Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Im Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 kann in der Anlage LuF zudem eine Rücklage zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025, BStBl I Seite 2042) gebildet werden. Dies gilt auch für Betriebe der gewerblichen Tierzucht.
Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 76. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage EÜR Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Vorname Anlage EÜR übermitteln!
3 (Betriebs-)Steuernummer
Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 202600380001
Kalenderjahr 2026
131 T T M M 2026 132 T T M M J J J J 4 davon abweichender Beginn davon abweichendes Ende Allgemeine Angaben zum Betrieb
101 D E - 5 Wirtschafts-Identifikationsnummer
6 Art des Betriebs
7 Rechtsform des Betriebs 1 = Land- und Forstwirtschaft 2 = Gewerbebetrieb 8 Einkunftsart 3 = Selbständige Arbeit 1 = Steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner[in] A)/Gesellschaft/Körperschaft 2 = Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) 9 Betriebsinhaber 3 = Beide Ehegatten/Lebenspartner[innen]
1 = Veräußerung oder Aufgabe (Bitte Zeile 90 beachten) 10 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 2 = Unentgeltliche Übertragung 1 = Ja 11 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert? 2 = Nein
1. Betriebseinnahmen (einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen) EUR Ct Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer 12 (nach § 19 Abs. 1 UStG) ohne Beträge laut Zeilen 18 bis 22 , davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 119 (weiter ab Zeile 18) 13 UStG , Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnitts- 14 satzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird , Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen 15 (ohne solche zum ermäßigten Steuersatz von 0 %) , Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei (§ 4 UStG) oder nicht umsatzsteuerbar sind oder nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen 16 oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet , 17 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben , Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 18 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) , 19 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen , 20 Private Kfz-Nutzung , 21 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen , 22 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 106) , 159 = 23 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 77) ,
2. Betriebsausgaben (einschließlich auf steuerfreie Betriebseinnahmen entfallende Betriebsausgaben) EUR Ct
24 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen , Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaube- 25 triebe (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage LuF) , 26 Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 17 der Anlage LuF) , Bildung Rücklage Tierbewertung bei Land- und Forstwirten (Übertrag aus Zeile 18 der 27 Anlage LuF) , 28 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) , 2026AnlEÜR801 - August 2026 - 2026AnlEÜR801 (Betriebs-)Steuernummer - 2 -
Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) ,
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten ,
Bezogene Fremdleistungen ,
Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) , Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 22 der Anla- 202600380002
ge AVEÜR) ,
AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 37 der Anlage AVEÜR) ,
AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 63 der Anlage AVEÜR) , Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der
Summe der Zeilen 12 und 62 der Anlage AVEÜR) , Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG
(Erläuterungen auf gesondertem Blatt) ,
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG , Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG
(Übertrag aus Zeile 82 der Anlage AVEÜR) , Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträ-
ge aus Zeilen 7, 14, 20, 26, 32, 38, 45, 53, 60, 86, 91 der Anlage AVEÜR) , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer)
Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke ,
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) , Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke
(ohne Schuldzinsen und AfA) , in Zeile 42 enthaltene Erhaltungs-
aufwendungen , Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) ,
Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen ,
Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) ,
Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung ,
Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) , Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche
für Gebäude und Kfz) , Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und
Kfz) ,
Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) ,
Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) ,
Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung ,
Kosten für Verpackung und Transport ,
Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) , Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) ,
Übrige Schuldzinsen ,
Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge , An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum
10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) ,
Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 103) , Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
(auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) ,
Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 61) , 2026AnlEÜR802 2026AnlEÜR802 (Betriebs-)Steuernummer - 3 -
62 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 61) , Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nicht abziehbar abziehbar EUR Ct EUR Ct Geschenke 164 174 , , Bewirtungsaufwendungen 165 175 , , 202600380003 171 65 Verpflegungsmehraufwendungen , Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 162 172 66 (siehe Anleitung) , , 67 Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) , Sonstige beschränkt abzieh- 168 177 68 bare Betriebsausgaben , , Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten
69 Leasingkosten , 70 Steuern, Versicherungen und Maut , Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 71 tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) , Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 72 (Nutzungseinlage) , Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familien- 142 − 73 heimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) , Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster 176 + 74 Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten , 139 − 75 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) , 199 = 76 Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 78) , 3. Ermittlung des Gewinns (nicht für Körperschaften) EUR Ct
77 Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23) , − 78 abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 76) , 240 − 79 abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG , abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und 241 − 80 Teileinkünfteverfahren) , 242 − 81 abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3a EStG , zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuer- 243 + 82 freien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG , 244 + 83 zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG , 245 + 84 zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 180 + 85 Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 181 + 86 Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 182 + 87 Satz 1 EStG aus 2025 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , 123 + 88 zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG , 187 − 89 abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG , Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 250 +/− 90 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , 91 Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 77 bis 90) ,
2026AnlEÜR803 2026AnlEÜR803 (Betriebs-)Steuernummer - 4 -
EUR Ct
91 Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 77 bis 90) , Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 255 +/− 92 (auch Kostenträgergemeinschaften) , 290 = 93 Korrigierter Gewinn/Verlust , Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 95; Gesamtbetrag Korrekturbetrag 202600380004 Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 263 264 +/− , , Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 261 262 +/− , , 293 = 96 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG , 271 + 97 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG , 219 = 98 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust , Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag 99 lt. Zeile 93 zuzüglich Betrag lt. Zeile 97) , (zu erfassen auf der Anlage FE-L, FE-G, FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G, FG-S; siehe Anleitung)
27 4. Ergänzende Angaben
Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
Bildung/Übertragung EUR Ct
100 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR , 101 Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR , 102 Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 190 = 103 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 60) , Auflösung
