Stunden in Einrichtungen der praktischen Ausbildung ohne Anrechnung absolviert werden. In jeder Klassenstufe sollen mindestens 320 Stunden praktische Ausbildung absolviert werden. Die Verteilung der Stunden erfolgt schulintern. 4) Die fachliche Begleitung beträgt je Schüler 14,4 Stunden.“
Die Anlage zu Ziffer II E.11 wird wie folgt gefasst: „ ST | Schulart | Anlage-Nr. ST | Berufliches Gymnasium – Klassenstufe 11, Jahrgangsstufen 12/13 Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft Zusatzqualifikation European Business Behaviour and Democracy – EBBD | E.11 Unterricht | Wochenstunden Unterricht | Wochenstunden in Klasse | Jahrgangsstufe 11 | Kurs | 12 | 13 Pflichtbereich | 1360 sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Deutsch | 5 | GK | 4 | 4 Englisch | 3 | LK | 5 | 5 Fremdsprache | 4 | GK | 4 | 4 Kunst Literatur Musik | } | 1 | GK | 2 | 2 gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte/Gemeinschaftskunde mit bilingualen Modulen | 2 | GK | 4 | 4 Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen mit bilingualen Modulen | 4 | LK | 5 | 5 Wirtschaftslehre/Recht mit bilingualen Modulen | 2 | – | – mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik | 5 | GK | 4 | 4 Biologie | } | 2 2 | GK GK | 2 2 | 2 2 Chemie Physik Informatik | 2 | GK | 2 | 2 ohne Zuordnung zu einem Aufgabenfeld Evangelische Religion, katholische Religion oder Ethik/Kommunikation | 1 | GK | 2 | 2 Sport | 1 | GK | 2 | 2 Projekt (Wochen) | 1 | 1 | 3 Auslandspraktikum (Wochen) | – | 3 | – hoch Zuordnung der Kompetenzen 1) Eine weitere Fremdsprache ist für die Zusatzqualifikation verbindlich. Die Wochenstunden sind abhängig vom Sprachniveau. 2) Die Belegungspflicht in der Jahrgangsstufe 13 gilt nur bei Wahl als viertes Prüfungsfach.“
Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2023 (MBl. SMK S. 157) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:
Ziffer IV Buchstabe A wird wie folgt geändert:
Die Angabe A.02.07 wird wie folgt gefasst: „A.02.07 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)“.
Die Angabe A.02.08 wird wie folgt gefasst: „A.02.08 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)“.
Nach der Angabe A.02.08 wird folgende Angabe eingefügt: „A.02.09 Zeugnis über den mittleren Schulabschluss gemäß § 30 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“.
Ziffer IV Buchstabe B wird wie folgt geändert:
Die Angabe B.02.02 wird wie folgt gefasst: „Jahreszeugnis“.
Die Angabe B.02.02a wird wie folgt gefasst: „Jahreszeugnis Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenz, Berufsfachschule für Medizinische Technologie, Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenz und Berufsfachschule für Pflegeberufe“.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe A werden wie folgt geändert: Nach der Anlage A.02.08 wird die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Anlage A.02.09 eingefügt.
Die Anlagen zu Ziffer IV Buchstabe B werden wie folgt geändert:
In den Anlagen B.01.01 bis B.01.04, B.02.01 und B.02.02 wird jeweils auf Seite 2 in dem Abschnitt „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „Berufspraktische“ durch das Wort „Praktische“ ersetzt.
In der Anlage B.02.03 wird auf Seite 2 in dem Abschnitt „Berufspraktische Ausbildung“ das Wort „BERUFSPRAKTISCHE“ durch das Wort „PRAKTISCHE“ ersetzt.
In der Anlage B.02.01 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA und Physiotherapie“ durch die Wörter „BFS für Medizinische Technologie, BFS für Pflegeberufe und BFS für Physiotherapie“ ersetzt.
In der Anlage B.02.02 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA und“ durch die Wörter „BFS für“ ersetzt.
In der Anlage B.02.03 werden auf Seite 1 die Wörter „nur bei Krankenpflege, MTA, Physiotherapie und Pflegeberufen in Klassenstufe 3“ durch die Wörter „BFS für Medizinische Technologie, BFS für Pflegeberufe und BFS für Physiotherapie“ ersetzt.
Die Anlagen B.01.05, B.01.06, B.02.02a, B.02.02b, B.02.04 und B.03.06 werden durch die Anlagen dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.
Die Anlage C.01.08 zu Ziffer IV wird wie folgt geändert:
Auf Seite 1 werden die Wörter „hat sich an einer“ durch die Angabe „hat vom <DATUM1> bis <DATUM2> die“ ersetzt. Diese Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ziffer I Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Dresden, den 14. August 2024 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz