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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 27. Mai 2013 (SächsABl. S. 568), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280)
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Aufgrund des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Befugnis im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 BeamtStG zu entscheiden, auf die Behörde übertragen, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, in besonderen Fällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 27. Mai 2013 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.