104 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR , 105 Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 124 = 106 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 22) , 29 5. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen
Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct
107 Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen , 108 Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen ,
2026AnlEÜR804 2026AnlEÜR804 2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage AVEÜR Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens 2 (Betriebs-)Steuernummer zur Anlage EÜR Wirtschafts- D E - 3 Identifikationsnummer
40 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 202600381001 Grund und Boden EUR Ct
4 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 5 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 102 + 6 Summe Zugänge , 105 − 7 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 106 = 8 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Gebäude
9 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 10 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 112 + 11 Summe Zugänge , Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG 113 − 12 (zu erfassen in Zeile 35 der Anlage EÜR) , 114 − 13 Summe AfA , 115 − 14 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 116 = 15 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte)
16 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 17 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 122 + 18 Summe Zugänge , 124 − 19 Summe AfA , 125 − 20 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 126 = 21 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Summe Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte 22 (Summe der Zeilen 13 und 19; Übertrag in Zeile 32 der Anlage EÜR) ,
2026AnlAVEÜR811 - August 2026 - 2026AnlAVEÜR811 Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden EUR Ct
23 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 24 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 202 + 25 Summe Zugänge , 205 − 202600381002 26 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 206 = 27 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Gebäudeteil
28 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 29 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 212 + 30 Summe Zugänge , 214 − 31 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 66 der Anlage EÜR) , 215 − 32 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 216 = 33 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte)
34 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 35 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 322 + 36 Summe Zugänge , 324 − 37 Summe AfA (Übertrag in Zeile 33 der Anlage EÜR) , 325 − 38 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 326 = 39 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) Kfz
40 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 41 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 402 + 42 Summe Zugänge , 403 − 43 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 404 − 44 Summe AfA , 405 − 45 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 406 = 46 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 1 = Ja 47 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 2 = Nein
2026AnlAVEÜR812 2026AnlAVEÜR812 Büroausstattung EUR Ct
48 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 49 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 412 + 50 Summe Zugänge , 413 − 51 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 202600381003 414 − 52 Summe AfA , 415 − 53 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 416 = 54 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere
55 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 56 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 422 + 57 Summe Zugänge , 423 − 58 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 424 − 59 Summe AfA , 425 − 60 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 426 = 61 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Summe Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 43, 51 und 58; zu erfassen in Zeile 35 der An- 62 lage EÜR) , Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 44, 52 und 59; 63 Übertrag in Zeile 34 der Anlage EÜR) , Sammelposten aus 2026
64 Bildung , 434 − 65 Auflösungsbetrag , 436 = 66 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2025
67 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 68 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 444 − 69 Auflösungsbetrag , 446 = 70 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2024
71 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 72 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 454 − 73 Auflösungsbetrag , 456 = 74 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2023
75 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 76 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 464 − 77 Auflösungsbetrag , 466 = 78 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ,
2026AnlAVEÜR813 2026AnlAVEÜR813 Sammelposten aus 2022 EUR Ct
Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert ,
Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 474 −
Auflösungsbetrag , Summe Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 65, 69, 73, 77, 81; Übertrag in Zeile 202600381004
38 der Anlage EÜR) , Finanzanlagen Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt
Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte ,
Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 502 +
Summe Zugänge , 505 −
Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 506 =
Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere
Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte ,
Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 512 + 90 Summe Zugänge , 515 − 91 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) , 516 = 92 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG
93 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 602 + 94 Summe Zugänge , 605 − 95 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 29 der Anlage EÜR) , 606 = 96 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ,
2026AnlAVEÜR814 2026AnlAVEÜR814 2026 Name des Steuerpflichtigen Anlage SZ Vorname zur Einnahmenüberschussrechnung
3 (Betriebs-)Steuernummer Wirtschafts- D E - 4 Identifikationsnummer 202600382001 Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen 43 1. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct
5 Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23 der Anlage EÜR) , − 6 abzüglich Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 76 der Anlage EÜR) , 151 + 7 zuzüglich steuerfreie Gewinne, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind , 1) 152 − 8 abzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben , zuzüglich Gewinne bzw. abzüglich Verluste aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften und abzüglich Ergebnisanteile aus Kos- 153 +/− 9 tenträgergemeinschaften (in Zeile 92 der Anlage EÜR enthalten) , zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabeverlust und zuzüglich Hinzu- bzw. abzüglich Abrechnungen beim Wechsel 2) 154 +/− 10 der Gewinnermittlungsart , Maßgeblicher Gewinn/Verlust für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG = 11 (in Zeile 13 eintragen) , 2. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen EUR Ct 100 + 12 Entnahmen (Übertrag aus Zeile 107 der Anlage EÜR) , −/+ 13 abzüglich Gewinn/zuzüglich Verlust (Betrag aus Zeile 11) , 210 − 14 Einlagen (Übertrag aus Zeile 108 der Anlage EÜR) , = 15 Über-/Unterentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres , zuzüglich Über-/abzüglich Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschafts- 3) 315 +/− 16 jahre (Betrag aus Zeile 17 der Anlage SZ des Vorjahres ) , = 17 Kumulierte Über-/Unterentnahmen , 3. Ermittlung des Entnahmenüberschusses Entnahmen des laufen- EUR Ct den Wirtschaftsjahres 18 (Betrag aus Zeile 12) , Entnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 20 der Anlage SZ des Vor- 3) 325 + 19 jahres ) , EUR Ct
20 = Kumulierte Entnahmen , , Einlagen des laufenden EUR Ct Wirtschaftsjahres (Betrag 21 aus Zeile 14) , Einlagen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 23 der Anlage SZ des Vorjah- 3) 335 + 22 res ) , 23 = − Kumulierte Einlagen , , Kumulierter 24 = Entnahmenüberschuss ,
2026AnlSZ821 - August 2026 - 2026AnlSZ821 4. Nicht abziehbare Schuldzinsen EUR Ct 6 % des niedrigeren Betrags aus Zeile 17 oder 24 25 (Ergibt sich in Zeile 17 oder 24 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) , EUR Ct
26 Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 57 der Anlage EÜR) , Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur 405 − 27 Anlage EÜR) , − 2 0 5 0 0 0 28 Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG , 202600382002 Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen = 29 (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) , 5. Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct Niedrigerer Betrag aus Zeile 25 oder 29 30 (Übertrag in Zeile 97 der Anlage EÜR) ,
1) Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind den Zeilen 63 bis 68, 73 (abzüglich Zeile 74) und ggf. Zeile 75 der Anlage EÜR zu entnehmen. 2) Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind der Zeile 90 der Anlage EÜR zu entnehmen. 3) Sofern im Vorjahr keine Anlage SZ übermittelt wurde, sind die Beträge aus den Vorjahren zu ermitteln.
