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zu § 49 BHO; Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (Beiräterichtlinien); Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418)
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E-VSF: H 07 16–3 Bis zu einer Überarbeitung der Beiräterichtlinien bitte ich hinsichtlich der Erstattung von Kosten bei Benutzung von Kraftfahrzeugen wie folgt zu verfahren: Die Gewährung der Wegstreckeentschädigung für Beiratsmitglieder, die ein Kraftfahrzeug benutzen, ist nach § 5 Abs. 1 BRKG vorzusehen, wobei generell der Höchstbetrag auf 150 Euro festzusetzen ist. Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens nach § 5 Abs. 2 BRKG ist bei Reisen von Beiratsmitgliedern in der Regel nicht gegeben. Im Schadensfall besteht für Mitglieder von Beiräten gemäß Nr. 3 der geltenden Beiräterichtlinien Anspruch auf Sachschadensersatz nach den Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind. Oberste Bundesbehörden