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Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)
Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.
3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 - III C 2 - S 7105/00035/008/056 (COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 wie folgt geändert:
1. Vor dem bisherigen Inhalt wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„G r u n d s ä t z e “.
2. Der bisherige Inhalt wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Verfahren nach Artikel 210 UZK befinden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter für diesen Gegenstand das besondere Verfahren (z. B. durch eine Einfuhr oder Wiederausfuhr) beendet (vgl. auch Absatz 10 und zum Reihengeschäft vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 16). D. h. dem jeweiligen Abnehmer muss die Überführung des Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder die anderweitige Beendigung des besonderen Verfahrens zuzurechnen sein. Hierbei ist es unerheblich, wo der jeweilige Abnehmer ansässig ist oder ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch dieser Lieferung vorangegangene Lieferungen können somit unter die Steuerbefreiung fallen. In den Fällen der Beendigung des besonderen Verfahrens durch eine Einfuhr gilt die Anwendung der Steuerbefreiung unabhängig davon, ob die nachfolgende Einfuhr steuerpflichtig oder steuerfrei ist. B e i s p i e l 1 : Unternehmer A befördert Nicht-Unionswaren aus der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet und lagert diese unversteuert in einem Zolllager in Cottbus ein.
2 Im Anschluss liefert A diese Gegenstände an Unternehmer B aus Dresden. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände das Zolllager verlassen. B liefert diese Gegenstände dann an Unternehmer C in Berlin. C überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Ort der Lieferungen von A an B und von B an C liegt in Cottbus (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG); die Lieferungen sind steuerbar. Beide Lieferungen werden vor der Einfuhr ausgeführt und sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B e i s p i e l 2 : 1 2 Sachverhalt wie im Beispiel 1. B verkauft jedoch die Waren an C, überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und befördert sie an C. Die Lieferung von A an B ist als Lieferung vor der Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG 4 5 steuerfrei. Die Lieferung von B an C ist steuerpflichtig. Die Befreiung des § 4 Nr. 4b UStG kann nicht angewendet werden, weil B als liefernder Unternehmer und nicht C als Abnehmer dieser Lieferung den Gegenstand einführt. B e i s p i e l 3 : Unternehmer A verkauft und versendet Gegenstände aus den USA an Unternehmer B in das Inland, der diese in ein Zolllagerverfahren überführt und beim Lagerhalter L einlagert. Im Anschluss werden die Gegenstände von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition „unverzollt und unversteuert“ verkauft. E lässt die Gegenstände durch L in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. E ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar. Die Lieferungen von B an C und von C an D im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung von D an E ist ebenfalls nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B e i s p i e l 4 : 1 2 Sachverhalt wie im Beispiel 3. E verkauft und liefert jedoch die Gegenstände zwei Jahre später an F in der Schweiz. Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar. Die Lieferungen von B an C, von C an D und von D an E im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung von E an F ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da E das besondere Verfahren durch die Ausfuhr in die Schweiz beendet. Die Lieferung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein.
Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird auf Absatz 11 hingewiesen.“
3. Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „A b g r e n z u n g v o n N i c h t - U n i o n s w a r e n “ und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Nicht-Unionswaren sind Gegenstände, die keine Unionswaren darstellen (vgl. Artikel 5 Nr. 23 und Artikel 153 UZK in Verbindung mit Artikel 119 Abs. 1 UZK-DA) oder die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (Artikel 5 Nr. 24 in Verbindung mit Artikel 154 UZK). Zu den Nicht-Unionswaren gehören: - Alle Gegenstände zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union, mit Ausnahme von im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) beförderten Gegenständen und Gegenständen, für die der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters ordnungsgemäß erbracht wird (z. B. T2L). - Gegenstände aus Drittländern, die in ein besonderes Verfahren, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z. B. das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung), überführt worden sind (Artikel 250 ff. UZK). - Gegenstände, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht- Unionswaren entstehen. - Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen. Zu den Unionswaren gehören gemäß Artikel 5 Nr. 23 UZK: - Gegenstände, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt worden sind, unter der Voraussetzung, dass keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Gegenstände verwendet wurden. - Gegenstände, die außerhalb des Zollgebiets der Union gewonnen oder hergestellt wurden (Ursprungsland ist ein Drittland) und in der Union ordnungsgemäß in das Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ überführt worden sind. - Gegenstände, die ausschließlich aus den vorgenannten Unionswaren gewonnen oder hergestellt wurden.“ 4. Nach Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „B e s o n d e r e V e r f a h r e n n a c h A r t i k e l 5 N r . 1 6 B u c h s t a b e b i n V e r b i n d u n g m i t A r t i k e l 2 1 0 U Z K “ und folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zu den besonderen Verfahren (Nichterhebungsverfahren) nach Artikel 210 ff. UZK zählen: - das Versandverfahren (Artikel 226 ff. UZK), - das Zolllagerverfahren (Artikel 237 bis 242 UZK sowie Artikel 201 bis 203 UZK-DA), - die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 253 UZK in Verbindung mit Artikel 322 und 323 UZK-IA und Artikel 204 ff UZK-DA) und die Endverwendung (Artikel 254 UZK) und - die Veredelung (Artikel 255 ff. UZK).“
5. Nach Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift „V e r s a n d v e r f a h r e n “ und folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Nicht-Unionswaren, die an einem Ort in das Zollgebiet der Union eingeführt und an einen anderen endgültigen Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, können im Versandverfahren bis zur Gestellung bei der zuständigen Zollstelle am Bestimmungsort von den Einfuhrabgaben befreit werden. Am Bestimmungsort müssen die Nicht-Unionswaren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.“
6. Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Z o l l l a g e r v e r f a h r e n “ und folgende Absätze 5 bis 6 angefügt:
„(5) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen bzw. durch den Zoll selbst unterhaltenen Zolllagern gelagert werden (Artikel 240 Abs. 1 UZK). Bei den von den Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (= Zolllagern) kann es sich um Räume oder andere abgegrenzte Orte (z. B. Freiflächen, Tanks und Silos) handeln, an denen der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers (Lagerhalter) in der Regel Nicht-Unionswaren unter festgelegten Bedingungen als Verfügungsberechtigter über diese Gegenstände oder für den Verfügungsberechtigten lagert. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Gegenstände wieder ausgeführt oder in ein anderes Verfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden. Eingelagerte Gegenstände dürfen grundsätzlich nur gelagert werden mit Ausnahme von üblichen Behandlungen (z. B. Verwiegen, Probeentnahmen oder Abfüllen/Abpacken) an den Gegenständen. B e i s p i e l : Der brasilianische Tabakexporteur A versendet eine Schiffsladung Tabak von Brasilien nach Bremen. Er hat über die Sendung ein Orderkonnossement ausgestellt, das während der anschließenden Lagerung des Tabaks in einem Zolllager in Bremen nacheinander auf mehrere im Ausland oder im Inland ansässige Abnehmer B, C, D, E und F übertragen wird. Schließlich erwirbt es der Tabakimporteur G in Bremen. Alle Lieferungen sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
(6) Bei Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen Abnehmer, der Endverbraucher ist, bei denen es im Regelfall nicht zu einer Einfuhr bzw. Wiederausfuhr der Gegenstände kommt (z. B. bei Erwerb von Gegenständen zur Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nur dann anwendbar, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter das Zolllagerverfahren beendet. Wird die Beendigung des Zolllagerverfahrens nachgewiesen, kann die Steuerbefreiung für diese Lieferungen rückwirkend gewährt werden, sofern die entsprechenden Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind. B e i s p i e l 1 : Der Unternehmer A erwirbt Gegenstände aus dem Drittland und lagert diese unversteuert in ein Zolllager in Schwedt ein. A liefert die eingelagerten Gegenstände an eine Privatperson P. Die Lieferung an P erfolgt durch Gutschrift in seinem Lagerdepot im Zolllager. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände das Zolllager verlassen. P erwirbt die Gegenstände als Kapitalanlage und beendet bis zum Verkauf der Gegenstände das besondere Verfahren nicht. Die Lieferung von A an P ist eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Weil P oder dessen Beauftragter das Nichterhebungsverfahren nicht beendet, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG ausgeschlossen. B e i s p i e l 2 : 1 2 Sachverhalt wie Beispiel 1. A und P legen jedoch im Kaufvertrag fest, dass P oder dessen Beauftragter die Gegenstände bei Verkauf aus dem Zolllager auszulagern hat und die Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen muss. Die Lieferung von A an P ist bereits im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2) nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei zu behandeln, weil P oder dessen Beauftragter das besondere Verfahren beenden muss. B e i s p i e l 3 : 1 2 Sachverhalt wie Beispiel 1. A liefert im Zolllager eingelagertes Kobalt an P. Nach praxisorientierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Art des Metalls ist ausschließlich die weitere Lagerung im Zolllager möglich und die Beendigung des Verfahrens durch eine Privatperson so gut wie ausgeschlossen. Die Lieferung von A an P ist daher nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da P das besondere Verfahren nicht beenden wird.“
7. Nach Absatz 6 wird die Zwischenüberschrift „V o r ü b e r g e h e n d e V e r w e n d u n g “ und folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Nicht-Unionswaren, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im Zollgebiet der Union in unverändertem Zustand verwendet werden sollen und von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind, können in die vorübergehende Verwendung überführt werden (vgl. Artikel 210 Buchstabe c UZK). Ausnahmen von der Unveränderbarkeit stellen Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Gegenstände oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Gegenstände sicherstellen sollen, dar. Die vorübergehende Verwendung wird z. B. für Ausstellungsgut (Messen), Werbematerial, Warenmuster oder Berufsausrüstung bewilligt. Gelangen die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der EU sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen. B e i s p i e l : Unternehmer A aus der Schweiz möchte seine Ski-Kollektion auf der Messe in München ausstellen. Er überführt die Ski zu diesem Zweck nach Deutschland und meldet diese zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung an. Im Rahmen der Messe verkauft er die Ski an Unternehmer M aus München, der diese in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Ort der Lieferung von A an M liegt in München (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); die Lieferung ist steuerbar.
Die Lieferung von A an M ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da sie vor der Einfuhr ausgeführt wurde.“
8. Nach Absatz 7 wird die Zwischenüberschrift „A k t i v e V e r e d e l u n g “ und folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Nicht-Unionswaren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt und im Anschluss dieser Vorgänge in ein anschließendes Zollverfahren (z. B. Ausfuhr oder Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) überführt werden, können in die aktive Veredelung übergeführt werden. Werden die Gegenstände nach Durchführung der Vorgänge wieder ausgeführt, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Gelangen die Gegenstände aber in den Wirtschaftskreislauf der EU sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen. B e i s p i e l : Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in Deutschland in die aktive Veredelung überführt. Die Glasscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. Die Glasscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Fahrzeug) einbaut. Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer). Nach Artikel 256 Abs. 1 UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt. Durch das „Hinzufügen“ von Nicht- Unionswaren (hier die Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status „Unionswaren“ und werden zu Nicht- Unionswaren. Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt (z. B. ein Fahrzeug) einbaut, und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben. Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten Gegenstands (hier die gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, wenn der Abnehmer der Lieferung oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.“
9. Nach Absatz 8 wird die Zwischenüberschrift „L e i s t u n g e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t G e g e n s t ä n d e n , d i e s i c h i n e i n e m b e s o n d e r e n V e r f a h r e n b e f i n d e n “ und folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 4 Nr. 4b UStG findet keine Anwendung auf Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden; zur Befreiung siehe § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c UStG und Abschnitt 4.3.3. Zur Vermittlung von Umsätzen nach Absatz 1 und Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden, siehe § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG und Abschnitt 4.5.1.“ 10. Nach Absatz 9 wird die Zwischenüberschrift „A b g r e n z u n g z u a n d e r e n S t e u e r b e f r e i u n g e n “ und folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem besonderen Verfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ausgeführt, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG , sondern unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei. Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem besonderen Verfahren befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (vgl. auch Absatz 4).“
11. Nach Absatz 10 wird die Zwischenüberschrift „N a c h w e i s e “ und folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nachzuweisen. Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Liefert ein Unternehmer Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden, muss ein Beleg über den Status der Waren vorgehalten werden. Im Falle der Einlagerung der Nicht-Unionswaren durch den liefernden Unternehmer kann dies durch eine Bescheinigung des Lagerhalters (Lagerschein) erfolgen. Auch eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, der die an ihn gelieferten Nicht-Unionswaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lässt, ist als Nachweis möglich. Steht im Zeitpunkt der Lieferung eines sich in einem besonderen Verfahren befindlichen Gegenstands seine endgültige Verwendung noch nicht fest, d. h. ob und wann der Gegenstand tatsächlich eingeführt wird – z. B. wenn Gegenstände mehrfach, u. U. in größeren zeitlichen Abständen, geliefert werden – ist es für eine Anerkennung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 6 ausreichend, wenn der Statusnachweis als Nicht- Unionsware in Form eines Lagerscheines oder einer entsprechenden Quittung beigebracht wird und aus den Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) eindeutig hervorgeht, dass der Gegenstand nicht vom Lieferer oder dessen Beauftragtem eingeführt wird.“
Anwendungsregelung
Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.
Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 — (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.