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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1110), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Januar 2017 (SächsABl. S. 153) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222)
Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:
Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters,
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.
Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 21. August 2014 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland