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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung-SUrlV); hier: Beurlaubung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst
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Bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst ist Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 5 Satz 2 i. V. m. § 8 SUrlV zu gewähren (siehe auch Rundschreiben vom 29. November 2010, AZ D 5 – 220 210-2/29 D 2 – 211 413-1/43). Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Erholungsurlaubs im Katastrophenschutz eigesetzt, kann der Zweck des Erholungsurlaubs nicht erfüllt werden und der Erholungsurlaub ist abzubrechen. Für die Dauer des Katastrophenschutzdienstes wird Sonderurlaub nach § 5 Satz 2 i. V. m. § 8 SUrlV erteilt. Der dadurch nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub ist neu zu beantragen. Oberste Bundesbehörden