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Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen:
„Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA)
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA vereinbaren die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar bleibt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine darüber hinausgehende Weiterführung einigen.
Bern, den 15. Oktober 2025 Berlin, den 15. Oktober 2025
Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss Christoph Ott“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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