2026AnlSZ822 2026AnlSZ822 2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage LuF Vorname zur Einnahmenüberschussrechnung
3 (Betriebs-)Steuernummer Wirtschafts- D E - 4 Identifikationsnummer 202600387001 13 1. Allgemeine Angaben Sofern im Folgenden Richtbeträge oder pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die pauschal abgegoltenen Betriebsausgaben nicht in der Anlage EÜR enthalten oder, soweit enthalten, in Zeile 75 der Anla- 20 1 = Ja 5 ge EÜR wieder hinzugerechnet.
2. Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben Ab dem Wirtschaftsjahr 2026/2027 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebsausgaben auf der Anla- 113 1 = Ja 6 ge EÜR geltend gemacht (Eintrag in den Zeilen 7 bis 13 entfällt). Richtbetrag für die Bebauung im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (Kosten für Traubenerzeugung einschließlich Transport zur Kelter, zur Erzeugergemeinschaft, zur Genossenschaft oder zum Handelsbetrieb) Für die bestockte Rebfläche - ohne Jungfelder - ist der Bebauungskostenrichtbetrag anzusetzen Richtbetrag Fläche in EUR/Hektar in Hektar EUR Ct 120 X 121 = ,– , , Nur bei Most-, Fass- und Flaschenweinerzeugung: Richtbetrag für Ausbau- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr 2026/2027 Richtbetrag in EUR/Liter Liter EUR Ct Richtbetrag für den Most 142 X 122 = , , Richtbetrag für den Ausbau von Most zu Fasswein 143 X 123 = , , Richtbetrag für den Ausbau von Fasswein zu Flaschenwein für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 144 X 124 = , , Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 145 X 125 = , , für andere abgefüllte und ausgestattete Flaschen mit Richtbeträgen (z. B. fränkischer Bocksbeutel) 147 X 127 = , , 126 = 13 Summe der Zeilen 7 bis 12 (Übertrag in Zeile 25 der Anlage EÜR) , 3. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV Die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV wird beantragt, da die 313 1 = Ja 14 forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht überschreitet. Einnahmen (bereits in den Zeilen 12 bis 17 und 21 der Anlage EÜR enthalten) pauschale Betriebsausgaben Verwertung von Holz auf dem Stamm davon EUR Ct EUR Ct 320 20 % = , , Verwertung von eingeschlagenem Holz 321 55 % = , , Summe der pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV 322 = 17 (Übertrag in Zeile 26 der Anlage EÜR) , 4. Tierbewertung – Rücklage für Umstellungsgewinn Bildung Rücklage nach Rn. 33 i. V. m. Rn. 31 des BMF-Schreibens vom 8.12.2025 (BStBl I Seite 2042) zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren 18 (Übertrag in Zeile 26a der Anlage EÜR) ,
2026AnlLuF871 - August 2026 - 2026AnlLuF871 Anleitung 2026 zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)
Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter AfA Absetzung für Abnutzung InvStG Investmentsteuergesetz AO Abgabenordnung Kj. Kalenderjahr AStG Außensteuergesetz KStG Körperschaftsteuergesetz BMF Bundesministerium der Finanzen R Richtlinien (im Amtlichen Einkommensteuer- Handbuch) BStBl Bundessteuerblatt sog. sogenannte(n) EStDV Einkommensteuer-Durchführungs- UStG Umsatzsteuergesetz verordnung EStG Einkommensteuergesetz Wj. Wirtschaftsjahr EStR Einkommensteuer-Richtlinien
Einleitung Die Anlage EÜR mit ihren Anlagen ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung erforderlich. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Anlage EÜR zu übermitteln/abzugeben.
Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00).
Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:
Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authentifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen.
Wenn Sie Einnahmen oder Bezüge erhalten, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind (insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit), müssen Sie für diese begünstigte Tätigkeit keine Anlage EÜR übermitteln, wenn Sie
– keine Betriebsausgaben geltend machen wollen und – die Einnahmen oder Bezüge sowie den davon steuerfreien Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Das gilt auch, wenn Sie neben den Einnahmen oder Bezügen aus der begünstigten Tätigkeit noch weitere steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 13 EStG erhalten.
Die Anlage EÜR ist des Weiteren nicht zu verwenden, sofern lediglich Betriebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträgergemeinschaften).
Die Abgabepflicht gilt für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dabei sind (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis Zeile 76 sowie ggf. die Zeilen 100 bis 106 der Anlage EÜR zu übermitteln. Die weitere Ermittlung der Einkünfte ist auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben den Vordruck nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 50.000 € im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in voller Höhe zu erfassen. Die Berechnung des pau‐
Anleitung zur Anlage EÜR - August 2026 - Version 2.5.1.1 Veröffentlichung schal ermittelten Gewinns nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO ist auf der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen.
Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen.
Datenschutz-Hin- Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte weis nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 11) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.
Zeile 4 In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wj. vom Kj. abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.
Zeile 8 Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) tragen Sie den Wert „1“ ein. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Wert „3“) liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind. In allen anderen Fällen von Gewinneinkünften handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sodass der Wert „2“ einzutragen ist.
Zeile 9 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein anderer Wert als „1“ einzutragen.
Zeile 11 Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wj. Grundstücke (z. B. Grund und Boden und/oder Gebäude) oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden.
Betriebseinnahmen (Zeilen 12 bis 23) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG.
Zeile 12 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen hier ihre vollständigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 22) mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag ein. Hierzu gehören auch die nicht steuerbaren Umsätze, die im besonderen Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 19a UStG) erklärt werden. Die Zeilen 15 bis 17 sind von Kleinunternehmern in der Regel nicht zu verwenden.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG) im vorangegangenen Kj. 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100.000 € nicht überschreitet und Sie nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kj. 25.000 € nicht überschreiten. Bereits der vereinnahmte Umsatz, mit dem Sie die jeweilige Grenze im laufenden Kj. überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung und ist in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung vereinnahmten Umsätze sind steuerfrei.
Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen.
Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, unabhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen.
Zeile 13 Hier sind nicht steuerbare Umsätze (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG, Umsätze nach § 19a UStG) und Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG nachrichtlich zu erfassen.
Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vor- Zeile 14 schriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 21). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 15 bis 21 einzutragen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen die Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, nicht in den Zeilen 15 bis 17, sondern in den Zeilen 12 und 13 ein.
