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VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

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Bundesministerium der FinanzenKürzel nicht amtlich

Zu § 44 BHO; Grundsätze für Förderrichtlinien


Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Zu § 44 BHO; Grundsätze für Förderrichtlinien

E-VSF: H 07 10 VV-BHO – Anhang zur BHO Teil III zu § 44Grundsätze für Förderrichtlinien *)

I.

Gliederungsschema

1)

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2)

Gegenstand der Förderung

3)

Zuwendungsempfänger

4)

Zuwendungsvoraussetzungen

5)

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6)

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7)

Verfahren

8)

In-Kraft-Treten

II.

Erläuterungen zum GliederungsschemaDie Förderrichtlinien müssen sich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO halten. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und – nur soweit unumgänglich – von den VV abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln.Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.Zu 1. Zuwendungszweck, RechtsgrundlageDa die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Bundesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein.Beispiel:Der Bund gewährt (nach § ... des Gesetzes ...) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO Zuwendungen für ...Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.Zu 2. Gegenstand der FörderungHier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nr. 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.Zu 3. ZuwendungsempfängerJede Förderrichtlinie soll den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.Zu 4. ZuwendungsvoraussetzungenDie zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VV Nr. 1 zu § 44 BHO geregelt. In die Förderrichtlinien sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich oder abändernd zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.Zu 5. Art und Umfang, Höhe der ZuwendungHier sind festzulegen:Zu 6. Sonstige ZuwendungsbestimmungenZu 7. VerfahrenDie Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln:Zu 8. In-Kraft-TretenIn der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt.

5.1)

ZuwendungsartInstitutionelle Förderung, Projektförderung.

–)

Teilfinanzierung. Anteilfinanzierung. Fehlbedarfsfinanzierung. Festbetragsfinanzierung

–)

Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar) oder

6.1)

Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vgl. VV Nr. 5.2 zu § 44 BHO).

7.1)

Antragsverfahren

–)

Antragstellung (z.B. Muster, Termine)

5.2)

FinanzierungsartDa die Zuwendungspraxis gezeigt hat, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährleistet ist, wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist, ist die Finanzierungsart in der Richtlinie zu bezeichnen.

–)

Vollfinanzierung

–)

Darlehen (unbedingt oder bedingt rückzahlbar)

6.2)

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

7.2)

BewilligungsverfahrenIn den Förderrichtlinien sind nur die von den VV zu § 44 BHO abweichenden oder sie ergänzenden Regelungen aufzunehmen (z.B. Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide).

–)

Antragsweg (z.B. fachliche Beteiligung anderer Stellen)

5.3)

FinanzierungsformHier ist festzulegen, ob die Zuwendung alsgewährt werden soll. Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.

7.3)

Anforderungs- und AuszahlungsverfahrenAbweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

–)

Antragsunterlagen (z.B. Umfang der Antragsunterlagen).

5.4)

BemessungsgrundlageUm eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen; einzelne Kostengruppen können von der Förderung ausgeschlossen werden.

7.4)

VerwendungsnachweisverfahrenAbweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

7.5)

Zu beachtende VorschriftenHier ist regelmäßig folgende »Standardklausel« aufzunehmen:»Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.«


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