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Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027 vom 7. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1664)
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Die ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027 vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1707), die durch die Richtlinie vom 1. November 2023 (SächsABl. S. 1464) geändert worden ist, wird in Ziffer V Nummer 6 Satz 1 wie folgt gefasst: „Bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe A genannten Vorhaben werden Verwaltungskosten in Höhe von 24 Prozent der direkten Kosten ausgereicht, bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe B genannten Vorhaben in Höhe von 22 Prozent der direkten Kosten und bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe C genannten Vorhaben in Höhe von 17 Prozent der direkten Kosten.“
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Dresden, den 7. Dezember 2023 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier