STVDFJVwV-BI
Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks
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An den Herrn Bundesminister für Familie und Jugend 532 Bad Godesberg Ich erkläre mich damit einverstanden, daß Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt wird. § 7 Satz 1 Nr. 1 und § 8 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) sind entsprechend anzuwenden. Bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, kann auf den Nachweis der Anerkennung der Förderungswürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung) verzichtet werden. Vorstehende Regelung findet auf Angestellte und Arbeiter des Bundes nach Maßgabe des Abschnittes I Nr. 1 Buchst. e) und f) meines Rundschreibens vom 27. August 1965 - II B 2 - 220 223/17 - außertariflich Anwendung.