Sofern ein Land- und Forstwirt neben den Umsätzen, die nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, ausschließlich nicht umsatzsteuerbare Umsätze erzielt, sind diese in den Zeilen 12 und 13 einzutragen, auch wenn die Kleinunternehmerregelung ansonsten nicht anzuwenden wäre.
Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne solche, die nach § 12 Abs. 3 UStG Zeile 15 dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen, und ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu erfassen.
In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Be- Zeile 16 triebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG sowie Umsätze nach § 19a UStG) – ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, die nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören im Zeit- Zeile 17 punkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 bis 21 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.
Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entspre- Zeile 18 chenden erstatteten oder vergüteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 16 – bei Kleinunternehmern in den Zeilen 12 und 13 – zu erfassen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer-Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös Zeile 19 jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 37 und 38) sind ebenfalls hier einzutragen.
Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert Zeile 20 als Betriebseinnahme zu erfassen.
Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu ermitteln:
Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1 % = Nutzungswert 40.000 € x 12 x 1 % = 4.800 €
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
Übersteigt der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal ermittelte Nutzungswert zuzüglich der Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten (Zeile 73) die tatsächlichen Kfz- Kosten, ist der private Nutzungswert unter Berücksichtigung der Kostendeckelung anzusetzen. Die tatsächlichen Kfz-Kosten sind die Kfz-Kosten lt. Zeilen 69 bis 71, die auf Kfz entfallende AfA (enthalten in Zeile 34) und die auf Kfz entfallenden Schuldzinsen (enthalten in Zeile 56). Der unter Berücksichtigung der Kostendeckelung anzusetzende private Nutzungswert berechnet sich aus den tatsächlichen Kfz-Kosten abzüglich der Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten (Zeile 73).
Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 mit zu berücksichtigen.
Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 34, 56 und 69 bis 71) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungs‐ wert eines Kfz, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben.
Zeile 21 In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu berücksichtigen.
Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen.
Betriebsausgaben (Zeilen 24 bis 76) Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 EStG.
Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 58 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen. Auch Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind mit dem Bruttobetrag einzutragen (vgl. Ausführungen zu Zeile 58).
Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind hier die tatsächlichen Betriebsausgaben einzutragen (vgl. Ausführungen in der Einleitung).
Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten.
Zeile 24 Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 3.600 € jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 900 € jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden, vgl. BMF- Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 671 (weiter mit Zeile 76).
Für Kindertagespflegepersonen besteht die Möglichkeit, pauschal 400 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen. Je Freihalteplatz und Monat kann eine Betriebsausgabenpauschale von 50 € abgezogen werden. Weitere Erläuterungen zur Behandlung der Kindertagespflege finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 669 (weiter mit Zeile 76).
Zeile 25 und 26 Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenrichtbetrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 12 bis 22 zu erfassen.
Zeile 29 Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.
Zeile 30 Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter).
Zeile 31 Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu gehören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten.
Absetzung für Abnutzung (Zeilen 32 bis 39) Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen. Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen.
Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude.
Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Zeilen 32 bis 34 Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen- oder Praxiswerte.
Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen.
Für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgezogen werden. Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen. Weitere Erläuterungen zur Behandlung digitaler Wirtschaftsgüter finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I S. 187.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Zeile 35 Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt die Höchstgrenze der Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG weiterhin 20 %.
Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 200.000 € nicht überschreitet. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden.
Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeile 36 Zeilen 85 bis 87).
In Zeile 37 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG einzutragen. Zeile 37
GWG sind abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigen.
Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG.
Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR.
Zeile 38 In Zeile 38 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG einzutragen.
Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellten bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 37) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Zeile 34).
Weitere Erläuterungen zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR.
Zeile 39 Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.
Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 40 bis 43) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 66 und die Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist ausschließlich in Zeile 67 zu erfassen.
Zeile 41 Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 65 zu erfassen, Kosten für Familienheimfahrten in den Zeilen 69 bis 74.
Zeile 42 Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (z. B. Grundsteuer, Erhaltungsaufwendungen) ein. Die AfA ist in Zeile 32 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in Zeile 56 oder 57 einzutragen.
Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 44 bis 61) Zeile 45 Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 65, Fahrtkosten in den Zeilen 69 ff. zu berücksichtigen. Aufwendungen für Reisen von Arbeitnehmern sind in Zeile 31 zu erfassen.
Zeilen 56 und 57 Tragen Sie in Zeile 56 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 66 einzutragen).
In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 57 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abziehbar.
Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vgl. Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207).
Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 96) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 97 einzutragen.
Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen.
Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. je nach Einkunftsart die Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 91 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in den BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, und vom 18.01.2021, BStBl I S. 119.
Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeichnen und in den Zeilen 107 und 108 einzutragen.
Die in Eingangsrechnungen enthaltenen und nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebs- Zeile 58 ausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. In Eingangsrechnungen aus innergemeinschaftlichen Erwerben und aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG sind keine Vorsteuerbeträge enthalten. Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind nicht hier, sondern mit dem Bruttobetrag in den jeweiligen Betriebsausgabenpositionen einzutragen.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.
Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Fi- Zeile 59 nanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen.
Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt.
Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 57, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) in Zeile 61 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen.
Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt.
Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen Zeile 61 24 bis 60 berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen und Zuschüsse einzutragen, die wieder zurückgezahlt wurden.
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 63 bis 68) Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in den Zeilen 63 bis 68 einzutragen. Sie sind in der Regel in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Die in den Zeilen 63 bis 68 genannten Betriebsausgaben sind auch dann dort einzutragen, wenn diese letztlich vollständig abziehbar oder vollständig nicht abziehbar sind.
Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die Zeile 63 ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen.
Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 50 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.
Zeile 64 Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 58 zu erfassen.
Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen (Bewirtungsbeleg). Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist dem Bewirtungsbeleg beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, BStBl I S. 1938).
Zeile 65 Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 69 bis 74 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 45 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar. Pauschbeträge (für Reisen im Inland)
bei 24 Stunden Abwesenheit 28 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger 14 € Übernachtung jeweils
Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 31 ein.
Zeile 66 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023, BStBl I S. 1551. Zu den in Zeile 66 einzutragenden tatsächlichen Aufwendungen gehören dann auch die AfA und die Schuldzinsen. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden dürfen oder nicht abgezogen werden (z. B. bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale), sind diese ebenfalls in der Zeile 66 in der Spalte „nicht abziehbar“ einzutragen.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wj. abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, muss der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €) gekürzt werden.
Zeile 67 Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wj., abgezogen werden. Diese Pauschale ist in Zeile 67 einzutragen. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale darf nicht abgezogen werden, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Dasselbe gilt, soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden.
Zeile 68 In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen.
Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen.
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 69 bis 74 zu erklären.
Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären.
Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 69 bis 74) Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz können entweder pauschal mit 0,30 € für jeden vollen km Zeile 72 oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 74 einzutragen.
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebs- Zeile 73 ausgaben abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl I 2015 S. 26).
Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 74).
Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, eingetragen (z. B. auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 69 bis 71 zuzüglich AfA und Zinsen).
Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 20 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:
0,03 % des Bruttolistenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Bruttolistenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes
Zur Kostendeckelung vgl. Erläuterung zu Zeile 20. Übersteigen die Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten bereits die tatsächlichen Kfz-Kosten, sind diese anzusetzen. Ein privater Nutzungswert in Zeile 20 ist in diesem Fall nicht anzusetzen.
Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen.
Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen: Zurückgelegte km zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Tatsächliche Aufwendungen x ---------------------------------------------------------------------------------------------- Insgesamt gefahrene km
Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Woh- Zeile 74 nung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):
Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,38 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.
Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,38 € je Entfernungskilometer (Randnummer 7 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014, BStBl I 2015 S. 26).
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kj. betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzen.
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kj. insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 73 und 74 vorzunehmen.
Zeile 75 Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 29 bis 74 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV bzw. den Richtbeträgen für Weinbau).
Ermittlung des Gewinns (Zeilen 77 bis 98) Zeile 79 Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen: – nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 3.300 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 960 € (Ehrenamtspauschale) und – nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 3.300 €. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.300 € nicht überschreiten.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
Zeile 80 Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 95 zu erfassen.
Zeile 81 Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag ohne Verlust- und/oder Schuldminderungen (§ 3a Abs. 3 EStG) einzutragen.
Zeile 82 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen.
Zeile 83 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 95 zu erfassen.
Zeile 84 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wj. der Sanierungsertrag zufließt.
Zeilen 85 bis 87 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2026 bzw. im Wj. 2026/2027 angeschafften/hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 50 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden.
Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 36 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend.
Bei Land- und Forstwirten mit vom Kj. abweichendem Wj. ist in der Zeile 85 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2023/2024 in der Zeile 86 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2024/2025 und in der Zeile 87 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2025/2026 einzutragen.
Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945.
Zeile 88 Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§ 6c i. V. m. § 6b EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (Gewinnzuschlag).
Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweg- Zeile 89 lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaf- Berücksichtifung/Herstellung folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich gung von Investi- oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen An- tionsabzugsbeschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge). trägen
Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass 1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 200.000 € beträgt und 2. der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechnenden bzw. rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 87) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen.
Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945.
Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Rückgängig- Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt machung worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG geführt haben (vgl. Zeilen 85 bis 87). Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden.
Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verbleibens- und Nutzungsfristen, Vermietung ist unschädlich), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verbleibens- und Nutzungsfristen nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wj. der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wj. der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945.
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen Zeile 90 (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen.
Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesell- Zeile 92 schaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Erläuterungen zu Besonderheiten bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 29.04.1994, BStBl I S. 282. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Betriebseinnahmen und ‑ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 12 bis 90 angesetzt werden.
Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 95.
Zeile 94 Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Abs. 1 InvStG (teilweise) steuerfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Investmentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die Eintragung eines negativen Saldos erfolgt mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I S. 527. Nachgelagerte Aktualisierungen dieses BMF-Schreibens sind zu beachten.
Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben.
Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 95 einzutragen und nicht in Zeile 94.
Zeile 95 Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen.
Zeile 99 Der Betrag aus Zeile 99 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf der Anlage FE-L, FE-G oder FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G oder FG-S zu erfassen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Zeilen 9, 10 und/oder 14 der Anlage FE-L bzw. in Zeile 9 der Anlage FG-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-G bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-S bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-S.
Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 100 bis 106) Zeilen 100 und Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 19 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann 101 die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entste- Rücklage nach henden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter § 6c i. V. m. § 6b oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbe- EStG trags in Zeile 101).
Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuermindernde Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen worden ist.
Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 104 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (vgl. Zeile 88). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 104); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt.
Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 100 und 101 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in dem jeweiligen Bereich als Zugang zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen.
Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Rücklage für Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Ersatz- Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter be- beschaffung stimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abzie- nach R 6.6 EStR hen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 19 zu erfassen.
Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 104 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 104).
Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird.
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Abs. 1 AO), mindern Zusatz für steunicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen. erbegünstigte Körperschaften
Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Zeile 102 Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen.
Entnahmen und Einlagen (Zeilen 107 und 108) Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 19).
Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Anlage EÜR und mit dieser an das Finanzamt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kfz in der Gruppe „Kfz“) ist hingegen freiwillig. Die freiwilligen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern verschaffen dem Finanzamt jedoch einen genaueren Überblick über Veränderungen im Anlagebestand und die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen. Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamtes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen.
In den jeweiligen Zeilen „Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte“ sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wj. eingetreten sind, sind zu berücksichtigen.
In den jeweiligen Zeilen „Summe Zugänge“ sind die im laufenden Wj. angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder den Einlagewerten – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wj. angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Wj. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Zeile „Summe Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wj. sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wj. der Bewilligung und nicht im Wj. der Vereinnahmung zu berücksichtigen. Wertveränderungen aufgrund des Ansatzes der Richtwerte nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042, sind als Zugang zu erfassen; Wertminderungen sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen.
In den jeweiligen Zeilen „Summe Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wj. aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wj. zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. Ausführungen zu Zeile 29 bzw. 39 der Anlage EÜR).
Der jeweilige Wert „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ wird wie folgt berechnet:
„Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ zuzüglich „Summe Zugänge“ abzüglich „Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG oder nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG“ abzüglich „Summe AfA oder Auflösungsbeträge“ abzüglich „Summe Abgänge“ = „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“
Dieser Wert ist in die jeweilige Zeile „Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage AVEÜR für das nachfolgende Wj. zu übertragen.
Erläuterungen zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vgl. auch die Ausführungen zu den Zeilen 56 und 57 der Anlage EÜR.
Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 5 bis 11 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021, BStBl I S. 119).
Zeile 7 Es sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die in der Anlage EÜR nicht enthalten sind. Die Übertragung von Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ist weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln.
Zeile 9 Bei der Berücksichtigung von Ergebnisanteilen aus Kostenträgergemeinschaften sowie Gewinn- oder Verlustanteilen aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist zu beachten, dass der Wert aus Zeile 92 der Anlage EÜR mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften zu übernehmen ist.
Zeile 27 Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 57 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vgl. Ausführungen zu Zeilen 56 und 57 der Anlage EÜR) enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 57 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (z. B. Teilabzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen.
Erläuterungen zur Anlage LuF Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen.
Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Zeilen 29 bis 74 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 75 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusammenhang stehen (z. B. Abschreibungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 29 bis 74 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 75 der Anlage EÜR zu erfassen.
Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben (Zeilen 6 bis 13) Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen.
Wenn seit dem Wj. 2016/2017 einmal insgesamt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den Zeilen 7 bis 13 sind dann nicht mehr zulässig.
In Zeile 6 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausga- Zeile 6 ben geltend gemacht werden.
Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließ- Zeile 7 lich zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen bezeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträge möglich.
Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der La- Zeilen 8 bis 12 gerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Absatzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wj. selbsterzeugten Mengen an Most, Fasswein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 32 bis 38 der Anlage EÜR einzutragen.
Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Zeilen 14 bis 17) Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten.
In Zeile 14 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn für das Wj. die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht Zeile 14 werden.
Tierbewertung – Rücklage für Umstellungsgewinn Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der gewerblichen Tierzucht dürfen ihre Tiere in der Regel Zeile 18 mit Richtwerten bewerten. Diese Richtwerte wurden mit BMF-Schreiben vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042, aktualisiert und ersetzen damit die Richtwerte im BMF-Schreiben vom 14.11.2001, BStBl I S. 864. Durch die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann es zu buchtechnischen Gewinnen (Umstellungsgewinn) kommen. Der Umstellungsgewinn muss vollständig in den entsprechenden Einnahme- oder Ausgabepositionen gewinnwirksam erfasst sein. Zur Verteilung dieses Umstellungsgewinns darf im Wj. 2026 oder 2026/2027 einmalig eine Rücklage gebildet werden (vgl. Randnummer 31 ff. des BMF-Schreibens vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042).
Ct , , , , , , , , , , , , 2026
der Mehrbeträge 202600386001 EUR 1)
Minderung Gewinnwirksame Erhöhung und
102 112 122 322 402 412 422 432 482 502 512 602
Ct , , , , , , , , , , , , Anlage ERzur EinnahmenüberschussrechnungBitte für jeden Beteiligten mit Ergänzungsrechnungeine gesonderte Anlage ER übermitteln! 1)
EUR
Gewinnneutrale Zu- und Abgänge
014 101 111 121 321 401 411 421 431 481 501 511 601
Ct , , , , , , , , , , ,
EUR Identifikationsnummer(bei natürlichen Personen) - Mehrbeträge zu Beginn
des Gewinnermittlungszeitraums
100 110 120 320 400 410 420 430 500 510 600
(lt. Zeile 3 der Anlage FB)
E 2) der Gesellschaft/Gemeinschaft D
010 012
Name der Gesellschaft/GemeinschaftSteuernummerWirtschafts-IdentifikationsnummerNummer desBeteiligtenName desBeteiligtenSteuernum-mer Grund und BodenGebäudeAndere (z. B. grundstücksgleiche Rechte)Immaterielle WirtschaftsgüterKfz BüroausstattungAndere bewegliche WirtschaftsgüterSammelpostenGeringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStGAnteile an Unternehmen etc.Andere FinanzanlagenUmlaufvermögen Angaben zum BeteiligtenMehrbeträge für 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 2026AnlEREÜR861 - August 2026 - 2026AnlEREÜR861 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 Minderbeträge für Sonstige KorrekturenR Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG,UmlaufvermögenAndere FinanzanlagenAnteile an Unternehmen etc.SammelpostenAndere bewegliche WirtschaftsgüterBüroausstattungKfz Immaterielle WirtschaftsgüterAndere (z. B. grundstücksgleiche Rechte)GebäudeGrund und Boden Sonstige KorrekturenR Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, 6.6 6.6 EStR EStR
202600386002 2)
715 705 605 515 505 435 425 415 405 325 125 115 105 710 700
des Gewinnermittlungszeitraums
Minderbeträge zu Beginn
EUR
Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 37 einschließlich Vorzeichen) Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 36 einschließlich Vorzeichen) , , , , , , , , , , , , , , , Ct
716 706 606 516 506 436 426 416 406 326 126 116 106 711 701
Zu- und Abgänge Gewinnneutrale
EUR
1)
, , , , , , , , , , , , , , , Ct
820 717 707 607 517 507 437 427 417 407 327 127 117 107 810 712 702
Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung
1) der Minderbeträge EUR
, , , , , , , , , , , , , , , , , Ct
2026AnlEREÜR862 2026AnlEREÜR862 Ct , , , , , ,
202600386003EUR Korrekturbetrag
− 830 864 862 889
, ,
3)
Gesamtbetrag
863 861
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Ergänzungsrechnung
3)
40)
Abgänge bzw. Minderungen mit negativem Vorzeichenfür deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG giltÜbertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehrbeträge (Übertrag aus Zeile 21 einschließlich Vorzeichen)Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Minderbeträge (Übertrag aus Zeile 35 einschließlich Vorzeichen)Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehr- und MinderbeträgeBereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt.Zeile Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 1)2)3) 36 37 38 39 40 41 2026AnlEREÜR863 2026AnlEREÜR863 2026 Nummer des 1 (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Anlage SE Beteiligten Name der Gesellschaft/Gemeinschaft zur Einnahmenüberschussrechnung der Gesellschaft/Gemeinschaft Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderberechnung eine 3 Steuernummer gesonderte Anlage SE übermitteln! Wirtschafts- D E - 4 Identifikationsnummer 202600383001 Sonderberechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2026 bzw. Wirtschaftsjahr 2026/2027 50 Angaben zum Beteiligten Name des 5 Beteiligten Steuer- Identifika- 012 014 6 nummer tionsnummer (bei natürlichen Personen)
Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte aus dem Sonderbetriebsver- 1 = Ja 7 mögen entnommen oder veräußert? 2 = Nein 51 1. Sonderbetriebseinnahmen (einschließlich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen) EUR Ct
8 Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft , 9 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen , 10 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern , 11 Sonstige Sonderbetriebseinnahmen , 12 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben , Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 13 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) , 14 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen , 15 Private Kfz-Nutzung , 16 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen , 17 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) , 159 = 18 Summe Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) , 52 2. Sonderbetriebsausgaben (einschließlich auf steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen entfallende Sonderbetriebsausgaben) EUR Ct
19 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen , Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für 20 Weinbaubetriebe/Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte , Bildung Rücklage nach Rn. 33 i. V. m. Rn. 31 des BMF-Schreibens vom 8.12.2025 (BStBl I Seite 2042) zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger 21 Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren , 22 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten , 23 Bezogene Fremdleistungen , 24 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) , Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 25 der Anla- 25 ge AVSE) , 26 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 40 der Anlage AVSE) , 27 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 66 der Anlage AVSE) , 28 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27) , 2026AnlSEEÜR831 - August 2026 - 2026AnlSEEÜR831 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 2 -
EUR Ct
28 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27) , Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der 29 Summe der Zeilen 15 und 65 der Anlage AVSE) , Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG 30 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , 31 Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG , Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG 32 (Übertrag aus Zeile 85 der Anlage AVSE) , 202600383002 Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträ- 33 ge aus Zeilen 10, 17, 23, 29, 35, 41, 48, 56, 63, 89, 94 der Anlage AVSE) , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer)
34 Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke , 35 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) , Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke 36 (ohne Schuldzinsen und AfA) , in Zeile 36 enthaltene Erhaltungs- 37 aufwendungen , Sonstige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben
38 Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) , 39 Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Beteiligten , 40 Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) , 41 Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung , 42 Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) , Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche 43 für Gebäude und Kfz) , Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und 44 Kfz) , 45 Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) , 46 Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) , 47 Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung , 48 Kosten für Verpackung und Transport , 49 Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) , Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von 50 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) , 51 Übrige Schuldzinsen , 52 Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge , An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 53 10-Tageszeitraum – § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) , 54 Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 97) , Übrige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 55 (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) , 56 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27 und Zeilen 29 bis 55) ,
2026AnlSEEÜR832 2026AnlSEEÜR832 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 3 -
EUR Ct
56 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27 und Zeilen 29 bis 55) , Beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben nicht abziehbar abziehbar EUR Ct EUR Ct Geschenke 164 174 , , Bewirtungsaufwendungen 165 175 , , 202600383003 59 Verpflegungsmehraufwendungen , Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 162 172 60 (siehe Anleitung) , , 61 Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) , Sonstige beschränkt abzieh- 168 177 62 bare Sonderbetriebsausgaben , , Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten
63 Leasingkosten , 64 Steuern, Versicherungen und Maut , Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 65 tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) , Fahrtkosten für nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 66 (Nutzungseinlage) , Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familien- 142 − 67 heimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) , Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster 176 + 68 Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten , 139 − 69 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) , 199 = 70 Summe Sonderbetriebsausgaben (Übertrag in Zeile 72) , 3. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung EUR Ct
71 Summe der Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 18) , − 72 abzüglich Summe der Sonderbetriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 70) , abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 240 − 73 26b EStG , abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 241 − 74 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) , 242 − 75 abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3a EStG , zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit 243 + 76 steuerfreien Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG , 244 + 77 zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG , 245 + 78 zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 180 + 79 Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 181 + 80 Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 182 + 81 Satz 1 EStG aus 2025 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , 123 + 82 zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG , 187 − 83 abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG , Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 250 +/− 84 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) , 85 Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 71 bis 84) ,
2026AnlSEEÜR833 2026AnlSEEÜR833 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 4 -
85 Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 71 bis 84) , Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 255 +/− 86 (auch Kostenträgergemeinschaften) , 290 = 87 Korrigierter Gewinn/Verlust der Sonderberechnung , Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 89; Gesamtbetrag Korrekturbetrag Erläuterungen auf geson- 202600383004 dertem Blatt) 263 264 +/− , , Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 261 262 +/− , , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung)
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung vor Anwendung des 293 =
§ 4 Abs. 4a EStG , 271 +
Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG , 219 =
Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung , Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens
bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 87 zuzüglich Betrag lt. Zeile 91) , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung)
53 4. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung
Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
Bildung/Übertragung EUR Ct
Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR ,
Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR ,
Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 190 =
Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 54) , Auflösung
Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR ,
Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 124 =
Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 17) ,
2026AnlSEEÜR834 2026AnlSEEÜR834 2026 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage AVSE der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens 2 Steuernummer zur Anlage SE Wirtschafts- Bitte für jeden Beteiligten mit Sonder- D E - 3 Identifikationsnummer betriebsvermögen eine gesonderte Anlage AVSE übermitteln! Nummer des 4 (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Beteiligten 202600385001 56 Angaben zum Beteiligten Name des 5 Beteiligten Identifika- Steuernum- tionsnum- 012 014 6 mer mer Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grund und Boden EUR Ct
7 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 8 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 102 + 9 Summe Zugänge , 105 − 10 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 106 = 11 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Gebäude
12 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 13 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 112 + 14 Summe Zugänge , Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG 113 − 15 (zu erfassen in Zeile 29 der Anlage SE) , 114 − 16 Summe AfA , 115 − 17 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 116 = 18 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte)
19 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 20 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 122 + 21 Summe Zugänge , 124 − 22 Summe AfA , 125 − 23 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 126 = 24 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Summe Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte 25 (Summe der Zeilen 16 und 22; Übertrag in Zeile 25 der Anlage SE) ,
2026AnlAVSE851 - August 2026 - 2026AnlAVSE851 Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden EUR Ct
26 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 27 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 202 + 28 Summe Zugänge , 205 − 202600385002 29 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 206 = 30 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Gebäudeteil
31 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 32 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 212 + 33 Summe Zugänge , 214 − 34 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 60 der Anlage SE) , 215 − 35 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 216 = 36 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte)
37 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 38 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 322 + 39 Summe Zugänge , 324 − 40 Summe AfA (Übertrag in Zeile 26 der Anlage SE) , 325 − 41 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 326 = 42 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) Kfz
43 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 44 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 402 + 45 Summe Zugänge , 403 − 46 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 404 − 47 Summe AfA , 405 − 48 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 406 = 49 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 1 = Ja 50 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 2 = Nein
2026AnlAVSE852 2026AnlAVSE852 Büroausstattung EUR Ct
51 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 52 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 412 + 53 Summe Zugänge , 413 − 54 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 202600385003 414 − 55 Summe AfA , 415 − 56 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 416 = 57 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere
58 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 59 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 422 + 60 Summe Zugänge , 423 − 61 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG , 424 − 62 Summe AfA , 425 − 63 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 426 = 64 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Summe Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 46, 54 und 61; zu erfassen in Zeile 29 der An- 65 lage SE) , Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 47, 55 und 62; 66 Übertrag in Zeile 27 der Anlage SE) , Sammelposten aus 2026
67 Bildung , 434 − 68 Auflösungsbetrag , 436 = 69 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2025
70 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 71 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 444 − 72 Auflösungsbetrag , 446 = 73 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2024
74 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 75 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 454 − 76 Auflösungsbetrag , 456 = 77 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2023
78 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 79 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 464 − 80 Auflösungsbetrag , 466 = 81 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ,
2026AnlAVSE853 2026AnlAVSE853 Sammelposten aus 2022 EUR Ct
