VZÜMPEDDVIGBDBÄWDEWVwV-BIH
Vorgriffregelung zu einer Übergangsregelung zur Mitwirkung der Personalvertretungen bei Erhebung der Disziplinarklage in Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ eingeleitet wurden
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Vorgriffregelung zu einer Übergangsregelung zur Mitwirkung der Personalvertretungen bei Erhebung der Disziplinarklage in Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ eingeleitet wurden Fundstelle: GMBl. 2024 Nr. 19, S. 386 – RdSchr. d. BMI v. 28.3.2024 - D2.30104/13#13 – Nach § 85 Bundesdisziplinargesetz in der mit dem „Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“, ab dem 1. April 2024 neu gefassten Fassung unterliegen so genannte Altfälle, in denen das Disziplinarverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurde, weiterhin dem bisherigen Disziplinarrecht. (vgl. § 85 BDG n.F.; Übergangsregelung). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung unterliegen diese so genannte Altfälle weiterhin auch dem bis zum 31. März 2024 geltenden Personalvertretungsrecht. Die Personalvertretungen behalten bei Disziplinarklagen, die ab dem 1. April 2024 anlässlich von vor dem 31. März 2024 eingeleiteten Disziplinarverfahren erhoben werden, ihr Recht auf Mitwirkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung. Eine entsprechende Ergänzung der Übergangsregelung nach § 85 Bundesdisziplinargesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Dieses Rundschreiben tritt mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung von § 85 Bundesdisziplinargesetz außer Kraft. Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Spitzenorganisationen nur per Mail