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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 2026
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG).
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. — Eingangsstempel — Anlage 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage 13a abgeben.
202600327001
Allgemeine Angaben zum Betrieb (Betriebs-) Steuernummer
Name der steuerpflichtigen Person/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft
Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl Ort
1 = Steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 = Ehefrau/Person B 6 Betriebsinhaber 3 = Beide Ehegatten/Lebenspartner
7 Rechtsform des Betriebs Wirtschafts- 101 D E - 7a Identifikationsnummer Beginn des Wirt- Ende des Wirt- 131 T T M M 2026 132 T T M M J J J J 8 schaftsjahres schaftsjahres 1 = Veräußerung oder Aufgabe (bitte Zeile 98 beachten) 9 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 2 = Unentgeltliche Übertragung
Landwirtschaftliche Nutzung
Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung Eigentumsflächen des Betriebsvermögens, die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres der landwirt- 100 H A A R Q M 10 schaftlichen Nutzung dienen (ohne Sondernutzungen) Hof-/Gebäudeflächen (ohne Grund und Boden für Wohngebäude), die am 15. Mai des Wirtschafts- 101 + H A A R Q M 11 jahres der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder ihr zugeordnet werden In den Zeilen 10 und 11 nicht enthaltene, am 15. Mai des Wirtschaftsjahres zugepachtete oder un- 102 + H A A R Q M 12 entgeltlich von Dritten überlassene Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung In den Zeilen 10 bis 12 enthaltene, am 15. Mai des Wirtschaftsjahres verpachtete oder unentgelt- 103 − H A A R Q M 13 lich an Dritte überlassene Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung
H A A R Q M 14 Selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung am 15. Mai des Wirtschaftsjahres EUR Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (Fläche laut Zeile 15 14 x 350 € / ha x begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12) ,– Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung VE Tierbestand des Betriebs - Gesamtsumme der Vieheinheiten (VE) 16 laut Anlage L/FG-L/FE-L (gegebenenfalls "0") , 111 − 17 Im Rahmen von Tätigkeiten laut Zeile 73 berücksichtigter Tierbestand , 18 Maßgebender Tierbestand (Zeile 16 abzüglich Zeile 17) , 19 Für den Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung maßgebender Tierbestand (Zeile 18 abzüglich 25,00 VE) , EUR Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (Tierbestand laut Zeile 19 x 300 € / VE x begonnene Monate des 20 Wirtschaftsjahres / 12) ,– 21 Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Zeile 15 zuzüglich Zeile 20; Übertrag in Zeile 91) ,–
2026Anl13a271 - Juli 2026 - 2026Anl13a271 Steuernummer - 2 -
Forstwirtschaftliche Nutzung (nach § 51 EStDV ermittelter Gewinn)
120 H A A R Q M
Selbst bewirtschaftete Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung am 15. Mai des Wirtschaftsjahres EUR
Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm ,– −
Pauschale Betriebsausgaben aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm (Zeile 32 x 20 %) ,– 122 + 202600327002
Betriebseinnahmen aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz ,– −
Pauschale Betriebsausgaben aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz (Zeile 34 x 55 %) ,– 123 −
Wiederaufforstungskosten und Minderung des Buchwerts des Wirtschaftsguts Baumbestand ,– 124 +
Betriebseinnahmen aus der übrigen Forstwirtschaft ,– 125 −
Betriebsausgaben aus der übrigen Forstwirtschaft ,–
Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag in Zeile 92) ,– 22 Sondernutzungen
Sondernutzungen nach Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG (pauschaler Gewinn nach § 13a Absatz 6 EStG) Am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst be- Gewinn der Sonwirtschaftete Fläche dernutzung 130 H A A R Q M
Weinbau ,– 131 H A A R Q M
Obstbau ,– 132 H A A R Q M
Gemüsebau Freiland ,– 133 H A A R Q M
Gemüsebau Unterglas ,– 134 H A A R Q M
Zierpflanzenbau Freiland ,– 135 H A A R Q M
Zierpflanzenbau Unterglas ,– 136 H A A R Q M
Baumschulen ,– 137 H A A R Q M
Hopfenbau ,– 138 H A A R Q M
Teichwirtschaft ,– 139 H A A R Q M
Spargelbau ,– 140 H A A R Q M
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft ,– 141 H A A R Q M
Weihnachtsbaumkulturen ,– Jahresfang in kg
Binnenfischerei ,– Anzahl der Völker
Imkerei ,– Anzahl der Mutterschafe
Wanderschäferei ,– Gewinn der Sondernutzungen nach Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG (Ergebnis der Zeilen 40 bis 54 x
begonnene Monate des Wirtschaftsjahres / 12) ,– Weitere Sondernutzungen (nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelter Gewinn) EUR
Tabakanbau ,–
Kurzumtriebsplantagen ,– Art
,– Art
,–
Gewinn der Sondernutzungen (Ergebnis der Zeilen 54a bis 58; Übertrag in Zeile 93) ,– 2026Anl13a272 2026Anl13a272 Steuernummer - 3 -
23 Sondergewinne Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von Grund und Boden, dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen EUR
61 Veräußerungspreis/Entnahmewert ,– EUR 201 − = 62 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– darin nicht enthaltener steuerfreier Teil des Ge- 202600327003 winns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. 62a § 8b KStG gilt ,– Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren (Veräußerungspreis/Entnahmewert je Wirtschaftsgut brutto mehr als 15.000 €)
63 Veräußerungspreis/Entnahmewert ,– 203 − = 64 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Zeilen 61 bis 64 genannten Wirtschaftsgüter
65 Entschädigungen ,– 205 − = 66 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– Bildung von Rücklagen, Übertragung von stillen Reserven (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus − 67 Zeile 102) ,– + 68 Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 102) ,– 212 + 69 Gewinnzuschlag § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG ,– 206 + 70 Betriebseinnahmen nach § 9b Absatz 2 EStG ,– 207 − 71 Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG ,– Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden EUR Einnahmen aus dem Absatz von Erzeugnissen 72 gemäß R 15.5 Absatz 3 bis 8 EStR ,– Einnahmen aus Dienstleistungen gemäß R 15.5 209 + 73 Absatz 9 und 10 EStR ,– 214 + 73a Vereinnahmte Umsatzsteuer zu Zeile 72 und 73 ,– 74 Summe der Einnahmen ,– − = 75 Pauschale Betriebsausgaben (Zeile 74 x 60 %) ,– ,– Einnahmen des Betriebs im Sinne der R 15.5 Absatz 11 EStR (netto; nur erforderlich, wenn die Zei- 76 len 72 bis 74 auszufüllen sind) ,– 211 + 77 Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften ,– 78 Sondergewinne (Ergebnis der Zeilen 62 bis 77; Übertrag in Zeile 94) ,– 24 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens EUR
79 Einnahmen aus Vermietung von bebauten Grundstücken ,– 221 + 80 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken ,– 222 + 81 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von übrigen Wirtschaftsgütern ,– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirt- 82 schaftlichen Betriebsvermögens (Übertrag in Zeile 95) ,–
2026Anl13a273 2026Anl13a273 Steuernummer - 4 -
25 Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nach § 3 Nummer 40 EUR EStG oder § 8b KStG (teilweise) steuerfrei sind (Eintrag in
voller Höhe) ,– EUR Nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerfreier 231 − =
Teil ,– ,– 232 +
Einnahmen aus Kapitalvermögen, die in voller Höhe steuerpflichtig sind ,– Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
202600327004 gehören (§ 20 Absatz 8 EStG; Übertrag in Zeile 96) ,– 26 Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen EUR
Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag aus Zeile 21) ,– +
Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Übertrag aus Zeile 39) ,– +
Gewinn der Sondernutzungen (Übertrag aus Zeile 59) ,– +
Sondergewinne (Übertrag aus Zeile 78) ,– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirt- +
schaftlichen Betriebsvermögens (Übertrag aus Zeile 82) ,– Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft +
gehören (Übertrag aus Zeile 86) ,–
Nach Durchschnittssätzen ermittelter Gewinn (§ 13a EStG) für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) ,– Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 290 +/−
(Erläuterungen lt. gesonderter Aufstellung) ,–
Steuerpflichtiger Gewinn ,– 2. Ergänzende Angaben 27 Rücklagen und stille Reserven Bildung/Übertragung Auflösung EUR EUR Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, 260 262
R 6.6 EStR ,– ,– Übertragung von stillen Reserven nach § 6c in Verbin-
dung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR ,–
Gesamtsumme ,– ,– (Übertrag in Zeile 67) (Übertrag in Zeile 68)
Datenschutzhinweis und Mitwirkung Datenschutzhinweis: Die mit der Gewinnermittlung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 und 150 AO in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Satz 4 und Absatz 7 Satz 4 EStG verlangt. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Bei der Anfertigung dieser Gewinnermittlung hat mitgewirkt: Name
Vorname
Straße, Hausnummer, Postfach
Postleitzahl, Ort
Telefon
zusätzliche Angaben
Mandantennummer
Bearbeiterkennzeichen
2026Anl13a274 2026Anl13a274 75 ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
EUR
Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge¹ 102 112 122 132 142 152 162 172 182
,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– Anlage ER13a zur Anlage 13a
EUR
Gewinnneutrale Zu- und Abgänge¹
101 111 121 131 141 151 161 171 181 -
,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
EUR
des Wirtschaftsjahres E Mehrbeträge zu Beginn Wirtschafts-Identifikationsnummer D 100 110 120 130 140 150 160 170 180
010 012 014
Name des Gesellschaft/Gemeinschaft(Betriebs-) SteuernummerNummer des Beteiligten laut Zeile 3der Anlage FBName, Vorname des BeteiligtenSteuernummer des BeteiligtenIdentifikationsnummer des Beteilig-ten (nur bei natürlichen Personen)Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStGBewertung mit dem höheren Teilwert(§ 55 Absatz 5 EStG)Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskostenoder an deren Stelle tretender WertBaumbeständeDauerkulturenWirtschaftsgebäudeWohngebäudeAbnutzbare immaterielle WirtschaftsgüterNicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter Angaben zum BeteiligtenMehrbeträge fürGrund und Boden Aufwuchs Gebäude Immaterielle Wirtschaftsgüter 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 2026AnlER13a541 - Juli 2026 - 2026AnlER13a541 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 Immaterielle WirtschaftsgüterGebäude Aufwuchs Grund und BodenMinderbeträge für Beteiligungen und Sonstiges Nicht abnutzbare immaterielle WirtschaftsgüterAbnutzbare immaterielle WirtschaftsgüterWohngebäudeWirtschaftsgebäudeDauerkulturenBaumbestandoder an deren Stelle tretender WertAnsatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten(§ 55 Absatz 5 EStG)Bewertung mit dem höheren TeilwertBewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStGSonstige KorrekturenRücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStRBeteiligungen
Steuernummer
185 175 165 155 145 135 125 115 105 210 200 190
Minderbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres
EUR EUR
Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 33 einschließlich Vorzeichen) ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
186 176 166 156 146 136 126 116 106 211 201 191
Zu- und Abgänge¹ Gewinnneutrale
EUR EUR
,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
und Minderung der Minderbeträge¹ 187 177 167 157 147 137 127 117 107 212 202 192 Gewinnwirksame Erhöhung=
EUR EUR
,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
2026AnlER13a542 2026AnlER13a542 ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,–
EUR EUR EUR
Korrekturbetrag
= − = − = 197 207 217
,– ,– ,– ,–
EUR EUR
Gesamtbetrag
196 206 216 (Übertrag in Zeile 34 einschließlich Vorzeichen)
,– ,– ,– Gesamtsumme
EUR
195 205 215
inderungen mit negativem Vorzeichen
Steuernummer Abgänge und M BeteiligungenRücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStRSonstige KorrekturenGewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehrbeträge (Übertrag aus Zeile 19 einschließlich Vorzeichen)Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Minderbeträge (Übertrag aus Zeile 32 einschließlich Vorzeichen)Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehr- und MinderbeträgeBereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG giltSteuerpflichtiger Gewinn oder Verlust der Ergänzungsrechnung Beteiligungen und SonstigesGewinnauswirkungenSteuerpflichtiger Gewinn oder Verlust der Ergänzungsrechnung 1) 29 30 31 32 33 34 35 36 37 2026AnlER13a543 2026AnlER13a543 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage SE13a (Betriebs-) Steuernummer zur Anlage 13a Wirtschafts-Identifikationsnummer D E - 2a
50 202600351001Angaben zum Beteiligten Nummer des Beteiligten laut Zeile 3 der 3 Anlage FB
4 Name, Vorname des Beteiligten
5 Steuernummer des Beteiligten Identifikationsnummer des Beteilig- 6 ten (nur bei natürlichen Personen)
Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von Grund und Boden, dazugehörigem Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen EUR
7 Veräußerungspreis/Entnahmewert ,– EUR 201 − = 8 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– darin nicht enthaltener steuerfreier Teil des Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. 9 § 8b KStG gilt ,– Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren (Veräußerungspreis/Entnahmewert je Wirtschaftsgut brutto mehr als 15.000 €)
10 Veräußerungspreis/Entnahmewert ,– 203 − = 11 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Zeilen 7 bis 11 genannten Wirtschaftsgüter
12 Entschädigungen ,– 205 − = 13 davon abziehbare Betriebsausgaben ,– ,– Bildung von Rücklagen, Übertragung von stillen Reserven (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus − 14 Zeile 30) ,– + 15 Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 30) ,– 212 + 16 Gewinnzuschlag § 6c in Verbindung mit § 6b Absatz 7 und 10 EStG ,– 206 + 17 Betriebseinnahmen nach § 9b Absatz 2 EStG ,– 207 − 18 Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2 EStG ,–
2026AnlSE13a511 - Juli 2026 - 2026AnlSE13a511 Steuernummer - 2 -
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden EUR Einnahmen aus dem Absatz von Erzeugnissen 19 gemäß R 15.5 Absatz 3 bis 8 EStR ,– Einnahmen aus Dienstleistungen gemäß R 15.5 209 + 20 Absatz 9 und 10 EStR ,– 214 + 20a Vereinnahmte Umsatzsteuer zu Zeile 19 und 20 ,– 21 Summe der Einnahmen 202600351002 ,– − = 22 Pauschale Betriebsausgaben (Zeile 21 x 60 %) ,– ,– 211 + 23 Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften ,– 24 Sondergewinne (Ergebnis der Zeilen 7 bis 23; Übertrag in Zeile 25) ,– 56 Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung
25 Sondergewinne (Übertrag aus Zeile 24) ,– Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 290 +/− 26 (Erläuterungen lt. gesonderter Aufstellung) ,– 27 Steuerpflichtiger Gewinn ,–
2. Ergänzende Angaben 57 Rücklagen und stille Reserven Bildung/Übertragung Auflösung EUR EUR Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG, 260 262 28 R 6.6 EStR ,– ,– Übertragung von stillen Reserven nach § 6c in Verbin- 29 dung mit § 6b EStG, R 6.6 EStR ,– 30 Gesamtsumme ,– ,– (Übertrag in Zeile 14) (Übertrag in Zeile 15)
2026AnlSE13a512 2026AnlSE13a512 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage AVSE13a (Betriebs-) Steuernummer zur Anlage Wirtschafts-Identifikationsnummer SE13a D E - 2a
Anlageverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) 202600353001
70 Angaben zum Beteiligten Nummer des Beteiligten laut Zeile 3 3 der Anlage FB
4 Name, Vorname des Beteiligten
5 Steuernummer des Beteiligten Identifikationsnummer des Beteilig- 6 ten (nur bei natürlichen Personen)
Grund und Boden Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG EUR
7 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 8 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 102 + 9 Zugänge ,– 104 − 10 Abgänge ,– 11 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG)
12 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 13 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 112 + 14 Zugänge ,– 114 − 15 Abgänge ,– 16 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert
17 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 18 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 122 + 19 Zugänge ,– 124 − 20 Abgänge ,– 21 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Aufwuchs Baumbestände
22 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 23 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 132 + 24 Zugänge ,– 134 − 25 Abgänge ,– 26 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAVSE13a531 - Juli 2026 - 2026AnlAVSE13a531 Steuernummer - 2 -
Dauerkulturen EUR
27 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 28 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 142 + 29 Zugänge ,– 143 − 30 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 202600353002 144 − 31 Abgänge ,– 32 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Gebäude Wirtschaftsgebäude
33 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 34 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 152 + 35 Zugänge ,– 153 − 36 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 154 − 37 Abgänge ,– 38 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Wohngebäude
39 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 40 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 162 + 41 Zugänge ,– 163 − 42 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 164 − 43 Abgänge ,– 44 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Immaterielle Wirtschaftsgüter Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
45 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 46 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 172 + 47 Zugänge ,– 173 − 48 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 174 − 49 Abgänge ,– 50 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
51 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 52 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 182 + 53 Zugänge ,– 184 − 54 Abgänge ,– 55 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAVSE13a532 2026AnlAVSE13a532 Steuernummer - 3 -
Beteiligungen EUR
56 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 57 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 192 + 58 Zugänge ,– 194 − 59 Abgänge ,– 202600353003 60 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAVSE13a533 2026AnlAVSE13a533 Name der steuerpflichtigen Person/Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage AV13a Vorname zur Anlage 13a (Betriebs-) Steuernummer
Wirtschafts-Identifikationsnummer 202600328001 D E - 3a
Anlageverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 (2026) 40 Grund und Boden
Bewertung nach § 55 Absatz 2 bis 4 EStG EUR
4 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 5 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 102 + 6 Zugänge ,– 104 − 7 Abgänge ,– 8 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Bewertung mit dem höheren Teilwert (§ 55 Absatz 5 EStG)
9 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 10 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 112 + 11 Zugänge ,– 114 − 12 Abgänge ,– 13 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Ansatz mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert
14 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 15 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 122 + 16 Zugänge ,– 124 − 17 Abgänge ,– 18 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Aufwuchs Baumbestände
19 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 20 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 132 + 21 Zugänge ,– 134 − 22 Abgänge ,– 23 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAV13a281 - Juli 2026 - 2026AnlAV13a281 Steuernummer - 2 -
Dauerkulturen EUR
24 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 25 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 142 + 26 Zugänge ,– 143 − 27 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 202600328002 144 − 28 Abgänge ,– 29 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Gebäude Wirtschaftsgebäude
30 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 31 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 152 + 32 Zugänge ,– 153 − 33 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 154 − 34 Abgänge ,– 35 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Wohngebäude
36 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 37 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 162 + 38 Zugänge ,– 163 − 39 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 164 − 40 Abgänge ,– 41 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Immaterielle Wirtschaftsgüter Abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
42 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 43 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 172 + 44 Zugänge ,– 173 − 45 Absetzung für Abnutzung (AfA) ,– 174 − 46 Abgänge ,– 47 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,– Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter
48 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 49 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 182 + 50 Zugänge ,– 184 − 51 Abgänge ,– 52 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAV13a282 2026AnlAV13a282 Steuernummer - 3 -
Beteiligungen EUR
53 Anschaffungs-/Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert ,– 54 Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres ,– 192 + 55 Zugänge ,– 194 − 56 Abgänge ,– 202600328003 57 Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres ,–
2026AnlAV13a283 2026AnlAV13a283 Anleitung zum Vordruck "Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG - Anlage 13a"
Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage 13a erleichtern.
Abkürzungsverzeichnis AO Abgabenordnung
BewG Bewertungsgesetz
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
DMBilG Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien
R Richtlinien (in Amtlichen Handbüchern)
UStG Umsatzsteuergesetz
Einleitung Die Anlage 13a mit ihrer Anlage AV13a ist nach § 13a ist eine separate Ermittlung des Gewinns aus Land- Absatz 3 Satz 4 EStG elektronisch an die Finanzver- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG zu übermitwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authenti- teln/abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von fizierte Übermittlung ist eine Registrierung erforderlich. denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) mit dem Wert 0, außer es ist im Vordruck gefordert). als auch über Software anderer Anbieter (www.els ter.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Bitte be- Sofern für eine ausländische Betriebsstätte die Verachten Sie, dass der Registrierungsvorgang abhängig pflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechvon der Registrierungsmethode bis zu 2 Wochen daunung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverern kann. Die Abgabe der Anlage 13a in Papierform ordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuerist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb erklärung zu erstellen.
BMF-Schreiben Weitere Erläuterungen zu der Gewinnermittlung nach 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877 und vom 04.01.2023, § 13a EStG können Sie den BMF-Schreiben vom BStBl I 2023 S. 175 entnehmen.
