Verwaltungsvorschrift wird geladen …
VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMJus vom 22. April 2013 (SächsJMBl. S. 57), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihren Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche in Disziplinarverfahren (beamtenrechtliche Streitigkeiten) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG.
Über den Widerspruch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die nächst höhere Behörde. Ist die nächst höhere Behörde das Staatsministerium der Justiz und für Europa, entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
Dem Staatsministerium der Justiz und für Europa bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach Ziffer II selbst auszuüben.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 22. April 2013 Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens