Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 UStG für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen; Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 4. Dezember 2014, V R 16/12 und V R 33/12
Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. „Schönheitsoperationen“) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH in den 1 2 Urteilen vom 4. Dezember 2014 – V R 16/12 und V R 33/12 , folgende Feststellungen getroffen:
1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche
Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95, hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.
Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.
Eingriffe ästhetischer Natur sind nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 - III C 2 - S 7279-a/00004/004/023 (COO.7005.100.2.14739663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.14.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 4 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 9 eingefügt:
„ Auch ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) oder ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungsleistungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit – auch psychischer Art –, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast. Sofern sich die medizinische Indikation der Behandlung nicht bereits aus den zu beurteilenden Leistungen selbst ergibt, sind in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen die damit verfolgte therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung zu dokumentieren und nachzuweisen; § 203 StGB steht einer Verwendung entsprechender Unterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.2014 – V R 16/12, BStBl II 2026 S. xxx, vom 04.12.2014 – V R 33/12, BStBl II 2026 S. xxx und vom 25.09.2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95). Erforderlich ist somit eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 17/21, a. a. O.).“
bb) Die bisherigen Sätze 5 bis 13 werden die neuen Sätze 10 bis 18.
b) Absatz 5 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. ästhetisch-plastische Leistungen, die nicht dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.2014 – V R 16/12, BStBl II 2026 S. xxx, vom 04.12.2014 – V R 33/12, BStBl II 2026 S. xxx, und vom 25.09.2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95). Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 – V R 27/03, BStBl II S. 862). Ästhetische Leistungen sind dagegen steuerfrei, wenn sie dazu dienen, die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946);“
2. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„6. ästhetisch-plastische Leistungen, die nicht dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.2014 – V R 16/12, BStBl II 2026 S. xxx, vom 04.12.2014 – V R 33/12, BStBl II 2026 S. xxx, und vom 25.09.2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95). Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 – V R 27/03, BStBl II S. 862). Ästhetische Leistungen sind dagegen steuerfrei, wenn sie dazu dienen, die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Heilbehandlung zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946);“ Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.