Datenschutz- Informationen über die Verarbeitung personenbezoge- ben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschrei- Hinweis ner Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre ben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Ru- Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie brik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Fiüber Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen ent- nanzamt. nehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschrei-
Anleitung zur Anlage 13a - Juli 2026 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 9) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb wirt(in) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in die geführt wird, die Adressangaben des Betriebs sowie entsprechenden Felder ein. die Rechtsform des Betriebs (z. B. Land- und Forst-
Zeile 6 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspart- dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein andener(innen), bei denen die Anlage 13a unter derselben rer Wert als „1“ einzutragen. Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung
Landwirtschaftliche Nutzung - Grundbetrag (Zeilen 10 bis 15)
In den Zeilen 10 bis 13 sind Angaben zu den betriebli- • Hof- und Gebäudeflächen (Zeile 11) chen Flächen zum Stichtag 15. Mai des Wirtschafts- • Gepachtete oder unentgeltlich von Dritten überlassejahres zu machen. ne Flächen (Zeile 12) • Verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Dabei wird unterschieden zwischen Flächen (Zeile 13) • Eigentumsflächen des Betriebsvermögens (Zeile 10)
Zeile 10 In Zeile 10 sind die Eigentumsflächen des Betriebsin- Dritten überlassen wurde. Flächen der Sondernutzunhabers, die der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne gen sind in die Zeilen 40 bis 51 einzutragen. Bei Gedes § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sellschaften/Gemeinschaften sind sowohl die Flächen BewG dienen, einzutragen, unabhängig davon, ob des Gesamthandsvermögens als auch die Flächen diese selbst bewirtschaftet oder die Nutzung einem des Sonderbetriebsvermögens zu erfassen.
Zeile 11 Einzutragen ist die Hof- und Gebäudefläche des land- der landwirtschaftlichen Nutzung als auch für Sonder- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne den dem Pri- nutzungen genutzt, können diese aus Vereinfachungsvatvermögen zuzurechnenden Grund und Boden. gründen insgesamt der landwirtschaftlichen Nutzung Werden Hof- und Gebäudeflächen sowohl im Rahmen zugerechnet werden.
Zeile 12 Einzutragen sind die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres sene Flächen (z. B. Nießbrauch) der landwirtschaftlizugepachteten oder unentgeltlich von Dritten überlas- chen Nutzung.
Zeile 13 Einzutragen sind die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres Flächen (z. B. Nießbrauch) der landwirtschaftlichen verpachtete oder unentgeltlich an Dritte überlassene Nutzung.
Zeile 15 Einzutragen in Zeile 15 ist der Grundbetrag für die kürzten oder verlängerten Wirtschaftsjahr mit den beselbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftli- gonnenen Monaten des Wirtschaftsjahres zu multiplichen Nutzung. Der Grundbetrag errechnet sich aus zieren und anschließend durch 12 Monate zu dividiedem Betrag der Zeile 14 multipliziert mit 350 € pro ren. Hektar. Dieses Zwischenergebnis ist bei einem ver-
Landwirtschaftliche Nutzung – Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (Zeilen 16 bis 21) Zeile 16 In Zeile 16 ist der Bestand der im Betrieb der Land- Maßgeblicher Tierbestand ist bei Tieren im Umlaufver- und Forstwirtschaft gehaltenen und erzeugten Tiere in mögen die im Wirtschaftsjahr erzeugten und bei Tieren Vieheinheiten einzutragen. Neben den eigenen Tieren des Anlagevermögens die im Durchschnitt des Wirtdes Betriebsinhabers sind auch die Tiere aus der Pen- schaftsjahres gehaltenen Tiere. Bei Mastrindern mit sionshaltung und der Lohnaufzucht zu erfassen. Die einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Käl- Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten ist bern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und gemäß der Anlage 34 zum BewG vorzunehmen. bei Damtieren unter einem Jahr ist ebenfalls der Jahresdurchschnittsbestand maßgeblich.
Zeile 17 Einzutragen in Zeile 17 ist der Tierbestand, der für Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, gedem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten, die der nutzt wird (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 72 bis 76).
Einzutragen in Zeile 20 ist der Zuschlag für Tierzucht ten oder verlängerten Wirtschaftsjahr mit den begon- Zeile 20 und Tierhaltung. Der Zuschlag errechnet sich aus dem nenen Monaten des Wirtschaftsjahres zu multiplizieren Betrag der Zeile 19 multipliziert mit 300 € pro Viehein- und anschließend durch 12 Monate zu dividieren. heit. Dieses Zwischenergebnis ist bei einem verkürz-
Forstwirtschaftliche Nutzung (Zeilen 31 bis 39 ) Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nicht zuläs- chen der forstwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sig, wenn ausschließlich selbst bewirtschaftete Flä- sind.
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße Zeile 31 nicht zulässig, wenn die Forstbetriebsfläche mehr als anzugeben. Sollte ein Rumpfwirtschaftsjahr oder eine 50 Hektar beträgt. Unter die Forstbetriebsfläche fallen Betriebsneugründung/-übernahme vorliegen, welche z. B. auch Waldwege, Schneisen und Wildwiesen. den 15. Mai nicht umfasst, ist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen anstelle dieses Stichtags auf Es ist die für den Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtdie Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres abzuschaftsjahres auf der Grundlage des automatisierten stellen.
Unter Betriebseinnahmen aus der Verwertung von verkauf). Ein fremder Dritter übernimmt den Holzein- Zeile 32 Holz auf dem Stamm ist zu verstehen, dass Bäume schlag. „stehend“ aus dem Wald verkauft werden (sog. Stock-
Für die Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 51 Absatz 3 Zeile 33 Holz auf dem Stamm gilt der pauschale Betriebsaus- EStDV). Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind gabenabzug in Höhe von 20 % der Einnahmen (§ 13a nicht anzusetzen.
Unter Betriebseinnahmen aus der Verwertung von ein- durch den Betriebsinhaber eingeschlagen und verkauft Zeile 34 geschlagenem Holz ist zu verstehen, dass Bäume oder entnommen werden.
Für die Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Zeile 35 eingeschlagenem Holz gilt der pauschale Betriebsaus- EStDV). Die tatsächlichen Betriebsausgaben sind gabenabzug in Höhe von 55 % der Einnahmen (§ 13a nicht anzusetzen.
Mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehende nicht mit der Verwertung des Holzes zusammenhän- Zeile 36 Wiederaufforstungskosten, die sofort abziehbare Be- gen, sodass die Pauschsätze nach Zeile 33 und 35 triebsausgaben sind, sind durch die Pauschsätze nach hierfür nicht angewendet werden können (vgl. Tz. F § 51 EStDV nicht abgegolten. Sie sind im Wirtschafts- des BMF-Schreibens vom 16.05.2012, BStBl I 2012 jahr der Zahlung abziehbar. Zuschüsse zu den Wie- S. 595). deraufforstungskosten sind Betriebseinnahmen, die
Es sind alle übrigen Einnahmen, die nicht in einem un- zen des § 4 Absatz 3 EStG, d. h. nach Einnahmen- Zeile 37 mittelbaren Zusammenhang mit Holznutzungen ste- überschussrechnung. Hierunter fallen nicht die Einhen (sog. forstwirtschaftliche Nebennutzungen), zu er- nahmen aus Waldverkäufen (Zeile 61 und 62), die Einfassen (z. B. Verkauf von Pilzen, Früchten, Kräutern nahmen aus der Verpachtung von Flächen der forst- (insbesondere Bärlauch), Reisholz, Grünschnitt). Die wirtschaftlichen Nutzung (Zeile 80) und der Jagdpacht Ermittlung der Einnahmen erfolgt nach den Grundsät- (Zeile 81).
Es sind die tatsächlichen Betriebsausgaben anzuset- anlasst sind. Diese sind im Wirtschaftsjahr der Zah- Zeile 38 zen, welche durch die Einnahmen in der Zeile 37 ver- lung abziehbar (§ 11 Absatz 2 EStG).
Sondernutzungen (Zeilen 40 bis 59)
Am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaf- Gewinn der Sondernutzung Zeilen 40 bis 51 tete Fläche Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die Einzutragen ist die zur jeweiligen Sondernutzung (z. B. von Ihnen selbst bewirtschaftete Fläche der jeweiligen Obstbau) gehörende selbst bewirtschaftete Fläche Sondernutzung die in der Spalte 3 der Anlage 1a (zu zum Stichtag 15. Mai des Wirtschaftsjahres. Verwen- § 13a EStG) Nummer 2 genannte Flächengrenze den Sie dazu das Schema [Hektar] [Ar] [Quadratme- überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier für jede ter] (z. B. [01] [19] [95]). Sondernutzung gesondert den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein.
Zeile 52 Jahresfang in kg Gewinn der Sondernutzung
Einzutragen ist das Gewicht (in Kilogramm) des Jah- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn der resfangs der Sondernutzung Binnenfischerei. von Ihnen ermittelte Jahresfang 500 kg überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein.
Zeile 53 Anzahl der Völker Gewinn der Sondernutzung
Einzutragen ist die Anzahl der Völker der Sondernut- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die zung Imkerei. Anzahl der Völker 30 überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein.
Zeile 54 Anzahl der Mutterschafe Gewinn der Sondernutzung
Einzutragen ist die Anzahl der Mutterschafe der Son- Eine Eintragung ist von Ihnen vorzunehmen, wenn die dernutzung Wanderschäferei. Anzahl der Mutterschafe 30 überschreitet. In diesem Fall tragen Sie hier den pauschalen Gewinn in Höhe von 1.000 € ein.
Zeile 54a Einzutragen in Zeile 54a ist der summierte Gewinn der gerten Wirtschaftsjahr mit den begonnenen Monaten Sondernutzungen der Zeilen 40 bis 54. Dieses Zwi- des Wirtschaftsjahres zu multiplizieren und anschlieschenergebnis ist bei einem verkürzten oder verlän- ßend durch 12 Monate zu dividieren.
Zeilen 55 bis 58 Tragen Sie hier den nach den Grundsätzen des § 4 bau und Produktion von Nützlingen) bewirtschaften, Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) er- tragen Sie diese mit dem jeweiligen Gewinn in die zumittelten Gewinn für weitere Sondernutzungen ein. gehörigen Zeilen 57 bzw. 58 ein. Der Ansatz eines Sollten Sie neben Tabakanbau und Kurzumtriebsplan- pauschalen Gewinns ist bei den weiteren Sondernuttagen andere weitere Sondernutzungen (z. B. Pilzan- zungen nicht zulässig.
Sondergewinne (Zeilen 61 bis 78) Alle Sondergewinne werden durch Gegenüberstellung Abziehbare Betriebsausgaben sind insbesondere die von Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der Buchwert nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt. Bitte beachten Sie nach § 55 EStG. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern dabei die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Auf- des Anlagevermögens sind die fortgeführten Anschafbewahrungspflichten (nähere Erläuterungen hierzu fin- fungs-/Herstellungskosten maßgeblich. den Sie in den Randnummern 86 bis 89 des BMF- Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnitts- Schreibens vom 10.11.2015, BStBl I 2015 S. 877). sätzen gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen als in Anspruch genommen (§ 13a Ab- Betriebseinnahmen im Sinne von § 13a Absatz 7 satz 3 Satz 3 EStG). Wird ein Wirtschaftsgut in mehre- Satz 1 EStG sind die zugeflossenen Erlöse einschließren Abschreibungstabellen angeführt, ist vorrangig die lich der Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt im Falle amtliche Abschreibungstabelle für die Land- und Forstder Entnahme für den an deren Stelle tretenden Wert wirtschaft anzuwenden. und die daraus resultierende Umsatzsteuer.
Sind Sie an einer Bruchteilsgemeinschaft (z. B. Ma- an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gemeinschinengemeinschaft) beteiligt, die keine eigene Ge- schaftsvermögens ertragsteuerrechtlich jeweils wie ein winnerzielungsabsicht verfolgt, ist Ihr Eigentumsanteil eigenes Wirtschaftsgut zu behandeln.
Zeilen 61 bis 62a Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder erpflichtigen Teil des Veräußerungspreises/Entnahme- Entnahme des zum Betriebsvermögen gehörenden wertes und in Zeile 62 nur die entsprechenden abzieh- Grund und Bodens und des dazugehörigen Aufwuch- baren Betriebsausgaben an. Den im Differenzbetrag ses (z. B. Baumbestände und Dauerkulturen) sowie laut Zeile 62 nicht enthaltenen steuerfreien Teil des der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, im- Gewinns, für den das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b materiellen Wirtschaftsgüter und Beteiligungen ist KStG gilt, tragen Sie bitte in Zeile 62a ein. stets als Sondergewinn zu erfassen und nicht mit dem Auch wenn eine Reinvestition im Sinne des § 6c EStG Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten. oder im Sinne der R 6.6 EStR vorgenommen wird oder Tragen Sie bitte den Veräußerungspreis/Entnahme- geplant ist, tragen Sie bitte in die Zeile 61 den Veräuwert einschließlich Umsatzsteuer in Zeile 61 und die ßerungspreis bzw. Entnahmewert und in die Zeile 62 davon abziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 62 ein. die davon abziehbaren Betriebsausgaben in voller Sofern das Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG an- Höhe ein. Die Übertragung der stillen Reserven erfolgt zuwenden ist, geben Sie bitte in Zeile 61 nur den steu- über die Zeile 101 und die Bildung einer Rücklage über die Zeile 100. Sie in diesen Fällen bitte in Zeile 62 als Buchwert höchstens den Veräußerungspreis bzw. den Entnah- Bei errichtungsbedingten Entnahmen im Sinne § 13 mewert aus Zeile 61 ein. Abs. 5 EStG bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz. In diesen Fällen entspricht der in Zeile 62 einzutragende Buchwert dem in Zeile 61 zu erfassenden Zu den Beteiligungen gehören insbesondere die zum Entnahmewert. Betriebsvermögen gehörenden Anteile an Kapitalge- Scheidet Grund und Boden, der nach § 55 Absätze 2 sellschaften und Genossenschaften. Mitunternehmerbis 4 EStG bewertet ist, aus dem Betriebsvermögen anteile gehören nicht zu den Beteiligungen, wenn sie aus, kann die Verlustausschlussklausel im Sinne des § außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG als 55 Abs. 6 EStG zur Anwendung kommen. Tragen gesondertes Betriebsvermögen behandelt werden.
Die Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirt- sprechendes gilt im Falle der Entnahme für den an Zeilen 63 und 64 schaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren ist dessen Stelle tretenden Wert und die daraus resultieebenfalls nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatz- rende Umsatzsteuer. gewinns abgegolten, wenn der Veräußerungspreis Weitere Erläuterungen finden Sie in den Randnum- oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweimern 49 bis 51 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, lige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 € betragen hat. BStBl I 2015 S. 877. Bei einer Prüfung der Grenze von 15.000 € gilt als Tragen Sie bitte den Veräußerungspreis/Entnahme- Veräußerungspreis der bürgerlich-rechtliche Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer in Zeile 63, die endpreis, d. h. einschließlich der Umsatzsteuer. Entdavon abziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 64 ein.
Gewährte Entschädigungen für den Verlust, den Un- dem Gewinn aus Sondernutzungen nach § 13a Ab- Zeilen 65 und 66 tergang oder die Wertminderung von Wirtschaftsgü- satz 6 Satz 2 EStG abgegolten. Bei der forstwirtschafttern des Anlagevermögens und von Tieren im Sinne lichen Nutzung sind diese Entschädigungen nach den des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Regelungen des § 51 EStDV zu erfassen. Pauschale oder b EStG sind als Sondergewinn zu erfassen. Bei Betriebsausgaben sind nur zu berücksichtigen, soweit der Prüfung der Grenze von 15.000 € ist die für das je- die Zahlungen auf entgangene Einnahmen aus Holzweilige Wirtschaftsgut gezahlte Entschädigung ein- nutzungen entfallen. schließlich Umsatzsteuer maßgebend. Einheitlich gewährte Entschädigungen sind für die An- Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Ein- wendung der vorstehenden Grundsätze nach deren nahmen oder als Ersatz für erhöhte Betriebsausgaben wirtschaftlichen Gehalt aufzuteilen. gewährt werden, sind bei entsprechendem Veranlas- Tragen Sie bitte die erhaltene Entschädigung einsungszusammenhang mit dem Gewinn der landwirt- schließlich Umsatzsteuer in Zeile 65, die davon abschaftlichen Nutzung nach § 13a Absatz 4 EStG und ziehbaren Betriebsausgaben in Zeile 66 ein.
Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht beruht, sind diese Beträge mit 6 % pro Wirtschaftsjahr Zeile 69 auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns des Bestehens zu verzinsen (Gewinnzuschlag). (§§ 6b, 6c EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut
Tragen Sie bitte Betriebseinnahmen bzw. Betriebsaus- punkt des Zuflusses bzw. Abflusses als Sondergewinn Zeilen 70 und 71 gaben aus Vorsteuerberichtigungen im Sinne des zu erfassen. § 15a UStG in Zeile 70 bzw. 71 ein. Diese sind im Zeit-
Bestimmte, dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten satz 11 EStR genannten Grenzen nicht überschreiten. Zeilen 72 bis 76 können unter gewissen Voraussetzungen noch dem Sind Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet Tätigkeiten noch dem Bereich der Land- und Forstwirtwerden (Abgrenzung zu Einkünften im Sinne von schaft zuzuordnen, werden sie abzüglich pauschaler § 13 EStG; vgl. R 15.5 EStR). Bei diesen Tätigkeiten Betriebsausgaben in Höhe von 60 % der Einnahmen besteht regelmäßig ein sachlicher oder wirtschaftlicher noch innerhalb der Gewinnermittlung nach Durch- Bezugspunkt zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigschnittssätzen als Sondergewinn erfasst. keit, beispielsweise, wenn neben eigenen Erzeugnissen auch fremde Erzeugnisse abgesetzt werden oder Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Tätigkeiten der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit finden Sie in R 15.5 EStR und den Randnummern 57 Dienstleistungen oder besonderen Leistungen erfolgt. bis 72 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015, BStBl I Auch die Erbringung von Dienstleistungen, ggf. unter 2015 S. 877. Verwendung land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- Tragen Sie bitte die Einnahmen ohne Umsatzsteuer vermögens, stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die aus dem Absatz von Erzeugnissen gemäß R 15.5 Ab- Zurechnung der aus diesen Tätigkeiten im Sinne des satz 3 bis 8 EStR in Zeile 72, die Einnahmen aus R 15.5 Absatz 3 bis 10 EStR resultierenden Einnah- Dienstleistungen gemäß R 15.5 Absatz 9 und 10 EStR men zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Zeile 73 ein. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer ist nur dann möglich, wenn die daraus erzielten Einist in Zeile 73a einzutragen. nahmen (Erlöse und Entnahmen) die in R 15.5 Ab- Die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 60 % nommen haben, tragen Sie bitte auch in Zeile 76 die der Einnahmen sind in Zeile 75 einzutragen. Gesamteinnahmen im Sinne der R 15.5 Absatz 11 EStR (netto) ein. Wenn Sie Eintragungen in den Zeilen 72 bis 74 vorge-
Zeile 77 Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Ne- genossenschaftlicher Rückvergütungen ist R 5.11 Abbengeschäften sind in Zeile 77 einzutragen. Zur Ab- satz 6 Nummer 3 und 4 KStR einschlägig. grenzung von Hilfs- und Nebengeschäften im Rahmen
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (Zeilen 79 bis 82) Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 13a Ab- Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen satz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG ist die entgeltliche Nut- Betriebsvermögens sind im Wirtschaftsjahr des Zufluszungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebs- ses zu erfassen (§ 11 Absatz 1 EStG). Die Einnahmen vermögens. Auf die Bezeichnung des Vertrages über dürfen nicht um Betriebsausgaben gemindert werden. die Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. Die Ein- Wird im Rahmen der Überlassung Umsatzsteuer genahmen aus der Vermietung und Verpachtung von zahlt, dann zählt auch diese zu den Einnahmen.
Zeile 79 Hierzu gehört die Nutzungsüberlassung von Gebäu- R 15.5 Absatz 13 EStR. Vereinnahmte Umlagen und den (z. B. Betriebswohnungen, Wirtschaftsgebäuden) Nebenentgelte gehören ebenfalls zu den anzusetzen- und von Ferienzimmern/-wohnungen im Rahmen der den Einnahmen.
Zeile 80 Hierzu gehört z. B. die Nutzungsüberlassung von Ackerflächen, Wald und Weideland.
Zeile 81 Hierzu gehört die Nutzungsüberlassung von bewegli- Zusammenhang mit mehr als nur unbedeutenden chen oder immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Ma- Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten zur schinen und Jagdrechte). Nutzung überlassen, liegen insgesamt Einnahmen im Sinne der Zeile 73 vor. Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend (Zeilen 83 bis 86)
Nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EStG sind zuzurechnen sind. Die Einnahmen sind im Wirtschaftssämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne jahr des Zuflusses zu erfassen (§ 11 Absatz 1 EStG). von § 20 EStG zu erfassen, die nach § 20 Absatz 8 Die anzusetzenden Einnahmen dürfen nicht um Be- EStG den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft triebsausgaben gemindert werden.
Zeilen 83 und 84 Nach § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG werden die men aus Kapitalvermögen in voller Höhe einzutragen. dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. In Zeile 84 ist der steuerfreie Teil zu erfassen. In Zeile 83 sind die teilweise steuerbefreiten Einnah-
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (Zeilen 91 bis 99) Zeile 98 Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Be- dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG triebsvermögensvergleich bzw. durch Einnahmenüber- vorzunehmen. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Beschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durch- triebes ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen schnittssätzen nach § 13a EStG sind die durch den des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzu- entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist hier einrechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach zutragen.
Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 100 bis 102) Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung ist die Rücklage nach Erlös in Zeile 61 als Einnahme zu erfassen. Sie haben Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der § 6c i. V. m. § 6b dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgü- Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den EStG tern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erden entstehenden Veräußerungsgewinn (sogenannte fassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungs- ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vgl. kosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgü- Zeile 69). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen geter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen winnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungs- (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). betrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“); ledig- Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wirtschaftsjahr der lich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungs- Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräuße- kosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. rungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtdie als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung schaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Bil- vorstehenden Eintragungen in der Gewinnermittlung dung/Übertragung“). für den Betrieb zu berücksichtigen, in dem die stillen Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung ange- dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder schafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten hergestellt wird, sind die jeweiligen Zeilen nicht auszu- Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirt- füllen. Im Anlageverzeichnis dieses Betriebs sind die schaftsjahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage fol- /Herstellungskosten zu erfassen und die Absetzung für genden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Abnutzung ist von den geminderten Anschaffungs- /Herstellungskosten zu bemessen.
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirt- den soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Rücklage für Erschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd satzbeschaffung Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unver- einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile nach R 6.6 EStR schuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördli- 100 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Erfolgt die chen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsver- Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Aufmögen ausgeschieden sind, können Sie den entste- lösung des Rücklagenbetrags in Zeile 100 in der Spalhenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen te „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anvon den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Er- schaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugs- sen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht anbetrags in Zeile 101). Die Entschädigungszahlung ist geschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage regelmäßig in Zeile 65 zu erfassen. gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflö- Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späte- sungsbetrags in Zeile 100 in der Spalte „Auflösung“). ren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wer-
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im mindern nicht den Gewinn und sind deshalb nicht ein- Zusatz für steuideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Absatz 1 AO), zutragen. erbegünstigte Körperschaften
Erläuterungen zur Anlage AV13a (Anlageverzeichnis)
Die Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13a Absatz 7 schriebenen Datensatz besteht die Möglichkeit, die Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG sind unter Anga- Wirtschaftsgüter einzeln zu bezeichnen. be des Tages der Anschaffung oder Herstellung und Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamder Anschaffungs-/Herstellungskosten oder des an tes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen. deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Grund und Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind auf der Anla- Boden, der nach § 9 Absatz 1 DMBilG bewertet wurde, ge AV13a lediglich die Wirtschaftsgüter zu erfassen, ist in den Zeilen 14 bis 18 einzutragen. die im Gesamthandseigentum stehen. Angaben zu Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ein- Die Anlage AV13a ist Bestandteil der Gewinnermittzelner Gesellschafter sind auf der Anlage AV13a zur lung nach Durchschnittssätzen und mit der Anlage 13a Anlage SE zu übermitteln. an das Finanzamt zu übermitteln. Im amtlich vorge- Anschaffungs- / In der Zeile „Anschaffungs-/Herstellungskosten oder trägliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstel- Herstellungskos- an deren Stelle tretender Wert“ sind die ursprüngli- lungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch ten oder an chen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlage- nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche deren Stelle tre- werte der zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhande- Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorantender Wert nen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertrage- gegangenen Wirtschaftsjahren eingetreten sind, sind ne Rücklagen oder Zuschüsse – einzutragen. Nach- zu berücksichtigen.
Zugänge In der Zeile „Zugänge“ sind die im laufenden Wirt- schaffungs-/Herstellungskosten anfallen, sind diese schaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten ebenfalls in der Zeile „Zugänge“ zu erfassen. Nach- Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungs- trägliche Minderungen der Anschaffungs-/Herstelkosten oder dem Einlagewert – ggf. vermindert um lungskosten im laufenden Wirtschaftsjahr sind als neübertragene Rücklagen oder Zuschüsse – einzutra- gativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung gen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wirt- durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag schaftsjahr angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes im Wirtschaftsjahr der Bewilligung und nicht im Wirt- Wirtschaftsgut im laufenden Jahr nachträgliche An- schaftsjahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen.
Absetzung für In der Zeile „Absetzung für Abnutzung (AfA)“ sind die schaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens um Abnutzung (AfA) Absetzungen für Abnutzungen einzutragen. Für die die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ- Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mindern gen. sich die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirt-
Abgänge In der Zeile „Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaf- gänge sind erst in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, in fungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der im dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen Zeile 36, Zeile 62 oder Zeile 66 der Anlage 13a). ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Ab- Anleitung zu den Anlagen – Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) – Sonderberechnung (Anlage SE13a) – Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE13a)
zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG (Anlage 13a) bei Gesellschaften/Gemeinschaften
Die Anlagen ER13a, SE13a und AVSE13a sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Gesellschaften/ Gemeinschaften, deren steuerlicher Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage 13a und zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung.
Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Gesellschaft/Gemeinschaft umfasst folgende Berechnungen:
1. Gewinnermittlung nach § 13a EStG der Gesellschaft/Gemeinschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Gesellschaften/Gemeinschaft sind in der Anlage 13a zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AV13a) auszuweisen. – Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer sog. Ergänzungsrechnung (Anlage ER13a) darzustellen. – Sonderberechnung des Gesellschafters In der Sonderberechnung des Beteiligten (Anlage SE13a) sind die Sondergewinne des Gesellschafters sowie ergänzende Angaben zu Rücklagen und stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis des Gesellschafters (Anlage AVSE13a) auszuweisen.
Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER13a, SE13a und/oder AVSE13a mit der Anlage 13a der Gesamthand zu übermitteln.
Anlage ER13a
Allgemeines Eine Anlage ER13a ist lediglich zu übermitteln, wenn ten zu den Ansätzen im Gesamthandsbereich. Die Antatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch gaben in der Anlage ER13a wirken sich aufgrund der die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaf- Systematik des § 13a EStG auf den laufenden Gewinn fungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirt- nicht aus. Eine Gewinnauswirkung ist erst im Zeitpunkt schaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet der Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung oder bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korri- der betroffenen Wirtschaftsgüter gegeben. giert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteilig-
Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und lichen Feststellung von Grundlagen für die Einkomdie Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft ein. mensbesteuerung. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Anlage FB der Erklärung zur gesonderten und einheit-
Zeilen 7 bis 18 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die der Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht auf den einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungs- laufenden Gewinn aus. § 13a Absatz 3 Satz 2 EStG ist kosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf zu beachten. Bei einer höheren gesellschafterbezogeden Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ nen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) ist dieser des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich. Im Wirt- Mehrbetrag in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abschaftsjahr der Entstehung der zusätzlichen Anschaf- gänge“ mit negativem Vorzeichen zu erfassen und fungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des mindert den Mehrbetrag zu Beginn des nächsten Wirt- Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der schaftsjahres. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buch- im Gesamthandsbereich niedrigeren AfA des Gesellwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich in schafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit po- Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gesitivem Vorzeichen zu erfassen. winnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist nach § 13a Absatz 3 Satz 3 EStG stets in gleichen Jahresbeträgen Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrages liegen zu ermitteln, wirkt sich jedoch aufgrund der Systematik weiterhin dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in
Anleitung zur Anlage 13a bei Gesellschaften/Gemeinschaften - Juli 2026 - Version Arbeitsversion einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt wer- Wirtschaftsjahres zu erfassen. den, aus der Gesellschaft/Gemeinschaft austritt. Die Beispiel: im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbe- A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-GbR beteiligt. träge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräuße- Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich ein rungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Ab- mit Wirtschaftsgebäuden bebautes Grundstück. Der gänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (An- Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG wirkt sich schaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Absatz 4 ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Aus- Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von scheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf 200.000 € und einen Teilwert von 260.000 €. A veräuden Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wirt- ßert seinen Gesellschaftsanteil (Kapitalanteil schaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in vol- 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. ler Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen träge“ einzutragen. Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anla- Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Wirt- ge ER13a des C als gewinnneutraler Zugang in schaftsjahres“ einzutragende Wert ist aus der für das Zeile 7, 8 oder 9 zu erfassen. vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Anlage ER13a abzuleiten: Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € – Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des vorangegan- Anlage ER13a des C als gewinnneutraler Zugang in genen Wirtschaftsjahres Zeile 12 zu erfassen. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER13a des vorangegange- In der Anlage AV13a der Gesamthand wird der Buchnen Wirtschaftsjahres wert des Wirtschaftsgebäudes um die AfA von 7.500 € zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhö- gemindert (250.000 € x 3 %). Der auf den Gesellschafhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ter C entfallende Anteil beträgt 50 %, also 3.750 €. ER13a des vorangegangenen Wirtschaftsjahres = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufen- nach seinen individuellen Anschaffungskosten von den Wirtschaftsjahres (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahms- (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu weise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in 20 bis 31 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ zu er- Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden fassen.
Zeilen 20 bis 31 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnneutrale Zueinem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungs- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen). kosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich. Im Wirt- weiterhin dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in schaftsjahr der Entstehung der verminderten Anschaf- einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt fungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des werden, aus der Gesellschaft/Gemeinschaft austritt. Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Min- Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buch- derbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräuwert“ des Wirtschaftsguts im Gesamthandsbereich in ßerungsgewinns zu berücksichtigen. der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur an- Aufgrund der Systematik des § 13a EStG wirkt sich teiligen AfA im Gesamthandsbereich eine niedrigere ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in Abgänge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt da- voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte gegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- AfA die auf ihn entfallende AfA im Gesamthandsbe- derbeträge“ einzutragen. reich, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Wirt‐ schaftsjahres“ einzutragende Wert ist aus der für das ER13a des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Anlage = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn ER13a abzuleiten: des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden Wirtschaftsjahres Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Wirtschaftsjahres“ der Anlage ER13a des voran- Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsgegangenen Wirtschaftsjahres weise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 und Abgänge“ der Anlage ER13a des vorangegange- bis 18 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Wirtnen Wirtschaftsjahres schaftsjahres“ der Anlage ER13a des laufenden Wirtzzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhö- schaftsjahres zu erfassen. hung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage
Der Betrag aus Zeile 35 ist in der Zeile 143 der Anlage die Summe der Beträge aus Zeile 35 aller Beteiligten Zeile 35 FE-L der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen in die Zeilen 11 bzw. 12 der Anlage FE-L der Erklärung Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbe- zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerung zu berücksichtigen. Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu über- Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage ER13a vor, ist tragen.
Sind in den Zeilen 7 bis 18 bzw. 20 bis 31 in der Spal- weils nach den Regelungen des Teileinkünfteverfah- Zeilen 36 und 37 te „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der rens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Mehr- bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die das Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. ins- nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abbesondere Zeilen 16 und 29), ist jeweils der Gesamt- satz 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. betrag der dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG Der Gesamtbetrag aus Zeile 36 ist in der Zeile 148 der unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und eineinzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 18 in der Spalte heitlichen Feststellung von Grundlagen für die Ein- „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrkommensbesteuerung zu berücksichtigen. beträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils glei- Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage ER13a vor, ist chem Vorzeichen und die in den Zeilen 20 bis 31 in die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 36 aller Beder Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Mindeteiligten in die Zeile 21 der Anlage FE-L der Erklärung rung der Minderbeträge“ erfassten Werte mit jeweils zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen. Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu be- In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf rücksichtigen. den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – je-
Anlage SE13a Wird eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit durch nach § 13a EStG nicht anzusetzen. Wird dem Sonder- Allgemeines eine Gesellschaft/Gemeinschaft ausgeübt, so ist diese betriebsvermögen eines Beteiligten zuzurechnendes Tätigkeit dem Gesamthandsbereich zuzurechnen und Kapital oder Wirtschaftsgüter an einen Dritten überlasmit den pauschalen Gewinnansätzen für die landwirt- sen, so sind die Einnahmen hieraus im Gesamthandsschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung bereich zu erfassen, wenn diese Überlassung im Rah- und die Sondernutzungen abgegolten. Laufende Ein- men der Tätigkeit der Gesellschaft/Gemeinschaft ernahmen aus der Überlassung von Kapital oder Wirt- folgt. Die Anlage SE13a ist daher nur abzugeben, schaftsgütern von einem Beteiligten an die Gesell- wenn für den Beteiligten im Wirtschaftsjahr Sondergeschaft/Gemeinschaft sind bei der Gewinnermittlung winne angefallen sind.
Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und lichen Feststellung von Grundlagen für die Einkom- Zeilen 1 bis 6 die Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft ein. mensbesteuerung. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Anlage FB der Erklärung zur gesonderten und einheit-
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den der Anleitung zum Vordruck Anlage 13a. Zeilen 7 bis 26 Hinweisen zu den Zeilen 61 bis 78 sowie der Zeile 98 Zeile 27 Der Gesamtbetrag aus Zeile 27 zuzüglich des steuer- Liegt für mehrere Beteiligte eine Anlage SE13a vor, ist freien Teils des Gewinns, für den das Teileinkünftever- die Summe der Beträge aus Zeile 27 aller Beteiligten fahren bzw. § 8b KStG gilt (Zeile 9), ist in der Zeile 145 in die Zeilen 15 bzw. 16 der Anlage FE-L der Erklärung der Anlage FE-L der Erklärung zur gesonderten und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Ein- Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu überkommensbesteuerung zu berücksichtigen. tragen.
Zeilen 28 bis 30 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den zum Vordruck Anlage 13a. Hinweisen zu den Zeilen 100 bis 102 der Anleitung
Anlage AVSE13a Allgemeines Die Anlage AVSE13a ist nur zu übermitteln, wenn tat- von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Betrieben der sächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Land- und Forstwirtschaft sind zu beachten (R 4.2 Ab- Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandsvermögen satz 9 EStR). sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft/Gemein- Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesell- weisen zur Anlage AV13a in der Anleitung zum Vorschafters dienen. Die Einschränkungen zur Bildung druck Anlage 13a.