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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik vom 16. Juli 2007 (SächsABl. S. 1081)
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik (VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik) vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 801) wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird gemäß Anlage gefasst.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Nach Schlüsselnummer 123 wird folgende Schlüsselnummer 124 eingefügt: „124 Höherer Dienst in der Gewerbeaufsicht“.
In der Schlüsselnummer 224 wird das Wort „wird“ gestrichen.
Nach Schlüsselnummer 226 wird folgende Schlüsselnummer 227 eingefügt:
„227 Gehobener Dienst in der Gewerbeaufsicht“.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen Für Arbeitnehmer/innen (nicht für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung) Schlüsselnummer | Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer | Berufsfachrichtung (nach Berufsbereich beziehungsweise -abschnitt) 0103 | Berufe in der Land- und Tierwirtschaft 0506 | Gartenbauberufe, Forst- und Jagdberufe 0708 | Bergleute, Mineralgewinner 1055 | Fertigungsberufe 6065 | Technische Berufe Dienstleistungsberufe 6668 | Warenkaufleute 6900 | Bank-, Bausparkassen- und Versicherungsfachleute 7000 | Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7174 | Verkehrsberufe 7576 | Organisations- und Verwaltungsberufe 7700 | Rechnungskaufleute, Informatiker 7800 | Büroberufe, Kaufmännische Angestellte, anderweitig nicht genannt 7900 | Dienst- und Wachberufe 8000 | Sicherheitsberufe 8100 | Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen 8200 | Publizistische, Übersetzungs-, Bibliotheks- und verwandte Berufe 8300 | Künstler und zugeordnete Berufe 8485 | Gesundheitsdienstberufe 8600 | Soziale Berufe 8700 | Lehrer 8800 | Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe 9300 | Reinigungs- und Entsorgungsberufe 9999 | Sonstige Dienstleistungsberufe Maßgeblich für die Zuordnung der Berufsfachrichtung ist die am 30. Juni des Erhebungsjahres ausgeübte Tätigkeit. Quelle: Statistisches Bundesamt; Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 1992 “
Anlage 4 wird wie folgt gefasst: Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe Für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung Schlüsselnummer | Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer | Ausbildungsberuf (nach zusammengefassten Berufsgruppen) 0104 | Landwirte, Tierzüchter, Fischereiberufe, Landwirtschaftliche Ausbildungskräfte, Tierpfleger 0506 | Gartenbauer, Forst- und Jagdberufe 1054 | Fertigungsberufe 6263 | Techniker, Technische Sonderfachkräfte Dienstleistungsberufe 6970 | Bank- und Versicherungskaufleute, Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe 7100 | Berufe des Landverkehrs 7700 | Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute 7800 | Bürofach- und Bürohilfskräfte 7900 | Dienst- und Wachberufe 8000 | Sicherheitswahrer 8200 | Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare 8300 | Künstler und zugeordnete Berufe 8500 | Gesundheitsdienstberufe 8600 | Soziale Berufe 8700 | Lehrer 8900 | Rechtsreferendar/in; Referendar/in (mit öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis ) 9300 | Reinigungsberufe 9999 | Sonstige Dienstleistungsberufe Quelle: Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 15. Juli 2006 (BAnz. Nr. 235a); Grundlage für die Zuordnung der Ausbildungsberufe nach zusammengefassten Berufsgruppen bilden die Berufsklassen nach der Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1992) des Statistischen Bundesamtes “
Anlage 5 wird wie folgt gefasst: Schlüsselsystematik der Tarifverträge Schlüsselnummer | Berufsfachrichtung Schlüssel- nummer | Art des Tarifvertrages TVöD und für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD zugeordnete Tarifverträge: 11 | TVöD Verwaltung (BT-V) 12 | TVöD Krankenhäuser (BT-K) 13 | TVöD Entsorgung (BT-E) 14 | TVöD Flughäfen (BT-F) 16 | TVöD Pflege-und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 17 | TV-L (Tarifvertrag Land) 21 | TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) 22 | TV-N (Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe) 23 | TVöD Sparkassen (BT-S) 29 | Einzel- oder Haustarifverträge, wonach TVöD /TV-L Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD /TV-L zugeordnet werden BAT, BAT-O/ MTArb, BMT-G und für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnete Tarifverträge: 31 | BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G 49 | Einzel- oder Haustarifverträge, wonach BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnet werden Tarifverträge, die nicht den Einstufungen des TVöD /TV-L, den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb /BMT-G zugeordnet werden können: 51 | Tarifverträge, bei denen eine Zuordnung nicht möglich ist Hinweis: Maßgeblich für die Zuordnung nach der Art des Tarifvertrages ist der zurzeit gültige Tarifvertrag der Dienststelle. Neuverträge mit einzelvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind dem zu Grunde liegenden Tarifwerk zuzuordnen. “
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2007 in Kraft. Dresden, den 16. Juli 2007 Sächsisches Staatsministerium für Soziales Dr. Albert Hauser Staatssekretär In Vertretung Sippel Abteilungsleiter