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VwV BBiGAusführung
VwV BBiGAusführung vom 24. Mai 2022 (SächsABl. S. 990), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2026 (SächsABl. S. 264) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268)
Oberste Landesbehörde ist gemäß
§ 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
§ 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz
der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
im Bereich des öffentlichen Dienstes
für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
ab) im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 24. Mai 2022 Der Staatsminister des Innern Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft