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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 24. Mai 1996 (SächsABl. S. 653)
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Az.:13b - H 4221/4 - 2/50 - 9925 Vom 24. Mai 1996 1 Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479) wird wie folgt geändert: 1.1 Abschnitt I Nr. 10.3 erhält folgende Fassung: „Die unter Nummer 6 genannten Berechtigten dürfen das Dienstkraftfahrzeug auch für eigene Privatfahrten nach Maßgabe der Nummer 10.4 bis 10.7 benutzen, und zwar – die Mitglieder der Staatsregierung und die Staatssekretäre innerhalb Deutschlands, – alle übrigen innerhalb des Freistaates Sachsen.“ 1.2 Abschnitt I Nr. 10.5 wird gestrichen. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Dresden, den 24. Mai 1996 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Karl-Heinz Carl Staatssekretär