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UAG-PrüfR

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit · vom 2021-05-03

Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR)


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UAG-PrüfR

Bekanntmachung von Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz Vom 3. Mai 2021 Fundstelle: BAnz AT 15.06.2021 B5 Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 10. November 2020 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie – UAG-PrüfR) beschlossen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG genehmigt. Die Neufassung der UAG-Prüferrichtlinie wird hiermit bekannt gegeben (Anhang). Berlin, den 3. Mai 2021 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Im Auftrag A. Schmidt-Räntsch Anhang Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie – UAG-PrüfR) vom 10. November 2020 1 Vorbemerkung Der Umweltgutachterausschuss (UGA) führt gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) eine Prüferliste für die Besetzung der Prüferausschüsse der Zulassungsstelle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Prüferliste sind in § 12 Absatz 2 und 3 UAG enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird anhand der nachfolgend unter den Nummern 2 und 3 wiedergegebenen Kriterien und Verfahrenshinweisen geprüft. Grundlage für diese Prüfung bilden ein von diesem Bewerber selbst erstelltes und unterschriebenes Qualifikationsprofil und die von ihm beigebrachten Nachweisunterlagen. Ergeben sich darüber hinaus Fragen, werden diese von der Geschäftsstelle des UGA mit dem Bewerber geklärt. Zum Nachweis der Prüferqualifikation können weitere Unterlagen angefordert werden. 2 Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 UAG 2.1 Hochschulstudium auf ihrem Fachgebiet Kriterium: Abschluss eines Hochschulstudiums, das für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert. Es muss sich um ein Hochschulstudium handeln, bei dem Wissen in wenigstens einem der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde, für die eine Prüfertätigkeit beantragt ist und die erforderliche Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie vorliegt. Umweltgutachter müssen neben der erforderlichen Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie den Abschluss eines Hochschulstudiums nachweisen, in dem Wissen in einem Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde. 2.2 Fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes Kriterium: Über diesen Zeitraum Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in Forschung oder Lehre, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden. 3 Prüfung der Fachkunde nach § 12 Absatz 3 UAG für die Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG sowie für die Bereiche nach Anlage 1 Als Beleg der erforderlichen Fachkunde muss jeweils eines der aufgeführten Kriterien erfüllt sein. Es kann keine Aufnahme in die Prüferliste für ein Fachgebiet erfolgen, wenn der Bewerber in diesem Fachgebiet in einer mündlichen Prüfung bei der Zulassungsstelle durchgefallen ist. 3.1 Branchenübergreifende Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der branchenübergreifenden Fachgebiete erfolgt jeweils speziell für das jeweilige Fachgebiet. 3.1.1 Fachkenntnisse über Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung (UBP). Kriterien: 3.1.2 Fachkenntnisse über Umweltmanagement, die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser) sowie über Nachhaltigkeitsmanagement und die einschlägigen Berichtsstandards1. Kriterien: 3.1.3 Fachkenntnisse über allgemeines Umweltrecht, Leitlinien und Referenzdokumente der Kommission (gemäß Artikel 30 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) und einschlägige Normen zum Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement. Kriterium: Befähigung zum Richteramt (siehe § 12 Absatz 3 UAG) und aktuelle oder über längere Zeit ausgeübte berufliche Tätigkeit, bei der Kenntnisse des Umweltrechts erforderlich sind. 3.2 Branchenspezifisches Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich des branchenspezifischen Fachgebietes erfolgt einheitlich für das Fachgebiet „zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften“. Sie ist jeweils speziell im Hinblick auf die in Anlage 1 genannten Bereiche festzustellen und zwar anhand von Kenntnissen der spezifischen Umweltprobleme in den in Anlage 2 genannten Schlüsselbranchen. Kriterien: 3.3 Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union nach § 7 Absatz 4 UAG Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Kenntnis einer Amtssprache erfolgt speziell für das jeweilige Drittland. Kriterien: 4 Übergangsregelung Diese Richtlinie ist anzuwenden in Verfahren bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Prüferliste, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht abgeschlossen sind. Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Verfahren zur Aufnahme in die Prüferliste bleiben hiervon unberührt. 5 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anlage 1: Bereiche Anlage 2:Schlüsselbranchen Definition: Die Kenntnisse im Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in diesem Zulassungsbereich belegen auch die Fachkenntnisse für alle anderen Zulassungsbereiche des jeweiligen Bereichs nach Anlage 1. 1 Grundstoffindustrie zu 1a: Alle erfassten Klassen außer die Klassen der Abteilung 09, die Unterklassen 08.92.0 „Torfgewinnung“, 19.20.6 „Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts“ und 27.31.0 „Herstellung von Glasfaserkabeln“ sind Schlüsselbranchen. zu 1b: Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 1 einschließlich 1.1. 2 Ernährungs- und Genussmittelindustrie Alle Klassen der Abteilung 10 und 11 außer die Klassen der Gruppe 10.9 „Herstellung von Futtermitteln“ sind Schlüsselbranchen. 3 Papier- und Druckindustrie Alle Klassen der Abteilung 17 und 18 außer die Klassen der Gruppe 18.2 „Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern“ sind Schlüsselbranchen. 4 Chemische Industrie und Mineralölindustrie Alle Klassen der Abteilungen 20 und 21, der Gruppe 19.1 und 26.8 sowie die Unterklasse 19.20.0 sind Schlüsselbranchen. 5 Metallbe- und -verarbeitung Alle erfassten Klassen der Abteilungen 24, 25 (ohne die Klassen der Gruppe 25.4 „Herstellung von Waffen und Munition“), 28, 29 und 30 (ohne die Klassen der Gruppe 30.4 „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“) sowie die Klassen der Gruppe 32.5 und die Unterklassen der Klasse 27.52 sind Schlüsselbranchen. 6 Textil- und Bekleidungsgewerbe Alle Klassen der Abteilung 13, der Gruppe 14.3 und der Klasse 15.11 sind Schlüsselbranchen. 7 Holzgewerbe, Möbelindustrie Alle erfassten Klassen außer die Unterklassen der Klasse 32.99 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.“ und die Unterklassen der Klasse 95.29 „Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern“ sind Schlüsselbranchen. 8 Recycling, Abfallbeseitigung Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.4 9 Energiewirtschaft Alle Unterklassen der Klasse 35.11 und 35.21 sowie die Unterklasse 35.30.6 sind Schlüsselbranchen. 10 Wasserwirtschaft zu 10a: Die Unterklassen 36.00.1 und 36.00.2 sind Schlüsselbranchen. zu 10b: Die Unterklasse 37.00.2 ist Schlüsselbranche für den gesamten Bereich 10 einschließlich 10a. 11 Verkehr zu 11a: Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen. zu 11b: Alle erfassten Klassen der Abteilung 49 und 50 sowie die Gruppe 51.1 und die Klasse 51.21 sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 11 einschließlich 11a. 12 Labors Alle Klassen der Gruppe 71.2 und die Unterklasse 74.20.2 sind Schlüsselbranchen. 13 Gesundheits- und Veterinärwesen Alle Klassen der Gruppen 86.1 und 87.2 sind Schlüsselbranchen. 14 Handel Alle erfassten Klassen der Abteilungen 45, 46 und 47 außer die Klassen der Gruppen 46.1 „Handelsvermittlung“, 46.6 „Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör“ und 46.9 „Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ sowie alle Unterklassen der Klasse 47.79 „Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren“ und 47.99 „Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten“ sind Schlüsselbranchen. 15 Kredit- und Versicherungsgewerbe Alle Klassen der Abteilungen 64 und 65 sind Schlüsselbranchen. 16 Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne Alle Klassen der Abteilung 55 (ohne die Unterklasse 55.90.1 „Privatquartiere“) und 56, alle Unterklassen der Klassen 59.14, 79.11, 79.12 und 93.21 sowie die Unterklassen 90.04.1 und 90.04.2 sind Schlüsselbranchen. 17 Verwaltung u. a. Alle Klassen der Gruppe 84.1 sind Schlüsselbranchen. 18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht Alle Klassen der Gruppen 01.1 bis 01.5 sowie alle Unterklassen der Klassen 11.02 und 11.03 sind Schlüsselbranchen. 19 Baugewerbe Alle Klassen der Abteilungen 42 und 43 sowie alle Klassen der Gruppe 41.2 sind Schlüsselbranchen.5 20 Verteidigung Alle Unterklassen der Klasse 84.22 sind Schlüsselbranchen. 21 Sonstige Dienstleistungen Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Abteilung 97 und 98, den Klassen der Gruppe 74.9 sowie den Unterklassen 61.90.9 und 77.29.0 sind Schlüsselbranchen. 22 Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Gruppe 95.1 sowie den Unterklassen der Klassen 95.21 und 95.22 sind Schlüsselbranchen.