82 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 83 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 474 − 84 Auflösungsbetrag , Summe Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 68, 72, 76, 80, 84; Übertrag in Zeile 202600385004 85 32 der Anlage SE) , Finanzanlagen Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt
86 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 87 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 502 + 88 Summe Zugänge , 505 − 89 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 506 = 90 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere
91 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 92 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 512 + 93 Summe Zugänge , 515 − 94 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) , 516 = 95 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG
96 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 602 + 97 Summe Zugänge , 605 − 98 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 22 der Anlage SE) , 606 = 99 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums ,
2026AnlAVSE854 2026AnlAVSE854 Anleitung 2026 zu den Anlagen Ergänzungsrechnung (Anlage ER) Sonderberechnung (Anlage SE) Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE)
zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei Personengesellschaften
Die Anlagen ER, SE und AVSE sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Personengesellschaften, deren steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.
Weitere Hinweise, insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, sowie das Abkürzungsverzeichnis entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage EÜR und zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Personengesellschaft umfasst folgende Berechnungen: Einnahmenüberschussrechnung der Personengesellschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage EÜR zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen. Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer Anlage ER darzustellen. Sonderberechnung des Gesellschafters In der Anlage SE sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des Gesellschafters zu erfassen. Das sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die z. B. durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind in der Anlage AVSE des Gesellschafters auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER, SE und/oder AVSE mit der Anlage EÜR der Gesamthand zu übermitteln.
Anlage ER Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind.
Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 5 und 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Mehrbeträge Zeilen 7 bis 20 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wj. durch Berücksichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft niedrigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Eine solche Minder-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine andere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteili‐
Anleitung zu den Anlagen (ER, SE und AVSE) - August 2026 - Version 2.5.1.1 Veröffentlichung gen Buchwert abweichenden Anschaffungskosten vorliegen. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten:
Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj.
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen.
Beispiel:
A und B sind jeweils zu 50 % an der AB–GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich nur ein bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil (Kapitalanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €.
Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen.
Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € – 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 8 zu erfassen.
In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € x 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berücksichtigt.
Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung der Mehrbeträge“ zu erfassen.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesellschafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 S. 34.
Minderbeträge Zeilen 22 bis 34 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wj. für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA- Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit positivem Vorzeichen). Eine solche Mehr-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine andere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteiligen Buchwert abweichenden Anschaffungskosten vorliegen.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten:
Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj.
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen.
Der Betrag aus Zeile 38 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu Zeile 38 übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 143 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 104 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 74 der Anlage FE-S
Die Summe der Beträge aus Zeile 38 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 13 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 5 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 5 der Anlage FE-S
Sind in den Zeilen 7 bis 20 bzw. 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- Zeile 39 und 40 bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 31, 16 und 30), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen.
In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Abs. 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen.
Der Gesamtbetrag aus Zeile 40 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 148 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 110 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 79 der Anlage FE-S
Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 40 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 21 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 13 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 11 der Anlage FE-S
Anlage SE Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind.
Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 7 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die in Zeile 3 einzutragende Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 5 bis 7 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Sonderbetriebseinnahmen Zeilen 8 bis 18 Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
Zeilen 8 bis 10 Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sog. Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für – seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführervergütung), – die Hingabe von Darlehen (z. B. Zinsen) und/oder – die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Miete) erhalten hat.
Zeile 11 Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein: – Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Sonderbetriebsvermögen zugehörig sind (z. B. Zinseinnahmen bei Wertpapieren), – Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält (z. B. Vorteilsgewährungen) oder – Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene.
Zeilen 12 bis 17 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 17 bis 22 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR.
Sonderbetriebsausgaben Zeilen 19 bis 70 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit – Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder – Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen stehen oder – in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursacht sind, stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters dar.
Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden.
Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsausgaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 24 bis 76 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR.
Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Zeilen 71 bis 93 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 77 bis 98 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR.
Der Gesamtbetrag aus Zeile 89 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder Zeile 89 FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 149 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 111 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 80 der Anlage FE-S
Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 89 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 22 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 14 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 12 der Anlage FE-S
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, Zeile 91 BStBl I S. 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Gesellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermittlung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurechnungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 97 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Aufteilung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Gesamthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter).
Beispiel:
Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 €, die Zinsen in der Anlage SE betragen 2.000 €. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschafter betragen 600 €. In diesem Fall ist in Zeile 97 der Anlage EÜR ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 500 € (600 € x 10.000 € / 12.000 €) und in Zeile 91 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 100 € (600 € x 2.000 € / 12.000 €) einzutragen.
Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu verwenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die Angaben je nach Einkunftsart mit der Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung zu übermitteln.
Der Betrag aus Zeile 93 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S Zeile 93 zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 145 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 106 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 76 der Anlage FE-S
Die Summe der Beträge aus Zeile 93 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 17 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 7 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 7 der Anlage FE-S
Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 100 bis 106 der Anleitung zum Vor- Zeilen 94 bis 97 druck Anlage EÜR.
Anlage AVSE
Erläuterungen zur Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR.