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Bundesministerium des InnernKürzel nicht amtlich

Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks


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Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks

An den Herrn Bundesminister für Familie und Jugend 532 Bad Godesberg Ich erkläre mich damit einverstanden, daß Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt wird. § 7 Satz 1 Nr. 1 und § 8 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) sind entsprechend anzuwenden. Bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, kann auf den Nachweis der Anerkennung der Förderungswürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung) verzichtet werden. Vorstehende Regelung findet auf Angestellte und Arbeiter des Bundes nach Maßgabe des Abschnittes I Nr. 1 Buchst. e) und f) meines Rundschreibens vom 27. August 1965 - II B 2 - 220 223/17 - außertariflich Anwendung.


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