(1.

Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an mindestens einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung,

(2.

regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UBP an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(3.

fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UBP,

(4.

regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UBP (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(5.

umfassende Erfahrung als Auditor bei der Auditierung von Managementsystemen,

(6.

umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz,

(7.

anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse über Auditierungsverfahren bzw. Umweltbetriebsprüfung (z. B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(8.

Umweltgutachterzulassung,

(9.

Fachkenntnisbescheinigung für diese Fachgebiete.

(1.

Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an Entwicklung, Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung von Umweltmanagementsystemen (UMS) nach EMAS-Verordnung und/oder ISO 14001 sowie einem der einschlägigen Berichtsstandards zum Nachhaltigkeitsmanagement,

(2.

Umwelt-/Nachhaltigkeitsbeauftragter oder leitende Stellung in der Abteilung Umweltschutz einer Organisation,

(3.

regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UMS und Nachhaltigkeitsmanagement an Hochschulen oder Fortbildungseinrichtungen,

(4.

fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UMS,

(5.

regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UMS (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),

(6.

anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse von Managementsystemen (z. B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),

(7.

Umweltgutachterzulassung,

(8.

Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.

(1.

Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs. Kenntnisse der Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung und einschlägiger Berichtsstandards im jeweiligen Zulassungsbereich müssen vorliegen,

(2.

umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Beratungstätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen),

(3.

für die Bereiche Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) und Wasserwirtschaft (10):Umweltbeauftragter oder Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation mit Aufgabenschwerpunkten in den jeweiligen Bereichen oder Umwelt- und/oder (umwelt-)technischen Beratung von Organisationen zu den jeweiligen Bereichen,

(4.

Tätigkeit in der Umweltverwaltung mit praktischem Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(5.

regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,

(6.

fachbezogene berufliche Mitarbeit bei einem oder mehreren (Forschungs-, Pilot-)Projekt(en) mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(7.

regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften) oder Arbeit in Verbänden mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,

(8.

Zulassung als Umweltgutachter oder Vorliegen einer Fachkenntnisbescheinigung für eine Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs, es sei denn, der Umweltgutachter hat in einem Zulassungsbereich in dem jeweiligen Bereich die mündliche Prüfung nicht bestanden,

(9.

für den Bereich Labors (12):Als Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation mit Labor(s) auch für Umweltschutz in dem/n Labor/s zuständig,

(10.

für den Bereich Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie (22):umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Tätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des Bereichs oder Zulassung für die Bereiche 1 (Grundstoffindustrie) und 5 (Metallbe- und -verarbeitung).

(1.

Rechtskenntnisse: Der Bewerber für dieses Fachgebiet muss nachweisen (vgl. dazu auch Abschnitt 3.1 Buchstabe d), dass er über fundierte Fachkenntnisse in Bezug auf folgende Punkte verfügt:Der Prüfer muss in der Lage sein, das ausländische Umweltrecht zu verstehen, entweder über die Amtssprache oder über den Zugang zu dem Recht in einer von ihm beherrschten Sprache.

–)

Umweltrecht und seine Einordnung in den Staatsaufbau

–)

Untergeordnete Regelwerke

–)

Behördenzuständigkeiten im Umweltrecht und Umweltstrafrecht

–)

Anordnungsbefugnisse sowie Hierarchiestrukturen der Umweltbehörden

(2.

Sprachkenntnisse: Der Prüfer muss in der Lage sein, zu überprüfen, ob der Antragsteller hinreichende Kenntnisse besitzt, sich mündlich in der Amtssprache zu allen Fragen im Zusammenhang mit der EMAS-Teilnahme zu verständigen und die für EMAS relevanten Dokumente zu verstehen.

2.

Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).

3.

In NACE Revison 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.


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